Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.03.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-03-17
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186303172
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630317
- OAI-Identifier
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- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-03
- Tag1863-03-17
- Monat1863-03
- Jahr1863
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.03.1863
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Anzeiger Amtsblatt bcS KinU. BtMzmchl» «ad de» Aachs bei Stadt LchM W 7K. Dienstag den 17. März. 1863. Bekanntmachung. Der Bericht der hiesigen Armenanstalt für das Verwaltungsjahr 1861/2 ist jetzt in Druck erschienen und wird den sämmtlichen Herren Hausbesitzern zur gefälligen Mittheilung an die Hausbewohner zugestellt werden. Auf Verlangen sind auch Exemplare auf unserm Bureau im Gewandhause zu haben. Leipzig am 14. März 1863. Das Armen - Direktorium. der Handlungen der. Stadtverordneten am 11. März 1863. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung.) Hieran schloß sich der Vortrag eines ^ 2.' Gutachtens des Ausschusses zum Bau-, Ökonomie- und Forstwesen über die vom Rath beschlossene Verpachtung des Gutes Thonberg an Herrn Kundt, des Gutes Connewitz au Herrn Heine. Der Rath hat darüber folgende Mittheilung gemacht: „Zn dem für Verpachtung der Güter Thonberg und Connewitz am 3. d. M. abgehaltenen LicitationStermine ist für erstereS Gut das Höchstgebot von 5750 Thlr., für letzteres daS yon 4250 Thlr., auf beide Güter zusammen aber gar kein Gebot erlangt worden. Jenes Höchstgebot auf Thonberg ist von Herrn Wilhelm Kundt. früherem Gutsbesitzer in Hänichen, jetzt hier wohnhaft, gethau worden und da, eingezogener Erkundigung zufolge, dieser sowohl in Beziehung auf ökonomische Befähigung als auf die ihm zu Ge bote stehenden Mittel, als endlich überhaupt rücksichtlich seiner Persön lichkeit allen an einen tüchtigen Pachter zu machenden Anforderungen entspricht, so haben wir beschlossen, demselben die erwähnte Pach tung für sein Gebot auf 12 Jahre von Johannis dieses Jahres zu übertragen. „ Für Connewitz ist das Höchstgebot von Herrn August Brause, FreigutSbesitzer in Dederstedt im Mannsfelder Seekreise, gethau worden. Derselbe hat sich bis jetzt durch ein ort-richterliches Zeug- niß über den Besitz eines großen Feldareals und einer chemischen Fabrik, so wie ferne Betheiligung an der Zuckerfabrik zu Schwitters- dorf ausgewiesen. Dieser Nachweis würde jedenfalls noch eine Vervollständigung erfordert haben, wenn wir nicht zunächst die Frage erörtern zu müssen geglaubt hätten, ob es unter den ge gebenen Verhältnissen nicht angemessener erscheine, dem bisherigen Pachter, Herrn Gustav Heine, die Pachtung wieder zu übertragen, wenn er an sein bei der vorigen Licitation gethaneS Höchstgebot von 4200 Thlr. sich für gebunden.erachte. Daß Herr Heine sich als tüchtiger Landwirth und zuverlässiger und gewissenhafter Pachter bewährt und die Pachtfelder m vorzüglichen Culturzustand gebracht hat, ist allgemein anerkannt und schon diese Gewißheit in dem Uriheil über die Person des Pachters muß der Stadt eine wesent liche Garantie und die Veranlassung, einen unstchern Wechsel zu vermeiden, geben. WaS aber den Fmanzpunct anlaugt, so dürfte die geringe Differenz von nur 50 Thlr.. dieser Rücksicht gegenüber schon an sich keinen Ausschlag gebe« ; sie verliert aber ihr Gewicht durch die Erwägung, daß erfahrungsmäßig jeder Pachtwechsel stet- dem Verpachter, auch bei der größten Sparsamkeit,,eine Menge Kosten für Reparaturen, Einrichtungen und unabweisliche Her stellungen, so wie sür die Ausgleichung für den abgehendeu Pachter verursacht, welche im vorliegende« Falle den jährlichen Mehrertrag von 50 Thlr. leicht aufwiegen oder übersteigen könnte» und wir halte« uns zu dieser Erwägung umsomehr für verpflichtet, als ohnehin der Zustand de- Kuhstalle- jedenfalls im Laufe der nächsten Jahre eine bedeutende Ausgabe m Aussicht stellt. „AuS diesen Gründen haben wir im Interesse der Stadtcaffe und kraft de- gemachten Vorbehalt- der Au-watzl «nd jeder son stigen Verfügung beschlossen, von dem Resultat der neuesten Lici- ' tanon abzusehen und Herrn Heine für sein frühere- Höchstgebot von 4200 Thlr., an welche- er sich nochmals für gebunden erklärt hat, die Pachtung von Connewitz auf 12 Jahre von Johannis 1863 an zu übertragen, und ersuchen nunmehr die Herren Stadt verordneten, zu diesen Beschlüssen Ihre Zustimmung baldgefälligst auSzufprechen." Der Ausschuß, welcher sich für den Zuschlag de- Gutes Thon berg an Herrn Kundt einstimmig erklärte, sprach sich bezüglich des Rath-beschlusseS über die Verpachtung von Connewitz folgender gestalt auS: Leider zeigt sich die Mittheilung de- Raths über das Resultat der Licitation so unvollständig und das wahre Verhältniß des Ge bot- des jetzigen Pachters Herrn Heine so dunkel, daß die Stadt verordneten sich in die Lage versetzt sahen, durch Privatkenntniß Einzelner eine Einsicht in den Termin sich zu verschaffen. Hier nach nimmt der jetzige Pachter Herr Heine eine Stellung in der Reihenfolge der Bietenden ein, welche sein Ab stehen von der Erpachtung andeutet, denn er ist mit 550 Thlr. per Jahr hinter dem Meistbietenden zurückgeblieben, und vor ihm stehen nicht we niger al« ca. 20 höhere Gebote. Da- vom Rathe angenom mene Gebot ist im Termine gar nicht vorgekommen, existirt also für die Beurtheilung der Resultate diese-Termins gar nicht; das selbe hat nur die Bedeutung einer zufälligen, historischen Erinne rung an einen früheren Termin, welcher ungültig, durch einen neuen Termin abgelöst und daher in allen seinen Aeuße- rungen und Vorkommnissen wirkungs- und erfolg los ist. Daß in dem allein in Betracht kommenden Termin der Pachter Heine zu Protokoll drklärt: er wiederhole hiermit sein früheres Gebot von 4200 Thlr., ist nicht behauptet und würde auch nicht wahr sein. ES kann daher nur so viel vom Termin be hauptet werden: der jetzige Pachter habe 3700 Thlr. geboten, sei aber von ca. 20 Mehrgeboten übertrofsen und vom Meistbietenden mit 550 Thlr. Überboten worden. Das Herbeiziehen eines früheren, mit dem Ausschreiben des neuen Termins erloschenen Gebots ist in Wahrheit und in der That nichts als die Zulassung eines NachqebotS. Derjenige, welcher da« frühere Gebot gethan hat, ist von Neuausschreibung des Licitationstermins an nicht mehr an dasselbe gebunden; die neueste Erklärung: trotzdem das früher gc- thane Gebot noch zu halten, ist daher rechtlich erst das verbindliche Gebot, daher nicht« als ein Nachgebot. . Der Näth selbst war es, welcher über solche Nachgebote vor den Stadtverordneten den Stab gebrochen hat; der Rath selbst war es, welcher bei mehr als einer Gelegenheit seine Mißbilligung vom moralischen und NützlichkeitSgesichtspuncte über die Zulassung solcher Umgehungen der Ernstlichkeit der öffentlichen Einladung zum Bieten und der darin für jeden Bieter liegenden'Garantie ausgesprochen hat, so z7 B. früher rücksichtlich der Licitätion eben dieser Güter, so ferner in der Zuschrift wegen Verkaufs deS SchletterhauseS ä. ä. 12. Februar 1863. In letzterem Falle ist ein Nachgebot von 480 Thlr. vom Rathe abgelehnt worden und die Stadtverordneten haben nicht einen Augenblick gesäumt im Interesse der Vertrauenswürdigkeit und des CreditS solcher Ver waltungshandlungen der Ablehnung zuzustimmen. Unsere Licitq- tionen werden ein Gegenstand begründeten Mißtrauen-, wenn »icht de- Gespöttes, wenn der gute Glaube der Bietenden durch nachträgliche Proceduren sich überflügelt sieht. Treu und Glauben «mß in allen Richtungen de- öffentlichen Verwaltung-Wesens un getrübt erhalte» werden; die Annahme von Nachgeboten unter dem Mantel früheren Gebote- widerflmtet aber, wie au-zusprechen der
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