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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Branche gar nicht kennen würden, und daher entstehe eine große Gefahr, wenn man den Attestaten dieser Leute dieselbe Beweis kraft beilegen wolle, wie den Sachverständigen. Staatsmin. v. Könneritz bemerkt jedoch hierauf, daß der Abg., der zuletzt gesprochen, sich im Jrrthume befinde; erse tze nämlich einen Fall voraus, wo nicht von dem Mäkler als Sachverständigen die Rede sei. Wenn der Mäkler ein Geschäft zwischen zwei Kaufleuten abgeschlossen habe und ein Zeugniß über eine Waare, welche ein Handelsgegenstandsei, ausstelle, so werde er da nur als Zeuge angesehen. Hier handle es sich aber um einen andern Fall, wenn nämlich das Gericht dem Mäkler eineWaare vorlege und um seinUrtheil Hierüberbefrage. Das sei eine Sache, worüber der Mäkler sein Gutachten zu ge ben habe. Hieraus stellte der Präsident die Fragen: 1) Tritt die Kam mer der Fassung des tz. nach dem Vorschläge der Deputation bei? 2) Will sie dem unter 2 und 3 von der Deputation ge machten Anträge ihre Zustimmung ertheilen? Beide Fragen wurden mit Ja beantwortet, somit auch diese Sache erledigt und man konnte zum d ritte nBerathungs- gegenstande übergehen, zum Bericht der zweiten Deputation der 2. Kammer über das höchste Decret vom 27. Jan. 1833 u. den selbigem beigesügten Gesetzentwurf, die Suspension der Jagdfrohnen und den Erlaß der Wolfsjagddienstgelder und der Heckenhaferzinsen betreffend. *) Referent in derSache war der Secretair Richter. Der Bericht enthielt folgendes: Durch das zu erlassende Gesetz soll ^r. (§. 1.) die bereits durch Verfügung des vormaligen Geheimen Finanzcollegiums, vomIo.Nov. 1831, angeordnete Suspension aller und jeder zum Besten des Staatsfiskus zu leistenden Jagdfrohnen, soweit sie nicht den Transport des WildpMs vom Orte des Verendens bis in die Wohnung des Forstbedienten betreffen, für die Dauer der neuen Finanzperiode als fortbestehend ausgesprochen, dagegen von Publication desselben an L. (§.2.) der gänzliche Erlaß der von einem Theile der Unterthanen zu entrichtenden Wolfsjagd dienstgelder ausgesprochen, so wie 6. (§. 3.) die fernere Erhebung und Abentrichtung des sogenannten Hecken- Wild - und Wildhu- fenhafeks und der dafür zu entrichtenden Geld - Aequivalente, sammt den daran erwachsenen Rückständen, in Wegfall gebracht werden. — Die in tz. 1. erwähnten Jagdfrohnen bestehen haupt sächlich in den bei Jagden der höchsten Landesherrschaften erfor derlichen Spann- und Handdiensten, den auf die Unterhaltung und Benutzung der Wkldbahn Bezug habenden Diensten, dem Transporte des Wildpretfutters, dem Aufeisen der Quellen, dem Fällen von Wildpretsbäumen, der Unterhaltung der Salzlecken, der Gestellung von Boten und Treibern, der Fortschaffung des Wildprets in das Wildpretsgewölbe und dem Transporte dessel ben von der Schußstätte bis in die Wohnung des Forftbedienten rc.; sie sind an Umfang nicht gleich, auch nicht alle Unterthanen dazu verpflichtet, und werden theils in Natur geleistet, theils, in Folge stattgefundener Ablösung, gewisse Prästationen dafür ent richtet; die aus erstem für den Staat hervorgehende Ersparniß dürfte nach den dem Gesetzentwürfe beigefügten Erläuterungen zu 600 Thalern ohngefähr zu berechnen sein. — Die im §. 2. ge dachte Leistung von Diensten zu den Wolfs- und Fuchsjagden lag *) Die ausführlichen Verhandlungen über dieses Gesetz, so wie das selbe seinem wesentlichen Inhalte nach, s. Nr. 28. d. Bl. in der Vorzeit allen Unterthanen ob, doch sind diese Dienste ins besondere gegen Ende des 17. Jahrhunderts an mehrern Orten abgelöst worden, und werden die dafür übernommenen Aequiva lente noch jetzt unter der Benennung Wolfsjagd-Dienstgelder entrichtet; sie betragen 541Thlr. 4gr. 6pf. — Die Abentrich- tung von Hecken- Wild- und Wildhufenhafer (tz. 3.) ist zwar eine nicht allen Unterthanen obliegende Last, doch aus einem durch die Landesordnung von 1555 ausgesprochenen allgemeinen Ver bote hervorgegangen, die Felder vor dem Wildpret zu vermachen und dadurch die Gange des Wildpreis zu versperren. Durch den damaligen großen Wildstand wurden die Unterthanen meh rerer Aemter, besonders im Erzgebirge und namentlich in den Aemtern Augustusburg, Wolkenstein, Lauterstem, Chemnitz, Stollberg und Pirna genöthigct, um Dispensation von diesem Verbote nachzusuchen, und sich für die Erlaubniß, ihre Felder vermachen (verhecken) zu dürfen, zu gewissen Haferzinsen zu er bieten. Der Gesammtbetrag dieser Zinsen und der später über nommenen Aequivalentgelder besteht in 410 Scheffeln 10^ Metze und 18 Strich Hafer, und 81 Thalern —- —- jährlichem Geldäquivalente. Die 1. Kammer hat den Beschluß gefaßt, den Gesetzentwurf mit folgenden bei §. 1. beliebten Zusätzen: daß in der 6, Zeile des ersten Satzes nach den Worten: „so soll es hierbei auch rc," die Worte: „„bis zur Provocation auf Ablösung, welche Seitens der Staatsregierung bald thunlichst bewirkt werden wird, und längstens rc.,"" ferner im zweiten Satze nach den Worten: „zu verfahren," die Worte: „„jedoch soll bei eintretender Ablösung die Zeit der Suspension nicht mit in die ß. 74. des gedachten Ab» lösungsgesetzes erwähnten letzten sechs Jahre eingerechnet wer den"" beigefügt würden, anzunehmen, und die unterzeichnete Deputation schlägt vor: die 2. Kammer möge diesem Beschlüsse beitreten. Sie hat sich dazu aus folgenden Gründen veranlaßt gefunden: „daß alles, was im Gesetzentwürfe über Suspension der Jagd frohnen bestimmt worden, wegfalle, weil diese Maßregel nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur durch Verfügung an die Forstämter zur Ausführung gebracht worden, provisorische Maßregeln überhaupt zu gesetzlichen Bestimmungen sich nicht eigneten, die Suspension übrigens einem temporären Erlasse gleiche, welcher Hoffnungen errege, die nicht erfüllt werden könnten, indem sonst alle übrige Staatsbürger die Last derjeni gen übertragen müßten, welche bei Acquisition ihrer Grundstücke den Capitalwerth dieser Last schon inne behalten, das verheißene Zurückgeben mehrerer Jagden an Privatpersonen dadurch er schwert und das Wiederaufziehen der suspendirten Dienste manchen Schwierigkeiten unterliegen und häufiger Klagen zur Folge haben werde, als wenn die Maßregel nicht eingetreten wäre, vorzüglich von Personen, welche wahrend dieser Zeit jagd dienstpflichtige Grundstücke erworben hatten, wozu besonders noch das Ablösungsgesetz vom 17. März 1832 tz, 74, Veranlas sung gebe, endlich die Suspension diejenigen, welche Aequiva lente bezahlten, veranlassen werde, auf den Zeitraum der Sus pension solche auch zurückzubehalten." Es hat sich jedoch durch diese erhobenen Bedenken dje unter zeichnete Deputation nicht bewogen finden können, einer Maßre gel zu widerstreben, die eines Theils aus landesväterlicher Milde des Regenten und dem ernsten Willen hervorgegangen, Lasten der Unterthanen, so weit es ohne Verletzung des Staats-Interesse überhaupt geschehen kann, zu erleichtern, andern Theils darauf berechnet ist, der Regierung Zeit zu verschaffen, um mit gehöriger Genauigkeit und Abwiegung der dem Staate zuftehenden Berech tigungen gegen die den verpflichteten gebührenden Gegenleistungen die beabsichtigte Ablösung aller bisher noch in Natur zu leisten ge wesenen Jagddienste bewirken zu können. — Ist es nicht in Zwei-
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