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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Mai/August
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Mai/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028215Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028215Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028215Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Mai/August 3633
- Protokoll2. Kammer: 224. Sitzung 3633
- Protokoll2. Kammer: 225. Sitzung 3661
- Protokoll2. Kammer: 226. Sitzung 3673
- Protokoll2. Kammer: 227. Sitzung 3685
- Protokoll2. Kammer: 228. Sitzung 3713
- Protokoll2. Kammer: 229. Sitzung 3725
- Protokoll1. Kammer: 229. Sitzung 3761
- Protokoll2. Kammer: 231. Sitzung 3777
- Protokoll2. Kammer: 232. Sitzung 3801
- Protokoll1. Kammer: 231. Sitzung (Beschluß) 3825
- Protokoll2. Kammer: 233. Sitzung 3833
- Protokoll2. Kammer: 234. Sitzung 3845
- Protokoll1. Kammer: 232. Sitzung 3857
- Protokoll2. Kammer: 236. Sitzung 3869
- Protokoll1. Kammer: 233. Sitzung 3881
- Protokoll2. Kammer: 237. Sitzung 3889
- Protokoll1. Kammer: 234. Sitzung 3905
- Protokoll2. Kammer: 238. Sitzung 3917
- Protokoll1. Kammer: 235. Sitzung 3929
- Protokoll1. Kammer: 236. Sitzung 3945
- Protokoll2. Kammer: 240. Sitzung 3957
- Protokoll1. Kammer: 237. Sitzung 3973
- Protokoll2. Kammer: 241. Sitzung 3985
- Protokoll2. Kammer: 242. Sitzung 3997
- Protokoll2. Kammer: 243. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 244. Sitzung 4029
- Protokoll2. Kammer: 245. Sitzung 4069
- Protokoll1. Kammer: 239. Sitzung 4081
- Protokoll2. Kammer: 246. Sitzung 4097
- Protokoll2. Kammer: 247. Sitzung 4109
- Protokoll2. Kammer: 248. Sitzung 4133
- Protokoll2. Kammer: 249. Sitzung 4149
- Protokoll2. Kammer: 250. Sitzung 4161
- Protokoll2. Kammer: 251. Sitzung 4173
- Protokoll2. Kammer: 252. Sitzung 4185
- Protokoll2. Kammer: 253. Sitzung 4213
- Protokoll2. Kammer: 254. Sitzung 4229
- Protokoll2. Kammer: 255. Sitzung 4257
- Protokoll1. Kammer: 240. Sitzung 4269
- Protokoll2. Kammer: 258. Sitzung 4285
- Protokoll2. Kammer: 259. Sitzung 4297
- Protokoll2. Kammer: 260. Sitzung 4309
- Protokoll2. Kammer: 262. Sitzung 4321
- Protokoll2. Kammer: 264. Sitzung 4333
- Protokoll1. Kammer: 242. Sitzung 4345
- Protokoll2. Kammer: 267. Sitzung 4361
- Protokoll2. Kammer: 268. Sitzung 4373
- Protokoll1. Kammer: 243. Sitzung 4389
- Protokoll2. Kammer: 269. Sitzung 4401
- Protokoll2. Kammer: 272. Sitzung 4429
- Protokoll2. Kammer: 273. Sitzung 4441
- Protokoll2. Kammer: 274. Sitzung 4453
- Protokoll2. Kammer: 275. Sitzung 4469
- Protokoll2. Kammer: 277. Sitzung 4493
- Protokoll1. Kammer: 274. Sitzung 4517
- Protokoll2. Kammer: 278. Sitzung 4533
- Protokoll2. Kammer: 279. Sitzung 4545
- Protokoll2. Kammer: 280. Sitzung 4561
- Protokoll1. Kammer: 249. Sitzung 4589
- Protokoll2. Kammer: 281. Sitzung 4601
- Protokoll2. Kammer: 282. Sitzung 4617
- Protokoll2. Kammer: 283. Sitzung 4645
- Protokoll2. Kammer: 284. Sitzung 4657
- Protokoll2. Kammer: 285. Sitzung 4685
- Protokoll2. Kammer: 286. Sitzung 4697
- Protokoll2. Kammer: 287. Sitzung 4713
- Protokoll1. Kammer: 253. Sitzung 4725
- Protokoll1. Kammer: 254. Sitzung 4741
- Protokoll1. Kammer: 256. Sitzung 4765
- Protokoll2. Kammer: 290. Sitzung 4777
- Protokoll2. Kammer: 291.Sitzung 4789
- Protokoll2. Kammer: 292. Sitzung 4797
- Protokoll2. Kammer: 293. Sitzung 4809
- Protokoll1. Kammer: 260. Sitzung 4821
- Protokoll2. Kammer: 294. Sitzung 4833
- Protokoll1. Kammer: 261. Sitzung 4849
- Protokoll2. Kammer: 295. Sitzung 4861
- Protokoll1. Kammer: 262. Sitzung 4873
- Protokoll1. Kammer: 263. Sitzung 4889
- Protokoll2. Kammer: 297. Sitzung 4901
- Protokoll1. Kammer: 264. Sitzung 4913
- Protokoll2. Kammer: 298. Sitzung 4929
- Protokoll2. Kammer: 299. Sitzung 4941
- Protokoll1. Kammer: 266. Sitzung 4953
- Protokoll2. Kammer: 300. Sitzung 4969
- BandBand 1834,Mai/August 3633
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verknüpft sind, sondern lediglich in der Form, in der Art und Weise der ganzen Heerverfafsung liegt es, warum das Publicum wesentlich dem Militair abgeneigt ist. Theilt man diese Mei nung selbst, und zwar nach bestem Gewissen, und nach trifftigen Gründen, so glaube ich, ist es Sache der Consequenz, daß man durchaus einem Gesetzentwürfe nicht das Wort reden könne,- der darauf berechnet ist, einem Systeme im Staate noch mehr Festig keit^» geben, dem man eine solche Festigkeit nicht, sondern viel mehr das Gegentheil wünscht. Der Gesetzentwurf verordnet ferner härtere Strafen für dieselben Verbrechen bei dem Militair, als die gegenwärtig vorhandene Gesetzgebung für die übrigen Bewohner des Staates fcststcllt. Es sind für diese Ausnahmen von der Regel allerlei Gründe im Gesetze selbst und im Gutachten der Deputation ausgesprochen worden. Sie lassen sich aber mit dem konstitutionellen Princip nicht vereinigen. Sieht man der Sache schärfer ins Auge, so erblickt man deutlich, daß diese Aus nahme nichts ist, als die Folge der historischen Begründung und Fortbildung unseres gegenwärtigen Heersystems. Ich erlaube mir hierzu Folgendes zu bemerken. Unser stehendes Heer ent stand in der Zeit, wo die Städte ansingen mächtig Zu werden, und zu ihrer eignen Beschützung gegen Angriffe aus den benach barten Schlössern Reisige besoldeten. Man nannte sie Reisige, d. h. wandelnde Soldaten oder mobile Truppen, und behielt die selben nur so lange, als man ihrer bedurfte. Diese Einrichtung gab den Städten bedeutende Vortheile, aber sie hatte für das Ganze außerordentliche Nachtheile. Es mehrten sich in allen .Landern, wo diese Einrichtung mehr und mehr eingeführt wurde, eine Menge müssiger Soldaten , die von nichts lieber leben woll ten, als von Rauben und Plündern, und das war nach und nach für die mächtig werdenden Fürsten Veranlassung, dergleichen Subjecte stehend zu besolden, und sie zur Befestigung und Erhe bung ihrer eignen Macht gegen die des Adels und der mächtigen Städte zu benützen. Das ist die erste Veranlassung der Ent stehung des gegenwärtigen Militairs. Aber diese Entstehung machte eben, daß man dem Militair zu keiner Zeit besonders günstig sein konnte, da notorisch diese Trupps damals der Auswurf der menschlichen Gesellschaft waren; ich sage deutlich damals. Die ser große Uebelstand währte lange Zeit fort; er wurde noch ver mehrt durch den 30jährigen Krieg, und wir wissen, was noch vor 30 bis 40Jahren von einem Menschen gehalten wurde, wenn man sagte, er müsse unter das Militair gesteckt werden. Daß unter solchen Umständen für das frühere Militair härtere Straft» nöthig waren, ergiebt sich aus diesen Verhältnissen von selbst; aber daß man bei Gesetzbüchern neuerer Zeit noch denselben Cha rakter sesthält, wahrend man doch auf der andern Seite sich außerordentliche Mühe giebt, das Heerwesen besser zu gestalten, läßt sich nicht vertheidigen. Hieraus ergiebt sich, daß sich so viel Entgegengesetztes darin findet; auf der einen Seite sollen die Mi- litairpersonen als Ehrenpersonen angesehen werden, und auf der andern Seite werden sie wieder harter bestraft als jeder Andere. Druck und Papier vonB. G. Teubner in Dresden. Aus allen diesen Gründen dürfte diesem Gesetzbuche das Wvrt nicht zu reden sein. Kürzlich habe ich noch zu bemerken, daß die ses Gesetz auch als ein isolirtes Gesetzbuch schwerlich gerechtfertigt werden dürfte. Ich sollte doch wohl meinen, daß auf jeden Fall die ganze Bewohnerschaft des Vaterlandes auch die Rücksicht ver dient haben sollte, daß sie vor allen Dingen ein allgemeines Cri- minalgefttzbuch erhalten möchte, und ich sollte wohl meinen, daß dieselbe Zeit, welche auf manche Decrete verwendet wurde, theils auf ihre Entwerfung, theils auf ihre Dkscussion, ausgereicht ha ben würde, aus den Gesetzbüchern, welche wir schon haben, ein neues Ganzes zu entwerfen. Aus diesem Grunde kann ich mich schlechterdings nicht einverstanden erklären, daß man dieses be sondere Criminalgefttzbuch als Ausnahme von der Regel, der Re gel selbst vorausstellt, daß man seit 1831 sich nicht hat entschließen mögen, vorerst dem allgemeinen Criminalgesetzbuche eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und dann erst auf diese Ausnahme überzugchcn. Einen zweiten Umstand habe ich noch zu erwähnen: Dieses Strafgesetzbuch ist nämlich bloß eine Abänderung eines bereits bestehenden Gesetzbuches. Vergleicht man es mit diesem, so sicht man, daß dieses neue Strafgesetzbuch nichts ist, als eine Frucht des Systems der succeffiven Reformen. Es ist aber eben dieses System der succeffiven Reform, dem ich wenigstens nicht huldigen kann; denn es steht ihm das Bedenken gegenüber, daß, wenn etwas unpassend erscheint, es total verändert werden muß. Das thellweise Abandern einer veralteten Form, das partielle Wegschneiden an einem Institute, was sich überlebt hat, hilft nichts, und ich kann mich nicht enthalten, abermals daran zu er. innern, daß dieses System nichts ist, als das Flicken eines neuen Lappens auf ein altes Kleid. Immer wird dieß dahin führen, daß der Nisse im alten Kleide mehr werden und große Uebelstände entstehen. — Provisorien das Wort zu reden, ist eine sehr schwierige Sache; ich vermag es nicht. Einstweilige Anordnun gen im Staatshaushalte zu treffen, kann nur Sache der äußersten Noch sein, nur mit den dringendsten Verhältnissen entschuldigt werden, und — Gott sei Dank—die Verhältnisse, in welchen wir bisher lebten, waren keine solche. Wir hattentieftn Frieden, wir konnten die Jahre benutzen und eine vollkommene Reform in un- serm Staatsleben eingeführt sehen. Dieß zusammen bestimmt mich, diesen wie andern Provisorien meinen Beifall zu versagen. Leid thut es mir, daß ein so wichtiger Theil der Gerichtspflege ganz vernachlässigt ist. Es kann nur das zur Folge haben, daß unsere Justiz von den alleinigen Ansichten der höchsten Justizin- stanz des Staates geleitet werden wird; denn Provisorien haben nur zu oft Conflicte zur Folge, welche Niemand entscheiden kann, als die höchste politische Instanz im Staate und, daß dieses nicht zweckmäßig sein kann, — ohne hier auf persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, — habe ich bereits früher angedeutet und will es auch jetzt nur angedeutet haben, da die verehrte Kammer ° wohl selbst verstehen wird, was ich damit gemeint haben will. ! (Beschluß folgt.) Wtt-anrworNl'chrNedactisnr I>. Gretschel.
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