100 hatte man 226,500 Thlr. bewilligt — nicht blos in ihrer finanziellen Seite zu ernsthaften Betrachtungen Anlaß gaben. Die finanzielle Seite dieser Anstalten in's Auge fassend, kann man nicht ver kennen, daß die stete Zunahme der Kopfzahl in diesen Anstalten als die nächste und unmittelbare Veranlassung zur Steigung des Aufwandes erscheint; es muß aber auch zugegeben werden, daß in einem Staate, je vollkommener er organisirt ist und je mehr seine dichte Bevölkerung in Sitte und Cultur vorschreitet, um so mehr der Anspruch au die Strafanstalten dieses Landes sich geltend macht, die alljährlich aus diesen Anstalten entlassenen Individuen — die Summe dieser in die Mitte der menschlichen Gesellschaft zurückkehrenden Personen beträgt in Deutsch land alljährlich circa 20,000 Köpfe — in einen derartigem Zustande in die Ge sellschaft wieder eintreten zu sehen, daß man hoffen darf, ihr Erscheinen und Ver bleiben in Mitten der Gesellschaft werde nicht wieder von so störendem Einflüsse sein. Denn es ist selbstredend, daß ein Land mit wenig zahlreicher Bevölkerung und minder ausgebildeten socialen Zuständen dem entlassenen Sträflinge auch ohne irgend welche technische Ausbildung ein weit günstigeres Terrain bietet, sich eine erträgliche Stellung zu verschaffen, als wie ein Land, in welchem alle Er werbsquellen der größten Concurrenz ausgesetzt sind, und demnach ein höherer Grad von Ausbildung für das Individuum nöthig ist, um für ein selbstständiges, Andere nicht belästigendes Dasein Platz zu gewinnen. Man kann dreist behaup ten, daß in diesen stets zunehmenden Ansprüchen der Gesellschaft an die in ihre Mitte zurückkehrenden Entlassenen, das Hauptmotiv liegt für eine Menge mehr oder minder kostspieliger Einrichtungen in derartigen Anstalten, welche in den letzten Decennien in allen Culturstaatcn in und außer Europa in's Leben getreten sind und häufig als die Frucht falsch angebrachter Humanitätsbestrebungen aufgefaßt worden. Sind hier und da Zweifel ausgesprochen worden, ob die Verwaltung unserer Sächsischen Straf- und Besserungsanstalten stets die besten Mittel für diesen Zweck angewendet hat, so liegt der unterzeichneten Deputation die Beleuchtung dieser Zweifel nicht ob; sie würde aber vielleicht kaum der Versuchung widerstanden haben, mit einigen Worten näher auf diese Angelegenheit von so hoher Wichtigkeit einzugehen, wenn nicht durch das mittelst Königlichen Decrets Nr. 95 vom 25. Januar dieses Jahres den Ständen vorgelegte Gesetz über Abänderung und Auf hebung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs der Kammer unmittelbare Veranlass ung geboten wäre, auf die Grundsätze unserer Strafgesetzgebung und der Straf verbüßung näher einzugehen. Sie muß sich demnach damit begnügen, ihrem Berichte als Beilage I. einige Mittheilungen der hohen Staatsregierung anfügen