108 Abgesehen davon, dürfen zu keiner Zeit verkauft oder feilgeboten werden: Sogenannte Brut- oder Eierkrebse und Fische, welche den Laich noch bei i: sich tragen, Lachse von einem geringeren Gewichte per Stück als 2 Pfund, Hechte ^ Zander von einem geringeren Gewichte per Stück als 1 Pfund, Karpfen I Forellen l Aeschen von einem geringeren Gewichte per Stück als ^ Pfund, Barben ' Barsche ^ Schleien s Weißfische von einem geringeren Gewichte per Stück als ^ Pfund. Rothaugen ^ Karauschen ' Alle anderen Fische, wenn sie nicht mindestens drei Zoll lang sind. 8 27. Fische, welche nach §8 25 und 26 nicht gefangen, verkauft oder feilgeboten m werden dürfen, sind, wenn sie beim Fischen zufällig gefangen, oder von der Polizei- r -is behörde bei Ausübung der Aufsicht über den Fischverkauf weggenommen werden, ,n: soweit sie noch lebend sind und es als thunlich erscheint, wieder in's Wasser zu uz werfen. 8 28. §8 25 bis 27 leiden nicht Anwendung auf das Fangen einzelner Laich-1!-ch fische zum Behufe der künstlichen Fischzucht. Auch nicht auf Satz , Koder- und Spcissische, welche jedoch nicht in Quan- i -m titäteu unter ^ Centner verkauft werden dürfen. 8 29. Die Bestimmungen 88 22 bis 28 können nach Maßgabe der zu machen- --ns den Erfahrungen entweder im Allgemeinen oder für einzelne Landestheile, ein- »nü zelne Wasserläufe und einzelne Fischgattungen im Verordnungswege modificirt trio werden. rc.