20 §• 46. Aus dem Eeinerträgnisse der gesellschaftlichen Unternehmungen, welches sich nach Abzug sämmtlicher Passiven, dann der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungsauslagen und der entsprechenden Abschreibungen vom Werthe der gesellschaftlichen Vermögenschaften ergibt, werden fünf Procent auf das ein gezahlte Actien-Capital den Actionären ausbezahlt. Die hiernach noch verfügbar bleibende Summe bildet den Ueberschuss des jährlichen Beinerträgnisses. §• 47. Von diesem Ueberschusse werden mindestens 15 und höchstens 20% dem Eeservefonde zugewiesen. Von dem dann noch verbleibenden Gewinne gebühren dem Verwaltungs- rathe mit Inbegriff der Bezüge des nach §. 24 zu wählenden Executiv-Comites 10% und 2—3% an Eemunerationen für Beamte und Diener der Gesellschaft, welche der Verwaltungsrath nach seinem Ermessen zu vertheilen hat. — Der Best ist als weitere Dividende an die Actionäre zu vertheilen. Es bleibt der General-Versammlung von FaB zu Fall Vorbehalten, über Antrag des Verwaltungsrath.es zu dem zu gründenden Pensionsfonde der Be amten und Diener der Gesellschaft in angemessener Weise beizutragen. §. 48. Der Eeservefond ist fruchtbringend anzulegen und bleibt Eigenthum der Gesellschaft; derselbe kann verwendet werden: a) zur Deckung der Kosten für Haupt-Beparaturen und Neu-, Zu- und Umbauten; b) zur Deckung anderer, insbesondere durch Elementarunfälle verursachten Verluste; c) zur Ergänzung der 5%igen Actienzinsen, jedoch mit der Beschränkung, dass die diesfalls entnommenen Beträge dem Eeservefonde in den näch sten günstigen Geschäftsjahren zurückersetzt werden; und d) Sobald der Eeservefond einen Betrag erreicht hat, welcher dem dritten Theile des emittirten Actien-Capitales gleichkommt, zu einer theilweisen Amortisirung der Actien, über deren Modalitäten seinerzeit die General- Versammlung zu beschliessen haben wird. §. 49. Die Auszahlung der Dividende findet am 1. Juli jeden Jahres statt, jedoch kann der Verwaltungsrath schon am 2. Jänner die Leistung einer Abschlags zahlung auf die Dividende des abgelaufenen Geschäftsjahres verfügen, wenn dies mit Eücksicht auf die bekannten Ergebnisse des Betriebes als zulässig erscheint. Dividendenbeträge und Zinsen , welche nicht innerhalb fünf Jahren vom Tage der Fälligkeit an gerechnet erhoben werden, sind der Gesellschaft verfallen. VI. Auflösung und Liquidation. §• 50. Wenn nach geschlossener Bilanz sich herausstellen würde, dass der Eeservefond und die Hälfte des Actien-Capitales verloren ist, so muss die Frage- flhur-S! 3/