in der Beilage 8ud 6. Zur Schrift vom 19- Juli, noch mit der im Wahlgesetze dem Kö nigs. Commissario zugcwicfeneu Leitung der städtischen Wahlen zu vereinigen seyu; Da viel mehr der unter 1. und angegebene Census jederzeit auf dem Wege der Erörterung ausgemittelt und festgestellt werden kann, und nur, um bei den 8ud 2. und 3. erwähnten Rcquisitis die hiermit verbundenen Schwierigkeiten zu umgehen, für diese das gedachte Einverstandniß als Surrogat jener Erörterung zu fubstituiren nöthig und rathsam erscheinen kann, so muß angenommen werden, daß dessen Mirbeziehung auf No. 1. und 4. in dem Contcrte der cingereichten Schrift vom 27. d. M. nur auf einem Versehen beru he und es wird daher dem gemäß Beides zu berichtigen seyn. Bei 58. haben Se. K. M. und K. H. Bedenken getragen, von der in dem höchsten Dccrete vom 10. d. M. erfolgten Entscheidung wiederum abzugchen, in Betracht, daß, ohnerachtet des durch die gegenwärtige ständische Erklärung noch mehr erweiterten Umfangs der Wähl barkeit der Unangesesscnen und des hierdurch anscheinend veränderten Standes der Frage, die Motive, weshalb gleich Anfangs im Entwürfe für die Stadtverordneten eine Aus nahme von der darin enthaltenen Beschränkung der Wählbarkeit auf die Ansässigen zuge- sianden, und im Dccrete vom 10. d. M. rnl §. 58. nochmals bestätigt worden ist, den noch keine Aenderung erfahren hat, sondern immer noch als bestehend anzuerkennen seyn wird. Zu allen übrigen von den getreuen Ständen in der erwähnten Schrift vom 27. d. M. noch in Antrag gebrachten Abänderungen geben Se. K. M. und K.H. Ihre Zustimmung, und lassen darnach der Verfassungs-Urkunde und dem Wahlgesetze ihre endliche Fassung geben, haben Sich jedoch bewogen gefunden, auf die von dem Grafen zu Solms-Wil denfels und den Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg in der Eingangserwähnten bcsondcrn Schrift vom 26. d. M. 2. geschehene Vorstellung, die in dem höchsten De- crclc vom 10. d. M. ihnen wegen des Erscheinens durch Bevollmächtigte zugesichcrte Be stimmung dahin richten zu lassen: Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der SchönburgischcnReceßherrschaf- ten ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer einrreten zu lassen, welche die nach §. 69. des Entwurfs erforderli chen Eigenschaften haben und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute ange sessen sind. Hingegen lassen Allerhöchst- und Höchstdiesclben es wegen des übrigen in gedachter Eingabe von Prälaten, Grafen und Herren geschehenen Vorstellens bei den in dem De crete vom 10. d. M. enthaltenen höchsten Entschließungen bewenden, da, wie an sich außer Zweifel beruhet und denselben 281*