230 Branntwein der Maischsteuer, während in anderen Staaten von solchem Brannt weine entweder gar keine Steuer erhoben oder solche zurückerstattet wird. Da eine Uebergangsabgabe für Essig nicht besteht, so wurden die Essigfabriken des engeren Steuervereins insofern benachteiligt, als sie nicht nur auf den vereinS- ländischen Märkten mit jenen Fabrikaten nicht concurriren konnten, sondern auch den inländischen Markt mehr und mehr einbüßten. Zu Abhülfe dieser Beschwerden standen zwei Wege offen: die Einführung einer Uebergangsabgabe für Essig oder eine Verabredung darüber, künftig für den zur Essigfabrikation verwendeten Brannt wein eine Rückerstattung der Steuer nicht weiter eintreten zu lassen. Der letzten Alternative wurde der Vorzug gegeben, da bei allseitigem Wunsche der Beseitigung aller Uebergangsabgaben eine Vermehrung derselben unthunlich erschien. 11. Zu Artikel 11 II. § 5. Nach den Bestimmungen der früheren Zollvereinsverträge waren die Ueber gangsabgaben für Tabaksblätter und Fabrikate (A Thlr.) nach dem Maßstabe des alten Centners Handelsgewicht (— 1,o 27040 Zollgewicht) zu erheben. Nach Einführung des etwas leichteren Zollgewichts führte dies zu den sehr unbequemen Hebesätzen von 1 9,47342 Ngr. für Tabaksblätter und Fabrikate. Schon bei den Verhandlungen, welche dem Abschlüsse des Zolleinigungsvertrags vom 8. Mai 1841 vorausgingen, wurde deshalb die Abrundung dieser Sätze auf den früheren Geldbetrag in Antrag gebracht, und wenn zu jener Zeit auch keine allseitige Verständigung erzielt werden konnte, so wurde doch für den Fall, daß in den damals die Uebergangsabgabe erhebenden Staaten das Zollgewicht als all gemeines Landesgewicht eingeführt werden sollte, die Zustimmung der übrigen Regierungen in Aussicht gestellt. Die Bestimmung in dem letzten Absätze des § 5 des Art. 1 1 unter II. regelt diese Frage, welche bis dahin noch nicht zum Austrage hatte gebracht werden können. Die neue Verabredung ist mit der Verordnung „die Uebergangsabgabe von vereinsländischen Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten" betreffend, vom 20. Januar 1866 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1866, Seite 28) publicirt worden. 12. Zu Artikel 12 und zu der (Übereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers nebst dem zugehörigen Schlußprotokolle. lieber die in Art. 2 der Uebereiukunft wegen Aenderung des früheren Maß-