205. veputatio wegen des allerhöchsten Decrets vom 6. Mai 1831. 201. Die Verstärkung der Dresdner Garnison betreffend. 206. veputatio wegen der von den Königl. Herren Commissarien u) in Bezug auf die fiscalischen Lassen, und d) wegen der Cassenbillets, gemachten Eröffnungen. 207. Schrift, die Verstärkung der Dresdner Garnison betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. Durchlauchtigster rc. rc. ^5n Folge der neuerdings stattgefundenen Ereignisse haben Ew. K. M. und K. H. beschlossen/ die Garnifon in der Residenzstadt Dresden durch ein zweites Linien - In fanterie-Regiment und das Garde-Reiter-Regiment verstärken zu lassen/ und es haben Allerhöchst- und Höchstdieselben uns mittelst Decrets vom 6. v. M. zu eröffnen geruhet, daß diese Mannschaften in Casernen untergebracht werden sollen, bei deren' Instand setzung ein Aufwand von mehr als 100,000 Thalern entstehen werde, dessen Deckung von den getreuen Ständen zu erfordern fei. Indem wir uns nun enthalten, über die Nothwendigkeit dieser Maasregel im All gemeinen, so wie darüber zu äußern, ob nicht Auftritten jener Art, deren Rückkehr bei den genommenen Maasregeln wohl kaum mehr zu befürchten feyn möchte, schon durch Verwendung der bisher hier garnifonirenden Truppen und im äußersten Nothfall der ganz nahe gelegenen Garnisonen hinlänglich begegnet werden könnte, so haben wir je doch nicht die Bemerkung zurückhalten mögen, daß die Städte, aus welchen die Gar nisonen gezogen werden sollen, nur ungern dieselben verlieren werden. Der Stand punkt, von welchem wir, die getreuen Stände, diese Maasregel zu betrachten haben, bieret uns die Ansicht, daß die Verstärkung der Dresdner Garnison entweder eine durch die jetzige bewegte Zeit veranlaßte, mithin eine vorübergehende, oder eine fort dauernde Maasregel ist. In beiden Fällen möchten wohl aber die gesetzlichen Bestim mungen der Ordonanz eintreten, und zwar im erstem Falle diejenigen Anordnungen, Vierter Band. 22-4