27 Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung, der Rücksendung der bescheinigten Anmeldungen an das betreffende Hauptamt, kommen die im 8 7 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Ueber gangsschein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen. 8 9. Von dem Hauptamte, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, aus welcher die Versendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Viertel jahres mittelst einer bei der Zoll- und Steuerdirection einzureichenden und sämmt- liche im Laufe des Vierteljahres eingegangenen Ansfuhrbescheinigungen umfassen- k den Nachweisung liquidirt. Dabei ist, wenn die Verwiegung ein größeres als das , angemeldete Gewicht ergeben hat, doch nur letzteres für die Höhe der Steuerver- > gütung maßgebend. 8 10. Die Zoll- und Steuerdirection hat die zu vergütenden Beträge festzustellen § und letztere zur baaren Zahlung an die Empfangsberechtigten anzuweisen. Während j des Laufes des Jahres ist die Zahlung der Vergütung, soweit sie zur Zeit der ) Liquidation durch die im Laufe des Jahres entrichtete Braumalzsteuer nicht gedeckt kl wird, bis zum etwaigen Eingänge weiterer Steuerbeträge auszusetzen. Soweit die ii im Laufe eines Kalenderjahres von dem versendenden Brauer gezahltejBraumalzsteuer ct von den im Laufe desselben Jahres zur Liquidation gelangten Beträgen an Steuer et Vergütung überstiegen wird, unterbleibt deren Gewährung. 8 11. Vorstehende Bestimmungen treten vom l. August dieses Jahres an in Kraft. Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu ,o achten. Urkundlich ist diese. Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser A Königliches Siegel beigedruckt worden. So geschehen Dresden, den 29. Juli 1867. Johann. Johann Paul Freiherr von Falkenftein. Richard Freiherr von Friesen. Di'- Robert Schneider. Alfred von Fabrice. Herrmann von Nostitz-Wallwitz.