2282 Berg- und Hüttenwerken, Kuren, Regalien, Amtscapitalien, Einkünften, nutzba ren Rechten, öffentlichen Anstalten, Bestanden, Aussenständen und Vorräthen jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfang auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideicommiß des Kbnigl. Hauses; von beiden ist das Privatvermögen des Königs und der König!. Familie zu unterscheiden. §. 15. Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Verfassung gemäß consti- tuirte Finanzbchörde verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staatscassen überlassen. Uebrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere Domains, gegen Ab zug einer nach dem Durchschnittsertrage der letzten zehen Jahre bestimmten Summe von der Civilliste, (§. ) auf Lebenszeit zu eigener Verwaltung und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I. verzeichneten Schlösser, Palläste, Hof gebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung des Königs. So lange derLehns- verband zwischen dem Könige, als Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehne dem Staatsgute zu, es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandlungen zu bewilligen, Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden. §. 16. Das Staatsgut ist stets in feinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung der Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andern Lasten beschwert werden. Unter dem Vcräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht be griffen, welche bei einzelnen Parzellen zu Beförderung der Landescultur, oder zu Ent fernung wahrgenommcner Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils oder zu Berichtigung zweifelhafter Grenzen ndthig oder gut befunden werden sollten. Die Kaufgclder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zu Erwer bung inländischen Grundeigenthums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen. Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§. ) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt, und in welcher Maaße das erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig angewcn- det worden sei.