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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.06.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-06-23
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185206233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520623
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520623
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-23
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.06.1852
- Autor
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2418 2S r-aler Lapital Qltt. «>. Nummer Mmmer Nummer Nummer Nummer Nummer Nummer Nummer Nummer Nummer 13 15» 850 402 500 568 682 770 886 1101 39 3«L 381 412 510 602 718 886 973 1157 94 107 305 341 393 491 543 606 741 851 1000 1195 H Liste -er früher ausgeloostm, jedoch noch nicht zur Einlösung priifentirten Leipziger Stadtschuldscheine. Litt. L. «o. 277, 44«, «11 und «89. - 8. - 44, 392, 49«, 713 und I««0. - 0. - 237, 384, 422, 45«, «48, 797, 988, 1068, 1322, IS«I, >524 und 1576. - v. - 84, 118, 279, 42«, 818, 1503, I«4« und >843. - L. - 197, 312, 35«, «94, 81« und 905. - k. - 4, 15, 102, 853, 854, 887, 913, 931, 996 und >037. . Bekanntmachung. Da- 13. und 14. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 48., Gesetz, einige Abänderungen de- Gesetzes über Militärpflicht vom 9. November 1848 betreffend; vom 3 Juni 1852. Nr. 49., Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über Militärpflicht vom 9. No vember 1848 betreffend; vom 4. Juni 1852. Nr. 50., Declaration, die Erbverwandlung der Lehne betreffend; vom 3. Juni 1852. Nr. 51., Gesetz, die Abänderung einiger lehnsgesetzlicher Vorschriften betreffend; vom 3. Juni 1852. Nr. 52., Verordnung, die Bekanntmachungen von Zwangsversteigerungen betreffend; vom 4. Juni 1852. Nr. 53., Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Herzog!. Anhalt-Deffauischen und Herzog!. Anhalt-Köthenschen Regierung zu Beförderung der Rechtspflege in Strasrechtssuchen getroffenen Uebereinkunft; vom 7. Juni 1852. Nr. 54., Gesetz, die Abtretung von Grundeigenthum für innenbenannte Eiftnbahnanlagen betreffend; vom 2. Juni 1852. Nr. 55., Verordnung, die Ausführung des Schlachtsteuer- und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes vom 25. Mai 1852 betreffend; vom 29. Mai 1v52. sind bei uns eingegangen und werden bis zum 10. k. Mts. auf hiesigem Rathhaussaale zur Kenntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig, den 21. Juni 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. , — « . .. 4 - Bitte an die Väter und Mütter unserer Stadt, welche ihre Knabe» in der hiesigen Schwimmanstalt schwimme« lernen laste«. Von vr. Hauschild, Direktor. Unsere Schwimmanstalt, für deren Begründung wir Eltem und Lehrer dem Hm. Neubert gar nicht dankbar genug sein können, umfaßt drei sogenannte Bassins oder Wasserbecken, Schwimmbassin, Badebasstn und Ktnderbassin genannt. Wer das Recht haben will, in dem Schwimmbassin zu baden, hat vorher eine Probe zu be stehen, indem er 3 Mal um dieses Becken herum schwimmt, und dies zwar mit vollem Rechte, da die Benutzung dieses Beckens einen tüchtigen Schwimmer voraussetzt. Was ist nun ein tüchtiger Schwimmer? Antworten mir die Herren Vorsteher der Schwimmanstalt: der ists eben, welcher drei Mal um das Becken schwimmt, so gebe ich ihnen ganz Recht, daß sie sich auf die Verschiedenheit der Schwimmer nach Alter und Körperkraft gar nicht einlaffen, eine relative Tüchtigkeit gar nicht gelten lassen, sondem einfach die wirklichen Leistungen in Anschlag dringen. Denn da- Wasser fragt in der Stunde der Gefahr auch nichts damach. Gehen wir nun aber einen Schritt weiter zu dem Schwimm unterricht, welcher unbezweifelt so vorzüglich ist, wie die ganze Anstalt selbst. Um ausgeschult zu werden, muß der Zögling die selbe Probe adleaen: er muß sich als ein tüchtiger Schwimmer bewähren und 3 Mal um da- ganze Schwimmbassin schwimmen. Hierin nun liegt fiir unsere Kinder eine große Gefahr. Kann ein Knabe schon ein tüchtiger Schwimmer werden? Relativ ein jeder, d. h. nach seinen Kräften; ob aber auch absolut, d. h. nach der Größe de- Bassins? Da- Letztere bezweifle ich nicht blos, sondem setze ich nach bestimmten Erfahrungen geradezu in Abrede. Wir Eltem und Lehrer schicken ohne Weitere- jedweden gesundm Kna ben zum Turnen und zum Schwimmen: ob auch jeder ein fettiger Turner und ein Pchtiger Schwimmer wird, lassen wir dahingestellt; verlangen'«ich Mk nicht von diesen Anstalten, daß sie noty wen dig au- unsermMlndern Meister in diesen Künsten bilden; nur einzelne Kinder wollen ja Tummeister und Schwimmmeister werden. Schicken doch ebenso die Behörden, welche mit Aushebung der Rekruten beauftragt sind, so manchen kemgesunden Mann zurück, weil er nur eben zum Soldatm nichts taugt. Wir können nun einmal nicht Alle Alles! WaS wird also in unserm Falle, in der Schwimmanstalt, zu thun sein? ^ Man kann einer Anstalt nicht zumuthen, Solche als fertig auszuschulen, welche noch nicht fertig sind, und Solche für tüchtig zu erklären, welche noch nicht Tüchtige- leisten; man kann also auch unserer Schwimmanstalt nicht zumuthen. Solch« in das Schwimmbassin zuzulassen, welche die erforderliche Probe, daß sie eS ohne Gefahr benutzen können, nicht bestehen. Darum bleibe die Anstalt bei ihrem Verfahren; ihr habe ich schlechterdings nicht- vorzuwerfen. Aber die Herren Väter bitte ich, zu thun, was ich gethan habe. Als ein Knabe 1*/r Mal da- Schwimmbassin um schwommen hatte und ich wahrnahm, daß ihm dies sehr übel be kam, weil diese Anstrengung dem übrigen- ganz gesunden Knaben zu stark gewesen war, ging ich hinaus in die Schwimmanstalt, überzeugte mich, daß er einmal recht schön und fertig «m da- Becken schwamm, dankte seinem Lehrer für die gehabte Mühe, zahlte die Gebühr für die Ausschulung und wies dem Knabm da- Badebassin zum fernem Schwimmen an. Diese- Becken ist geräumig und tief genug, um da- Schwimmen fortzuüben. Will- Gott, rann der Knabe später einmal, wenn der Körper mehr er starkt ist, seine Probe im Schwimmbassin nachträglich ablegen und die Ausschulungsgebühr noch einmal bezahlm; dieser Thalrr kann, wo eS sich um die Gesundheit handelt, nicht in Anschlag kommen. Kann er aber diese Probe niemals ablegen, nun so ist es auch aut. Diese Bitte habe ich den Vätem, Müttern und Lehrern unserer Stadt ans Herz legen wollen, wohl wissend, daß ich damit manche Gefahr laufe. Ersten- wird man mir vorwersen, ich habe die Stümperei bei dem Unterricht und Verweichlichung der Jugend in Schutz genommen. Darauf erwiedere ich, daß Mas haltm Ln allen Dingen gut ist, vollend- in solchen Dingen, welche nur S Monate im Jahre betrieben werden. Zweiten- nöthige ich dadurch manchen Vater, einm recht unbequemm Kamps mit dem jugendlichen Ehr-
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