2296 neter zu den Ständeversammlungen aus ihrer Mitte erwählt werden könnte. Gewährt schon die dreifache Wahlform die Erwartung, daß dadurch eine richtige Auswahl her- beigeführt werden wird, so stellt sich cs uns um so nothwendiger dar, daß jetzt, wo der Kreis der Wahlmänner nur auf angesessene Bürger beschränkt worden ist, jene zahlreiche Classe der unangefcssenen gewerbtreibenden Bürger nicht gänzlich von der Wählbarkeit zu einem Vertreter der Mitbürger und mithin von der Thcilnahme an dem wichtigsten Rechte, welches die neue Verfassung gewährt, ausgeschlossen werde. Von dieser Ansicht geleitet, haben wir diesen wichtigen Gegenstand nochmals in sorg fältige Berathung gezogen und haben nunmehro uns insgesammt in den ehrfurchtsvollen Antrag vereinigt, daß folgende Bestimmungen in das Wahlgesetz ausgenommen werden möchten. Zu Abgeordneten der Städte sind diejenigen wählbar, welche entweder 1. ) seit drei Jahren mit einem Hause in der Stadt oder deren Weichbilde ansäs ¬ sig sind, und wenigstens 10 Thlr. jährlich an Schocken und Grundqua tembern oder andern nach Verschiedenheit der einzelnen Landeötheile üblichen Grundsteuern entrichten, oder 2. ) ein Vermögen von 6000 Thlr. besitzen, oder Z.) ein sicheres Einkommen von 400 Thlr. haben, oder 4.) in großen Städten 30 Thlr. — in Mittlern Städten 20 Thlr. — und in klei nen Städten 10 Thlr. — an directen Real- und Personalabgaben zahlen. Es ist jedoch in Hinsicht der nach 2. 3. und 4. wählbaren Individuen noch erforderlich, daß dieselben A.) seit drei Jahren Staatsangehörige sind, oder ihren wesentlichen Aufenthalt in der betreffenden Stadt gehabt haben muffen, auch d.) das Bürgerrecht in dieser Stadt erlangt haben und c.) insofern sie als unangesessene Gewerbtreibende erwählt werden, ihr Gewerbe bereits seit drey Jahren betrieben haben. Die Bestimmung über das Vorhandenseyn der vorstehenden snd 1. bis 4. auf geführten Erfordernisse beruht auf dem Einverständniß des Stadtraths und der Stadtverordneten. Bei Berechnung des dreijährigen Zeitraums ist den Altgesessenen der unmittel bar vorhergehende Besitz eines andern Grundstücks gleicher Art mit anzurechnen, es ist jedoch bei denjenigen, welche ihre Grundstücke ererbt oder in ein Gewerbe durch Erbschaft eingetreten sind, die dreijährige Dauer nicht erforderlich. Im §. 5. Add. möchte die Fassung aufzunchmen seyn, welche wir bei dem69sten§. vorgeschla- gen haben, im übrigen sind wir damit einverstanden, daß die Miterwahnung der guts herrlichen Abgaben nicht stattsinden möge, sowie mit der bei