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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Geschäftsführung sich so treffen ließe, daß der eine Theil zugleich von dem des Meißner Kreises besorgt werden könnte. Der Abg. Axt tragt darauf an, daß die Amtshauptleute mehr ihren Sitz in der Mitte ihres Bezirkes nehmen sollen, und wünscht diese Aeußerung, wenn die Kammer nicht darauf einge hen sollte, wenigstens in das Protokoll ausgenommen zu wissen. Der Abg. Sachße erklärt sich gegen den Antrag des Abg. aus dem Winkel, indem er mit der Constitution unverträglich hält, wenn man den Ständen das Wahlrecht der Amtshaupt leute geben wollte. Zudem müßte die Besetzung derselben immer so lange ausgesetzt bleiben, bis die Stande einberufen würden. Auch der Abg. Eisen stuck halt diesen Antrag für bedenk lich. Er scheine ihm mit der Verfassungs - Urkunde nicht verein- barlich zu sein. Nach der Verfassungs-Urkunde sei jeder also zum Staatsdienste berufen, der die gesetzliche Befähigung habe. Er gehe noch weiter, und behaupte, daß der Vortheil, der daraus entstehen solle, daß der Amtshauptmann ansäßig sein soll, noch sehr problematisch sei, und der Erfahrung nach habe dieß sehr viel gegen sich, und Falle könnten vorkommen, wo das Interesse des eigenen Besitzthums mit dem allgemeinen Interesse collidiren würde. Wenn man zudem erwäge, daß in dem Staatsdiener gesetz, welches der Kammer vorgelegt werden würde, der Besitz von Grundstücken nur unter Beschränkung der Verwaltungsbeam ten gestattet werde, und daß in andern Staaten den Verwaltungs behörden untersagt sei, Grundstücke in ihrem Bezirke zu besitzen, so müßte schon dieser Umstand großes Bedenken gegen den Antrag Hervorrufen, und um so größer würde dieß Bedenken sein, da die Provinzialstände blos aus Rittergutsbesitzern und Abgg. der Städte bestünden. Daher glaube er, der Antrag sei von der Art, daß er keinen Anklang verdiene. Der Abg. aus dem Winkel sucht seinen Antrag jedoch dadurch zu rechtfertigen, daß er glaube, und sich voraussehen lasse, es würden auch die Provinzialstände einer Organisation unterliegen, und ihre Zusammensetzung aus allen Ständen er folgen. Der Bemerkung, daß die Provinzralstände nach der Constitution nicht dazu befähigt seien, müsse er entgegensetzen, daß doch die Constitution andere Corporationen dazu befähige, ihre Vorsteher und Behörden zu wählen. Der Bedenklichkeit wegen der Ansässigkeit stehe die Erfahrung in andern Ländern entgegen. Auch der Abg. v. der Planitz erklärt sich für den Antrag des Abg. aus dem Winkel. Der Abg. Richter ist aber der gegenteiligen Ansicht, und glaubt, daß durch eine solche Bestimmung die Collisionen, welche die Stellung der Kreisdirectionen zu den Amtshauptleuten ohnedieß herbeiführen würde, noch vermehrt würden, und da durch eine Opposition der Letztem gegen die Kreisdirectionen ent stehen könnte. Auch jeder richtigen und gesunden Ansicht über Verwaltung würde es Widerstreiten, wenn man die Mittelbe hörden unabhängig von der obersten Verwaltungsbehörde an stellen wollte; selbst in dem freiesten Staate der Erde, in Nord amerika würden die Mittlern Behörden von der obersten Behörde ernannt, und er glaube nicht, daß man den Antrag unterstützen könne. Der Abg. aus dem Winkel bemerkt, daß sein Antrag nicht dahin gehe, daß die Provinzialstände dieselben ernennen sollen, sondern sie sollen sie bloß Vorschlägen, worauf aber der Abg. und Vicepräsident v. Haase erwiedert, daß, wenn der Regierung drei vorgeschlagen würden, sie also wohl einen wählen müsse, mithin das Ernennungsrecht beschränkt sei. Dieser Ansicht stimmen auch die Abgg. Roux, Klahre und Sachße bei, und Letzterer bezeichnet insbesondere den An trag als constitutionswidrig, da er eine Abänderung der Consti tution beantrage, und aus diesem Grunde unzulässig fei. Was die Oberlausitz betreffe, so beruhe das Recht, ihre Beamten zu wählen, auf einem verfassungsmäßigen Rechte, und wenn man diesen Antrag stelle, so könne man eben so gut auch darauf an tragen, daß alle Staatsbeamte erst der Regierung vorgeschlagen werden sollen. Der k. Commissar 0. Günther hält für das Beste, den §. 21. unbedingt anzunehmen, und bemerkt nur auf die Aeuße rung des Abg. Roux, daß es nämlich nicht nöthig sein möchte, noch eine Amtshauptmannschaft in der Oberlausitz zu errichten, daß es nachtheilig werden könnte, wenn eine Amtshauptmann schaft unter zwei Kreisdirectionen gehören würde, was doch er folgen würde, wenn ein Theil der Oberlausitz zum Amthaupt- mannfchaftsbezirke von Dresden gezogen würde. Der Staatsm. 0. Müller führt noch in Bezug auf die Oberlausitz an, daß diese das Recht des Vorschlags unter Kaiser Matthias erhalten hätte, und das man ihr also nicht Habeneh men können. Man habe ihr also kein neues Recht zugestanden. Hierauf stellt der Präsident die Frage, ob man mit dem Z. 21. und den Bemerkungen der Deputation einverstanden sei, was auch bejahende Antwort erhielt. Die Frage aber, ob die Kammer der Regierung den Wunsch zu erkennen geben wolle, daß zu der Amthauptmannsstelle, so wie in der Oberlausitz, Mitglieder von den Kreisen vorgeschlagen werden könnten, wurde verneint. Es erfolgte nun der Schluß der Sitzung um Z auf 3 Uhr. Ein und neunzigste öffentliche Sitzung der z werten Kammer, am 16. August 1833. Wahl eines Stellvertreters der Secretaire der Kammer. — Schlußbera- thung über das Decret, die Errichtung von Kreisdirectionen betreffend. — Beschlußnahme über den Protocollextract der 1. Kammer, mehrere Gesuche um Unterstützung zum Auswandern betreffend. Nachdem gegen halb 11 Uhr die Sitzung eröffnet worden, wird das Protokoll der letztvorherigen verlesen, nach einer von Selten des k. Commissar v. Günther geschehenen Berichtigung genehmigt, und durch die Abgg. Kaltofen und den Vice präsident 9. Haase mit vollzogen. Auf der Rcgistrande war neu verzeichnet: 1) Extract des Protokolls der 1. Kammer vom 10. August 1833, die Abgabe des bei dieser Kammer eingegangenen Gesuchs P. C. T. Dunkers und Cons. in Chemnitz um Exkmirung der Gothaer Feuerversicherungs-Gesellschaft vom §. 6. des Gesetzes über die Brandversichernngs-Kasse ll. 6. 5. August ll. r,. betref fend (hierzu drei Beilagen); an die 1. Deputation. 2) Der in
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