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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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945 Referent hält diesen Zufatzparagraphen besonders wegen der im ß.81.dieRittergutsbesi'tzer betreffenden Bestimmungen für noth- wendig, und weil erstere nach Aufhebung ihres bisherigen privi- legirten Gerichtsstandes nicht den Localbehörden, sondern den Aemtern überwiesen werden sollten. Der königl. Commissar v. Funk äußert, daß, da dieser mit dem bei 73. ausgesetzt gebliebenen Zusatz der Deputation so eng Zusammenhänge, dieser eben so wie jener Zusatz bis zu tz. 81. ausgesetzt bleiben müsse. Der Präsident fragt hierauf: Will man die Entschlie ßung über den vorgeschlagenen Zusatzparagraphen 73. d. bis nach erfolgter Abstimmung über §. 81. ausgesetzt sein lassen? Dieß be jah e n 21 gegen 3 Stimmen.. §. 74.: (Ausnahmen von der deßsallsigen Verbindlichkeit.) „Eine Ausnahme von dieser Regel tritt ein: 1) bei Frauen im Falle ihrer Verheirathung, indem letztere ohne Weiteres das Recht zur Wohnsitznahme begründet, dergestalt, daß dieses auch nach er folgter Trennung der Ehe fortdauert; 2) bei den im activen Mi litärdienst befindlichen Personen, welche der Aufnahme in die Gemeinde am Orte ihres Standquartiers auch im Falle der Ver heirathung nicht bedürfen (§.47.3.53.)." Die Deputation hatte hierzu folgendes Gutachten ab gegeben: Da es bedenklich erscheint, die Gemeinden zu nöthigen, Frauen, welche noch in Criminaluntersuchung sich befinden, auf nehmen zu müssen, und da zu wünschen ist, daß die Ortsobrig keiten Kenntniß von ihrem frühem Verhalten erlangen, so ist die Deputation bei ß. 74. der gutachtlichen Meinung, daß auf der 3. Zeile 8ud 1. hinter dem Schlußworte „fortdauert" annoch die Worte „vorausgesetzt, daß solche der §.54. unter 2.«. erforderli chen Bedingung Gnüge geleistet hat," anzuhängen sein möchten. Referent ist der Meinung, daß nach den bisher von der Kammer gefaßten Beschlüssen dieser Zusatz nicht so unbedingt mehr stehen bleiben dürfe, denn die bisherigen Beschlüsse hätten jene Bestimmung erweitert, da sie nicht mehr bloß diejenigen um fasse, welche sich noch in Criminal-Untersuchung befänden, son dern auch die, welche derselben entbunden wären, und welche m den letzten 5 Jahren Zuchthausstrafe erlitten hätten. Derselben Meinung sind die meisten Mitglieder, insonder heit Fürst v. Schönburg, Secretair v. Zedtwitz und Bür germeister Gottschald. Letzterer bemerkt hauptsächlich, daß, da das Gesetz überdem so ungemein viel Beschränkungen enthalte, man nicht noch mehr dergleichen eintreten lassen möge. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Soll der von der Deputation beantragte Zusatz ausgenommen werden? Dieß wird einstimmig verneint; die Frage aber: ob §. 74. unveränderte Annahme finde? einstimmig bejahet. §. 75.: (Verbot der Verheirathung vor der Aufnahme.) „Ist die Aufnahme in die Gemeinde erfolgt, so wird hierdurch zugleich das Recht, sich in derselben zu verheirathen, begründet. Es darf je doch in keinem Falle die Verheirathung eher erfolgen, als bis die Aufnahme geschehen ist. Bei Vermeidung einer Strafe von 10 bis 50 Thalern, auch nach Befinden der Suspension und wenn absichtliche Umgehung des Gesetzes sich ergeben oder aus mehrma liger Wiederholung grobe Fahrlässigkeit hervorgehen sollte, selbst der Remotion, dürfen daher die Pfarrer aller Confessionen weder ein Aufgebot noch eine Trauung vollziehen, bevor nicht der zu Trauende entweder 1) daß seine Aufnahme in die Gemeinde sei nes künftigen Wohnsitzes erfolgt sei und der Verheirathung etwas nicht entgegen stehe, durch ein Zeugniß der Obrigkeit dieser Ge meinde bescheinigt, oder 2) wenn er ein Ausländer ist und seinen Wohnsitz in den hiesigen Landen aufzuschlagen.nicht beabsichtigt, das für diesen Fall erforderliche Attestat beigcbracht hat (§.32.). Wegen der Verheirathung der im activen Dienst stehenden Militairpersonen bewendet es jedoch bei den dießfalls bestehenden besondern Bestimmungen." Die Deputation hielt es für nöthig, daß bei diesem hinter die Worte auf der dritten Zeile „ bis die Aufnahme geschehen" annoch die Worte: „und die §.74. snb 1. erwähnte Bedingung erfüllt ist." v. v. Ammon hat an diesem tz. zwei Ausstellungen zu ma chen. Einmal findet er die im Vordersätze enthaltene Bestim mung für unbillig, daß nämlich Geistliche mit harten Strafen be legt werden sollten, wenn sie ein ausländisches Brautpaar ohne die von ihnen beigebrachte Bescheinigung der Aufnahme in die Gemeinde trauen würden. Diesem würden aber die Geistli chen schon um deswillen nicht allemal nachkommen können, weil sie die im Lande erscheinenden Verordnungen nicht eingehändigt erhielten. Ferner bestimme der Punct snd 2., daß ein Geistlicher einen Ausländer mit einer Ausländerin nicht trauen dürfe, bevor das Paar nicht das im tz. 32. angegebene Zeugniß beigebracht habe. Dieß könne sich doch füglich nur auf die Trauung eines Ausländers mit einer Inländerin beziehen, da außerdem etwas verboten würde, was nach, der bisherigen Observanz erlaubt ge wesen wäre. Der Fall sei sehr oft da gewesen, daß es Ausländer ihrer Convenienz gemäß gehalten hätten, sich auf der Reise in ei nem fremden Lande trauen zu lassen, ohne daß sie nur im minde sten die Absicht gehegt hätten, ihren wesentlichen Wohnsitz im Lande zu nehmen. Wenn man dergleichen Leuten aber zumuthen wolle, sie sollten ihre Staatsangehörigkeit im Auslande durch Herbeischaffung der Bescheinigung vielleicht aus weit entfernten Ländern documentiren, so werde dieß unabsehbare Weitläufigkei ten herbeiführen. Er schlage deshalb vor, nach den Worten: „wenn er ein Ausländer ist", zu setzen: „der sich mit einer In länderin verheirathen will und seinen Wohnsitz" u. s. w. Nachdem dieser Antrag die nöthige Unterstützung ge funden hat, bemerkt der königl. Commissar 0. Günther: Daß man allerdings den bewegten Fall hierbei im Auge gehabt habe, indem nach Inhalt der mit den Nachbarstaaten abgeschlos senen Conventionen die vollzogene Trauung in gewissen Fällen die Staatsangehörigkeit begründe. Es sei unmöglich rathsam, die Verheirathung der Ausländer mit den Ausländerinnen auf in ländischem Grund und Boden so sehr zu erleichtern, sonst wüßte sich am Ende Mancher auf diese Weise die Staatsangehörigkeit auf letzterem zu verschaffen, was insonderheit bei politischen Flüchtlingen von hoher Bedeutung werden könnte. v. Großmann giebt dem Antragsteller seine völlige Zu stimmung. Bis jetzt sei die Notificirung der Gesetze an die Geist lichen etwas sehr precäres gewesen, denn jeder Ephorus habe nur Ein Exemplar derselben erhalten, um dasselbe in seiner In spektion einem Geistlichen nach dem andern zukommen zu lassen. Dieß sei nun aber ohne mancherlei Aufenthalt nicht zu bewerkstel ligen, indem der eine Geistliche das Gesetz länger behalte, als der andere. Auch würden die den Geistlichen zugefertigten ein zelnen Blätter, eben weil sie kein Ganzes bildeten, oft übersehen oder verschoben. Er könne daher nicht umhin, als besonders den Wunsch auszudrücken, es möchte inskünftige jedem Geist lichen ein vollständiges Exemplar der Gesetzgebung eingehändigt werden. Was aber die Trauung eines Ausländers mit einer Ausländerin anlange, so gebe er zu bedenken, daß ja der Geist liche nie ohne vorgängige Beibringung des Dimissoriale des aus wärtigen Geistlichen, und der Genehmigung des Superintenden ten dieselben trauen dürfe. Uebrigens werde gewiß jeder Geist liche darauf bedacht sein, sich von der Aechtheit der beigebrachten Zeugnisse völlig in Kenntniß zu setzen. I). Deutrich entgegnet dem, daß ihm Fälle in seiner Pra xis vorgekommen wären, wo er eben habe Gelegenheit nehmen müssen, die Geistlichen sehr zu warnen, ein andermal die beige-
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