7 Unsicherheit der Aussichten auf einen dauernden Frieden eine so erhebliche, daß es dringend geboten erscheint, diese kündbaren Darlehne so bald als möglich in eine unkündbare Anleihe zu verwandeln. Nun steht zwar der Regierung das Recht der Kündigung erst nach Ablauf von 2 Jahren zu und sie hat kein Recht, die Darleiher früher zu einer Umwandelung zu nöthigen. Dagegen steht nicht das geringste Bedenken entgegen, den Darleihern schon jetzt eine freiwillige Um wandelung ihrer Handdarlehnsscheine in feste fünfprocentige Papiere anzubieten und ihnen, um sie zur Annahme dieses Anerbietens zu bewegen, gewisse Bortheile in Aussicht zu stellen, durch welche sie für die Aufgabe des sechsten Zinsthalers auf die Zeit, während welcher sie ein Recht auf solchen haben, entschädigt werden würden. Dies letztere hat aber auch von Seiten des Staats um so weniger Bedenken, als ja der Zweck dieser Maßregel nicht der ist, durch zeitigere Reduction des Zinsfußes eine Ersparniß zu machen, sondern vielmehr entschieden nur darin besteht, durch Umwandelung der kündbaren Schuld in eine unkündbare eine Gefahr zu beseitigen, die dem Staate die größten finanziellen Nachtheile bereiten kann. Die Absicht der Regierung geht daher dahin, der Sicherheit wegen eine fünfprocentige Anleihe von im Ganzen 15 Millionen Nominalwerth zu machen, davon aber nur 8^ Millionen unter noch näher zu vereinbarenden Bedingungen an Unternehmer zu überlassen, 6^ Millionen aber bei der Finanzhauptcasse zurück zubehalten und zugleich alle Inhaber von Darlehnsscheinen, welche unter Annahme gewisser, noch näher festzustellender Vortheile ihre Darlehnsscheine gegen Schuld scheine der neuen Anleihe auszutauschen wünschen, dies für einen bestimmten Termin freizustellen. Ueber die nähern Modalitäten und Bedingungen, unter welchen es möglich sein wird, eine Anleihe der gedachten Art zu contrahiren, läßt sich zur Zeit eine bestimmte Ansicht nicht aussprechen, vielmehr wird das Weitere deshalb von den mit verschiedenen Bankhäusern einzuleitenden Verhandlungen abhängig bleiben. Die Regierung beantragt daher im Allgemeinen eine Ermächtigung: zur Deckung der zunächst bevorstehenden außerordentlichen Staatsbedürf nisse, sowie zur Ueberführung der vorhandenen Handdarlehnsschuld in eine feste, unkündbare Schuld eine fünfprocentige Anleihe bis zum Be trage von 1 5 Millionen Thalern unter möglichst günstigen Bedingungen zu machen und beziehentlich wegen Uebernahme derselben durch Bankhäuser zu verhandeln und abzuschließen. Dresden, den 15. November 1866.