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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.11.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-11-28
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185811284
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18581128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18581128
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1858
- Monat1858-11
- Tag1858-11-28
- Monat1858-11
- Jahr1858
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.11.1858
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5867 „in welchen Zustand die anzulegenden Straßen, Wege, „Tagerinnen, Brücken, Querschleußen und Trottoirs von „dm Unternehmern oder von der Stadtgemeinde zu setzen, „und darin zu unterhalten seien, und endlich „ob und unter welchen Bedingungen in den neuen An fällen gemauerte Schleußen, Slraßenpflaster und Straßen- „beleuchtung, auf Kosten der Stadtgemeinde oder der Ad jazenten herzustellen seien." „Daß aber zu derartigen Bestimmungen die Genehmigung der „Gemeindevertreter unerläßlich ist, ergiedt sich „1) schon au- der Städteordnung." „Denn es handelt sich dabei um Erwerbung von Com mun-Eigent hum an Straßen und Plätzen, um den Haus- „haltplan betreffende Ausgaben, uyd nach Befinden um Ver mehrung der Gemeinde-Abgaben und Lasten, was Alles „nach tz. 186 unter b und e der Zustimmung der Gemeindever- „trrter bedarf." „Ferner aber auch um den Gemeindebezirk überhaupt, „in Bezug auf welchen schon nach der Einführungsverordnung „vom 2. Februar 1832 ß. 7 nichts ohne Zuziehung der Commun- „repräsentanten geschehen konnte", „weiter um besondere Rechtsverhältnisse, Vorzüge, Befreiungen „oder eigenthümliche Oblasten einzelner Abtheilungen des Stadt bezirkes, welche nach tz. 11 derselben Verordnung unter 1», nur „in dem Localstatute regulirt werden können"; „auch handelt eS sich dabei um Straßenbau, Unterhaltung von „Röhrwasser und Brunnen, Brücken, Wassergräben, Ufer, Wege „und öffentliche Spaziergänge u. s. w., was Alles in tz. 215 „und 216 einer gemischten städtischen Deputation, an welcher auch „Stadtverordnete mit Stimmrecht theilnehmen, vergl. Aeitschr. f. R. u. V. III. S. 570. 4. „zugewiesen ist, und was Alles in Verbindung mit der Fürsorge „für Straßenpflaster, Straßenbeleuchtungsanftalten, Reinhaltung „der Stadt, mit der Aufsicht auf das städtische öffentliche sowohl, „als Privat - Bau - Wesen, in dem der Städteordnung unter v „deigefügten Regulative tz. II. der Stadt-Polizei-Behörde entnom men und dem Stadtrathe in seiner Eigenschaft als verwaltender „Behörde der städtischen Angelegenheiten bei 6, e, d, i und Ir, mit „der in tz. V. ausdrücklich beigefügten Beschränkung überwiesen „worden ist, daß diese Bestimmungen über den Geschäftskreis nur „nach vernommenem Gutachten auch der Stadtverordneten von „der Regierungsbehörde nach den örtlichen Bedürfnissen erläutert „oder, nach Befinden, im Localstatute abgeändert werden können." „Wenn aber nach tz. 232 die Stadtverordneten auch bei der „Anstellung von Bezirksvorstehern, wo solche Vorkommen, zu hören „sind, nach ß. 234 zu Instructionen für dieselben sogar ihre Zu- „kimmung zu geben haben, ja sogar nach tz. 259 nicht einmal „für die Stadtpolizeibehörde eine Instruction gegeben werden kann, „ohne daß zuvor auch die Stadtverordneten darüber mit ihrem „Gutachten gehört worden sind, — so muß auch ein Regulativ „über neue städtische Anbaue deren Genehmigung nothwendig „unterliegen." „Dazu kommt, daß ein solches Regulativ zugleich die Natur „und das Wesen eines Programms von Vertragsbestimmungen „in sich trägt, welche zwischen dem Unternehmer eines Anbaues „einer Seit- und der Stadtgemeinde anderer Seils Geltung haben „sollen. Es ist eine für alle künftige Fälle festzusetzende Vertrags- „norm, welche eben so oft zur Ausführung kommt, als ein Unter nehmer sich den Bestimmungen derselben unterwirft, damit die „Rechte und Obliegenheiten der Unternehmer sowohl wie auch der „Stadtgemeinde in allen Fällen neuer städtischer Anbaue ein für „alle Mal feststehen. Daneben bleiben dergleichen Regulative bei „aller Vollkommenheit dennoch Normen, die, verschiedener Aus legung fähig, auch zu Prozessen Anlaß geben können. Es sind „dieselben daher, da nach tz. 185 zu Eingehung eines Prozesses, „zu Vergleichen und andern Handlungen de- besondersten Auftrags „die Zustimmung der Stadtverordneten erforderlich ist, auch um „so weniger derselben zu entziehen." „Endlich können aber auch, so wie ein Ortsstatut nach tz. 12 „der Einführungs-Verordnung vom 2. Februar 1832 und tz. 5 „der Städteordnung anders nicht als mit Genehmigung der Ge- „meindevertreter zu errichten ist, Abänderungen desselben nach tz. Ille, „116 und 186 u, nur unter Zustimmung der Stadtverordneten „vorgenommen werden, wie auch in einer Verordnung des Mi nisteriums de- Innern vom 3. Juni 1834 . vergl. Aeitschr. f. R. u. V. HI. S. 544. selbstverständlich anerkannt ist." // // // /, /, /, Daß aber ein Regulativ über neue städtische Anbaue wohl „mehr noch als mancher andere Gegenstand hierher gehört, er giebt sich „2) auch aus der Natur der Dache selbst." /,Fast giebt es im weiten Bereiche aller städtischen Angelegen heiten keinen Gegenstand, welcher tiefer in alle Interessen der Commun eingreifr. Die verschiedenen Beziehungen der Gemeinde „und Richtungen der Verfassung und Verwaltung werden von demselben fast alle getroffen, und es giebt kaum eine Seite und Aeußerung des communlichen Lebens, die bei der Entstehung eines neuen Stadttheils nicht berührt würde. Es handelt sich dabei um Erweiterung des Stadtbezirks, Ausdehnung aller städti schen Anstalten, Erwerbung von Eigenthum, Vermehrung der Steuerpflichtigen und der Steuerobjecte, Vergrößerung der poli tischen Gemeinde, so wie der Kirchen- und Schulgemeinden, Schmälerung und Erweiterung von Rechten und Eigenthums Verhältnissen, und selbst Jnnungs-, Handels- und GewerbSrück sichten bleiben dabei nicht außer Beziehung. So wie die Anle „gung eines neuen Stadttheils nichts mehr und nichts weniger alS die Erweiterung des Wohnhauses der Gemeinde ist, so han delt es sich auch bei einem hierauf bezüglichen Regulative gleich sam um eine Städteordnung im Kleinen, oder um die Ordnung „der städtischen Angelegenheiten für das erweiterte Haus. So wie aber die Städteordnung selbst das Grundgesetz der Stadt ist, so ist auch ein solches Regulativ das Grundgesetz für die Entstehung des neuen Stadttheils, und bei einer so tief in Mark und Bein aller städtischen Verhältnisse eingreifenden Maaßregel sollten die „Gemeindevertreter nicht zu befragen sein?" „Es folgt die hierbei nothwendige Befragung der Gemeinde vertreter aber auch „3) aus den Grundlehren des konstitutionellen Staats- Rechts." Es giebt, wenn die Bestimmungen der Städteordnung nicht ausreichen sollten, für die Entscheidung der Frage keine andere Quelle mehr, als die Staatsverfassung selbst. So wie über. „Haupt dem Grundtypus der Letzteren sich die Stadtverfassung organisch anschließt, so muß auch, wie in dem Artikel über „Gemeindeverfassung Rotteck im 6. Bd. des Staatslexikons S. 431 sehr richtig sagt, der Wirkungskreis des Gemeinderathes und der Gemeindevertreter der Staatsverfassung analog beurtheilt werden. Zunächst kommt es hierbei auf die zwischen den Verfassungs und Verwaltungs-, Gesetz- und Verordnungsgebieten zu ziehen den, oft allerdings schwierigen Grenzen an. Doch sind die sich bietenden Anhaltepuncte für den vorliegenden Zweck so sicher, daß man über die Entscheidung keinen Augenblick schwankend und zweifelhaft sein kann." „Wenn nämlich überall fest steht, daß „jede neue Beschränkung der persönlichen Freiheit oder der „freien Gebarung mit dem Eigenthume" „in den Bereich des Gesetzes gehört, im Staate also nur unter Zustimmung der Landstände, nicht aber im Wege der Verordnung erfolgen kann, vergl. Milhausen, Z. f. R. u. V. H. S. 452, „so ist in einer Commun zu einem Regulative über neue städtische Anbaue die Genehmigung der Gemeindevertreter eben so unerläß lich, als es gewiß ist, daß durch ein solches Regulativ die persön „liche Freiheit und die freie Gebarung mit! Eigenthume bc schränkt wird, und um so mehr, wenn — wie in dem Raths regulative vom 2. Juni 1856 geschehen ist — die Abtretung von „Grund und Boden zu communlichen Zwecken in mehreren Fällen sogar ohne alle Entschädigung verlangt wird. Ferner kann aber auch, was im Staate der Verwaltung entzogen ist, in der Stadt- Gemeinde der Decretirung eines Stadtraths nicht allein überlassen „sein. Einen treffenden Anhalt bietet hierbei Bülau in seiner Encyklop. der Staatswiffensch. ß. 13, S.73, „wo er zunächst zwar nur von der Polizei im höheren Sinne, „aber gleichgeltend auch im Gegensätze zu der Gesetzgebung von „der Verwaltung im vorliegenden Sinne sagt: „sie stellt die Regel nicht auf, aber sie wacht über ihre „Befolgung," „sie begründet nicht dauernde Anstalten zur Bekämpfung „und möglichster Vernichtung der Grundübel, die den mensch lichen Bestrebungen trotzen, — aber sie schirmt die Fort lauer der bestehenden Institute, und tritt den momentan eintretenden Zuständen der Gefahr entgegen," „sie baut nicht, — aber sie hält," // ,/ // // // // // // // // // //'
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