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Marinewesen Officieller Ausstellungs-Bericht
- Titel
- Marinewesen
- Untertitel
- Bericht
- Verleger
- Druck und Verl. der K.K. Hof- und Staatsdruckerei
- Erscheinungsort
- Wien
- Bandzählung
- Gruppe 17, Sect. 1/4
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Umfang
- 133 S.
- Sprache
- German
- Signatur
- WA:B163-8
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4740273252
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id474027325
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-474027325
- SLUB-Katalog (PPN)
- 474027325
- Sammlungen
- LDP: Chemnitz - Weltausstellung
- Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schiffe für Handelsmarine, Kriegsmarine und Binnengewässer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Mehrbändiges WerkOfficieller Ausstellungs-Bericht
- BandMarinewesen -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt -
- KapitelVorbemerkung 1
- KapitelUebersicht 2
- KapitelSchiffe für Handelsmarine, Kriegsmarine und Binnengewässer 4
- KapitelSchiffsmaschinen und Dampfkessel 40
- KapitelLeuchttürme und Warnzeichen 57
- KapitelSeebauten und Häfen 78
- KapitelSchlussbemerkung 132
- AbbildungFrisia I
- AbbildungPollux II
- AbbildungPollux ; Frisia III
- AbbildungBritannia IV
- AbbildungErzherzog Albrecht V
- AbbildungAlbrecht VI
- AbbildungLeitha ; Omnibus VIII
- AbbildungOrient VII
- AbbildungJpoly IX
- AbbildungMaros X
- AbbildungPollux XI
- AbbildungAbbildung XII
- AbbildungAbbildung XIII
- AbbildungLe Hâvre XIV
- AbbildungMarseille XV
- AbbildungBarcelona XVI
- AbbildungGenua ; Brindisi XVII
- AbbildungTriest XVIII
- AbbildungFiume XIX
- EinbandEinband -
- BandMarinewesen -
- Titel
- Marinewesen Officieller Ausstellungs-Bericht
- Autor
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6 Alexander Friedmann. Diefs wird laut beftätigt durch die Inveftigationen der noch tagenden Enquetecommiffion des englifchen Parlamentes, welcher die Aufgabe geworden ift, zu ermitteln, ob die von dem Mitgliede Plimfoll erhobenen furchtbaren Klagen über das Los vieler englifcher Matrofen, die feiner Angabe nach auf wurm- ftichigen Schiffen gewiffenlofer Schiffseigenthümer dem Wellentode preisgegeben werden, gerechtfertigt find. Es erweift fich da, dafs feiten böfe Abficht und nicht fo oft fchlechter Zuftand der Schiffe, aber weit häufiger die unrichtige Verwendung derfelben zu den vielen Unfällen Anlafs gibt. Die Schiffe find entweder, um ihre Fahrten möglichfl lucrativ zu geflalten, weit über ihre Tragfähigkeit belaflet oder aus zu grofser Sparfamkeit nicht genügend bemannt und ausgerüftet, oder fie werden, obwohl nur für kurze Küftenfahrten gebaut, zu Reifen über den Ocean ver wendet. Wenn nun in folchen Fällen Unglück fich ereignet, trifft freilich denSchiffs eigenthümer manchmal die Schuld, immer aber der Verdacht. Die Schiffe find gewöhnlich bei den Affecuranzgefellfchaften verfichert, welche die Menge und namentlich die Art und Weife ihrer Beladung nicht gut controliren können, und überdiefs wegen der Concurrenz felbftSchiffe, welche ganz entfchieden zu niedrige Borde haben, in dieVerficherungslifle aufnehmen. Geht dann ein folches Schiff verloren, fo trifft Schaden und Unglück nicht den Schiffseigenthümer, fondern lediglich die Matrofen, welche zwar die Gefahren des Elementes kennen, aber doch meift ohne alle Schule, Bildung und felbftftändiges Urtheil find, und ihr Leben der Unwiffenheit des Schiffseigenthümers oder der Empirie des Schiffers an vertrauen. Es fei damit natürlich nicht gefagt, dafs die Unbildung der Matrofen allein an Allem Schuld fei; es füllten gewiffe Schiffsbauer verantwortlich gemacht werden, welche bei den Neubauten fchlechtes oder zu fchwaches Material ver wenden oder, wie vorgekommen, vorhandene Schiffe dadurch vergröfsern, dafs fie fie verlängern, ohne fie gleichzeitig zu verftärken — es follte das Alfecuranz- wefen fo geändert werden, dafs die Gewiffenlofigkeit felbft der wenigen, aller dings nur Ausnahmen darftellenden Schiffseigenthümer fich nicht fo leicht bethätigen könne — es follten für den Seeverkehr internationale, fcharfe und präcife Gefetze gefchaffen und zur gleichen Geltung für alle feefahrenden Nationen gebracht werden, fo dafs die Unterlaffung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen und der exiflirenden Signalifirungs- und Fahrvorfchriften allenthalben verfolg: werden könne , und zwar nicht nur in den feltenen Fällen, wo was paffirt, und in den noch felteneren Fällen, wo das fchuldtragende Schiff nicht in einen fremden Hafen zu entwifchen vermag, fondern auch in folchen weitaus meiften Fällen, in welchen die Unterlalfungen wohl keinen unmittelbaren Unfall verurfachen, aber gerade dadurch und dafs fie nicht geftraft werden können, die Indolenz grofsziehen, der zu Folge es vorkommt, dafs Schiffe bei klarem Himmel auf ruhiger See in meilenweitem Fahrwaffer wie von Blinden geführt einander in den Grund fahren — es follte aber auch bedacht werden, dafs, wie beffere Schulbildung ja allenthalben Vortheil bringt, auch mit belehrteren Matrofen, für welche, wie es fcheint, gerade in England Schulen als das Entbehrlichfte betrachtet werden, Vorfichtsmafsregeln beffer durchgeführt, die Sicherheit fonach im Allgemeinen grofser und Unglücks fälle auch bei kleineren Schiffen feltener fich ereignen würden. Ift nun der Anfpruch, der an die Stabilität eines jeden Schiffes geftellt wird, zunächft der, dafs es auch bei den ftürmifcheften Wellen der Gewäffer, welche es zu paffiren hat, nicht umfchlägt oder nicht unter die Wellen fährt, fo ift der Anfpruch bei guten Schiffen dahin gefteigert, dafs fie ftetig, das heifst die Schwingungen derfelben möglichft gering und fanft feien. Die Gröfse und Heftigkeit der Schwingungen eines Schiffes find unter onft gleichen Umftänden von der Gröfse und Form des Schiffes bedingt.
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