523 Position „Schuldverschreibung" gewissen Wechseln und Schuldverschreibungen bisher zustand. Während nämlich nach dieser Gesetzstelle die Schuldverschreibungen und Wechsel aller übrigen Personen einer Stempelabgabe von 2^ Ngr. vom Hundert Thaler der Werthssumme unterliegen, sind von dieser Steuer befreit: alle Wechsel und Schuldverschreibungen des Handels- und Fabrikstandeö unter sich, deren Verfallzeit nicht über zwölf Monate hinaus und nicht auf Aufkündigung gestellt ist, ingleichen alle Wechsel, welche entweder von Ausländern im Auslande, in den diesigen Landen zahlbar, ausgestellt worden, oder welche nicht in den hiesigen Landen zahlbar sind. Die Aufnahme dieser Befreiung von der allgemeinen Stempelpflicht erklärt sich aus der Zeit der Entstehung des Stempelmandats, in welcher, nach der langen Periode verheerender Kriege, es nöthig erscheinen mochte, dem überdies durch den damaligen Zustand des Zollwesens in Deutschland vielfach gehemmten Handel und der erst im Entstehen begriffenen Industrie besondere Begünstigungen zu ge währen, um durch ihre möglichst freie Entwickelung den gesunkenen Volkswohlstand wieder zu heben. Jetzt aber, wo, abgesehen von einzelnen vorübergehenden Stör ungen, Handel und Industrie im Allgemeinen einen so mächtigen Aufschwung ge nommen haben und durch die Reformen im Zollwesen und in der Gewerbegesetz gebung von ihren früheren Kesseln befreit sind, würde es, bei den gesteigerten Staatsbedürfnissen, den übrigen Steuerpflichtigen gegenüber nicht mehr gerecht fertigt sein, jene dem Handels- und Fabriksrande bisher gewährte Begünstigung noch ferner fortbestehen zu lassen. Auch scheint ihre Aufhebung und die Beizieh ung des Handels- und Fabrikstandes zu dieser von allen übrigen Staatsange hörigen getragenen Steuer um so unbedenklicher, als die erste Handelsstadt des Landes den Wechselstempel bis vor wenigen Jahren als städtische Abgabe erhoben hat. Zur näheren Begründung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs möge l noch Folgendes dienen: Die §§ 2 bis mit 1 1 enthalten in der Hauptsache nur Bestimmungen, j welche den in den Preußischen Staaten über den Wechselstempel geltenden nach- k gebildet sind und ihre Rechtfertigung in der Natur der Sache finden. Die in 8 3a. siatuirte, in der Preußischen Stempelgesetzgebung nicht ent- (t haltene Ausnahme erschien im Interesse des Verkehrs unter den Staaten des Norddeutschen Bundes dringend nöthig, und wird, da hierauf bezügliche Anträge lä bei dem Bundesrathe vorliegen, wahrscheinlich bald zum allgemeinen Grundsätze js für die Besteuerung der Wechsel im Norddeutschen Bunde werden.