Strafproceßordnung. Art. 425. Ein Todesurtheil ist nicht eher zu vollstrecken, als bis dem Untersuchungsrichter amtlich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Ge brauch gemacht habe. Art. 426. (Vollstreckung der Todesstrafe.) Aeuderungen und Zusätze. Art. 422 b Nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 421 flg. ist auch mit Ertheilung eines Nachtragserkenntnisses zu verfahren, wenn die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Rückfall, insbesondere die Bestimmung in Nr. IX. des Gesetzes vom 25. September 1861 zum Nachthelle des Angeklagten in verschiedenen, wider ihn gleichzeitig ergangenen Erkenntnissen unrichtig angewendet worden sind. Art. 422 a. Die Vollstreckung der Gesammtstrafe erfolgt durch das Gericht, welches dieselbe erkannt hat, es wäre denn, daß der Verurtheilte bei einem anderen Gerichte in Haft sich befindet. In diesem Falle erfolgt die Vollstreckung durch das letztere. Art. 425 wird gestrichen wird gestrichen