774 selben Untersuchung, verursachten Kosten, noch ans die Begünstiger des Verbrechens. Letztere stehen bekanntlich außerhalb der verbrecherischen Verbindung Mehrerer zu einem Verbrechen, und es fällt ihre Schuld erst in die Zeit, nachdem das letztere bereits vollständig zum Abschlüsse gelangt ist. Die Gesammtverbindlichkeit der Teilnehmer erstreckt sich dagegen auch auf die den Begünstigern zur Last fallenden Kostenautheile im Falle des Unvermögens derselben, da die Verschuldung der Thcilnehmer auch die Veranlassung zu der Thätigkeit der Begünstiger gewesen und daher letztere insoweit von jenen mit zu vertreten ist. Wird ein Angeklagter wegen Theiluahme an mehreren Verbrechen verurtheilt, so erstreckt sich seine Verpflichtung bezüglich der Kosten in der in Art. 305 be- stimmten Maße auf diese sämmtlichen Verbrechen. Zu Art. 311. Mit diesem Zusatze wird eine Lücke des Artikels ausgefüllt. Zu Art. 319. Die Beschränkung, welche in der Praxis bezüglich des Gebrauchs der RechlS- mittel in dem hier vorgesehenen Falle angenommen worden (vergl. Gerichtszeitung, 4. Bd., S. 239). entspricht nicht der, dem Gesetze zu Grunde liegenden Absicdt. Der Vertheidiger, welcher für den Abwesenden ein Rechtsmittel eingewendct hatte, konnte ihn hierbei natürlich nicht so vollständig vertreten, daß das eigene Recht des Angeklagten zur Einwendung eines Rechtsmittels dadurch ganz erschöpft wurde. Es können Fälle Vorkommen, in denen der Angeklagte im Stande ist, Momente für sich noch geltend zu machen, welche ihm allein bekannt oder zugänglich gewesen. Wenigstens aber liegt zu der Beschränkung, wie sie in der Praxis angenommen worden, kein zwingen der Grund vor. Zu Art. 336. Diese Aenderung ist eine nothwendige Folge der Einführung der Schwur gerichte. Zu Art. 339, Abs. 2. Diese Aenderung ist ebenfalls durch die Einführung der Schwurgerichte herbei geführt; außerdem macht sie sich auch durch die Aufhebung der Todesstrafe nöthig. Zu Art. 340 bis mit Art. 348, Art. 356. Diese Artikel werden wegen deS Wegfalls der zweiten Instanz im Betreff der Schnldfrage aufgehoben. Der Wegfall selbst ist in den Motiven zu dem Ge setzentwurfe wegen der Wahl rc. von Gerichtsschöffen näher gerechtfertigt worden.