Mission kann selbigen jedoch bei persönlichen Unterhandlungen nach ihrem Ermessen den Zutritt versagen, oder sie abtreten lassen. §. 20. Wenn über Gegenstände, die auf das Auseinandersetzungsqeschäft Bezug haben, Processe anhängig sind, und die Special- oder General-Commission zu ihrer Informa tion oder zur Vermittelung eines Vergleichs der Proceßacten wesentlich bedarf, so kann sie auf Mitteilung dieser Acten antragen; selbige sind jedoch nach davon gemachtem Gebrauche an diejenige Behörde, bei welcher der Proceß anhängig ist, ohne Anstand zu remittiren. 21. . Die Commissionen sind berechtigt, die ndlhigen Vorladungen, auf die in den Proceß- gesetzen vorgeschriebene Weise, zu erlassen und sowohl Geldstrafe, als auch andere, das in Frage befangene Recht selbst angehende Nachtheile, letztere jedoch nur nach Maaßgabe dieses Gesetzes, anzudrohen und in Vollzug zu setzen. Z. 22. Die Bestimmung der Fristen, soweit solche nicht im Nachfolgenden für gewisse Fälle festgesetzt sind, hängt ebenfalls von dem Ermessen der General- und der Special-Commis sion ab; die Berechnung derselben geschieht nach den diesfallsigen, in den Proceßge- setzen enthaltenen Vorschriften. H. 23. Werden bei dem Geschäft selbst noch besondere Sachverständige nöthig, so geschieht deren Verpflichtung durch die Special-Commission, für die Dauer des ganzen Geschäfts mittelst Abnahme des Handschlags an Eides Statt. Dasselbe tritt auch dann ein, wenn Vermessungen nöthig werden, insofern sich die Partheien nicht über einen andern, vielleicht wohlfeilern Weg zur Ausmittelung der Grundflächen vereinigen. Die Wahl der Sachverständigen bleibt in der Regel den Partheien überlassen, und ist nur subsidiarisch von den Commissionen zu besorgen. §. 24. Für den eigentlich technischen Apparat haben die Sachverständigen selbst zu sorgen, dagegen sind ihnen die zu Vollziehung ihres Geschäfts nöthigen Gehülfen, z. B. Ket tenzieher, von den Interessenten zu stellen. Z. 25. Vermessungen, und da nöthig Bonitirungen, sind auf möglichst einfache Art zu be wirken und, soweit thunlich, zu verbinden. Bei erstem sollen auch die Grenznachbarn zur Absteckung der Grenze mit Einräumung einer dreiwöchentlichen Frist, jedoch unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß sie hernach mit Einwendungen wegen der An nahme der Grenzen nicht weiter zu hören sind. Das Resultat der Vermessungen ist den 221*