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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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Amendements Folgendes anzuführen: Wie es ihm hierbei weni ger um das Materielle, als vielmehr um das Formelle zu thun gewesen sei; das Materielle nämlich habe er der fernerweitcn Discussion überlassen zu müssen geglaubt. Nach seiner Mei nung sei man allgemein der Ansicht, den ersten Angriff und die darauf folgende Erörterung, soweit selbige nöthig, unbe dingt der Localpoliceibchörde zu überlassen, daß letztere ferner die Untersuchung fortstcllen und die Bestrafung anzuordnen ha ben solle, nur daß man hinsichtlich Letzterer gewisse, auf die Person sich beziehende Ausnahmen zulassen wolle. Demgemäß bildeten nach seinem Amendement die im Gesetzentwürfe enthal tenen Satze Lull I. und 3. die Regel, die sub 2.4. 5. 6. 7. aber die Ausnahmen von Nr. 3. v. D eutrich bemerkt, wie ihm das Hartzische Amende ment das beste Anhalten zu gewahren scheine, da es im All gemeinen alle Grundsätze in logischer Ordnung enthalte, um die es sich hier eigentlich handle. Es könne demnach bei den fernem Berathungen über den vorliegenden tz. am geeignetsten als Leitfaden angesehen werden. Was nun zuvörderst den 2tcn Punct des §. anlange, so hätten sich schon in der gestrigen Si tzung mehrere Mitglieder gegen selbigen erklärt, da er gegen die Bestimmungen der Städteordnung verstoße. Dieß sei unzwei felhaft, wenn man den mittelsten Satz des 252. §. der Städte ordnung, außer seiner Verbindung, einzeln betrachte. Al lein er müsse nun bemerken, daß im tz. 252. des erwähnten Ge setzes die Sichcrhcits- und Wohlfahrtspolicei den Stadtrathen als Stadtpoliceibehörden nur im Auftrage der Staatsrcgic- rung obliege, und daß sich letztere im §. 253. eine Abänderung hierunter zu treffen ausdrücklich Vorbehalten habe. Allerdings sei durch dieses Capitel der Städteordnung von der Patrimo- nialjurisdictivn der Städte ein Theil und zwar ein sehr wichti ger und wesentlicher hinweggenommen worden, den man doch den Obrigkeiten auf dem Lande gelassen habe, Und dadurch sei die Sache auf eine andere Basis gebracht, obgleich die vorigen Stände sich bei Berathung des Gesetzentwurfs zur Städteord nung unter Bezugnahme auf bestehende Gesetze und das Wesen des städtischen Verbands einstimmig dagegen ausgesprochen hät ten ; die Regierung habe sich aber für berechtigt gehalten, das Gesetz so zu geben, und wenn auch vielleicht noch Vorstellungen dagegen zu erwarten stehen dürften, so sei es doch zur Zeit noch nicht abgeändert, und man habe von dieser neuen Grundlage auszugehen. Es sei daher Confegucnz, wenn die Negierung, welche die Stadträthe, als städtische Policeibehörden, nur als ihre Beauftragten ansehe, den §. 252. der Städteordnung er- theilten Auftrag zu beschränken beabsichtige. Hierauf gründe sich denn auch wohl die Bestimmung dieses Gesetzes, und man könne nunmehr eigentlich nicht sowohl sagen, daß dadurch die Bestimmung der Städteordnung abgeändcrt werde, als viel mehr daß der Auftrag der Staatsregierung iu tauUun wieder zurückgenommen werde. Bürgermeister Nitterstädt: Ohne auf sein eignes Amendement eingehen zu wollen, könne er sich doch nicht für die Meinung des O. Deutrich erklären, da der von Letzterem erwähnte Auftrag, wenn man ihn auch als den einzigen Grund der den städtischen Behörden zustehenden Policeigewalt ansehen wolle, doch durch ein Gesetz ertheilt sei, und also auch nur durch ein solches zurückgenommen oder beschränkt werden könne, da außerdem der vorliegende tz. noch einmal der Einwilligung der Ständeversammlung bedürfen würde. Bürgermeister Rcich e- Eisenstuck läßt sich also verneh men: Die von ihm eingcreichtcn Amendements würden sich zum Theil ihrer Tendenz nach mit dem Hartzischen Amendement ver einigen lassen. Mit der Ansicht des Hrn. v. Deutrich in Be zug auf die Städteordnung, welcher im tz. 32. zu nahe getreten zu sein scheine, sei er nicht aus Corporationsgeist, sondern weil eine angemessene Stellung der Policeibchörde, und deren Ent fesselung von Rücksichten auf privilegirte Stände zu wünschen sei, im Allgemeinen einverstanden. Die Policeivergehungen der Militairpersoncn würden sich scheiden lassen in solche, welche in Garnisonsorten und außer halb derselben, erstere wiederum, welche von Militairs allein, und in solche, welche von ihnen im Verein nut Civilpersoncn begangen würden. Wegen der beurlaubten Soldaten scheine ihm der Gesetzentwurf genügende Bestimmungen zu enthalten, wegen der auch in Garnisonorten von Militairs und Eivilper- sonen gemeinschaftlich begangenen Vergehungen scheine ihm die Connexität der Sache halber wenigstens die Untersuchung aus schließlich für die Ortsbehörde zu gehören. Dagegen glaube er der Sache angemessen, daß gegen Militairs, die allein ein Po- liceivergehen sich zu Schulden kommen lassen, der Policeibehörde zwar, da nöthig, der erste Angriff zustehcn, die weitere Untersu chung und Bestrafung-aber den Militairgerichten, deren Beste hen einmal nothwendig, überlassen bleiben müsse. Wenn er vorgcschlagen, daß dcr Civilbehörde von dem Erfolg Nachricht ge geben werde, so gehe solches weniger aus dem sich hier rind da geäußerten Mißtrauen, daß Soldaten wegen Vergehungen in policeilicher Hinsicht öfters Zu nachsichn'g behandelt würden, sondern aus der Ansicht hervor, daß man auf der Wahn des Prkncchs bleibe, und die Militairbchördc als siiclex regiUms erscheine. — Die Fassung der Deputation in Betreff der Bergpolicei müsse er im Allgemeinen nur billigen. Hinsichtlich der Disciplinarpolicei der Bergämtcr über die Bergleute müsse er eher eine Erweiterung als Beschränkung wünschen. Diesel be sei, wie er als Augenzeuge versichern könne, musterhaft zu nennen, und es sei dieser Disciplin ein unbedeutender Antheil von dem Sinn für Ordnung und Recht, Sittlichkeit und Bie derkeit zuzuschreiben, der unter den Bergleuten sichtbar vor herrsche. Ein Theil dieser Disciplinarpolicei habe bis jetzt auch in gewissen, gleichsam friedensg-erichtlichen Verhandlun gen bei kleinen Schuldsachen der Bergleute bestanden, nämlich darin, daß namentlich Müller und Bäcker ihrer Anforderun gen halber die Bergleute bei den Bcrgämtern mündlich verklagt und ihnen durch Lohnabzüge zu diesen Anforderungen verholfen worden sei. Es seien kostenfrei diese Angelegenheiten expedirt,
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