70 Dies bestätigte auch der Bericht des dritten Ausschusses der zweiten Kammer mit dem Bemerken, daß der Tarif um ^ bis ^ höher sei, als der Proceutsatz für Gehalte. Dieser Proceutsatz bestand nach § 44 des Gesetzes vom 24.December 1845 in 16 Ngr. bei einem Einkommen von 100 Thlrn. und stieg mit jedem fol genden Hundert um 1 Ngr. 5 Pf., bis er 2 Thlr. 10 Ngr. vom Hundert er reichte. An dieser Besteuerung der Besoldeten wurde auch in dem Entwürfe zum Gesetze vom Jahre 1850 etwas nicht geändert, womit die zweite Kammer einver standen war. Dagegen beschloß die erste Kammer, nach dem Lorschlage ihres dritten Aus schusses, bei den Besoldeten bei einem Einkommen von 100 Thlrn. den Satz ; von 18 Ngr. anzunehmen und diesen Satz von jedem folgenden Hunderte bis zu i einem Einkommen von 1300 Thlrn. um l Ngr. 5 Pf., dann aber um 2 Ngr. zu steigern, bis er 2 Thlr. 20 Ngr. vom Hundert erreicht hat. (Landt.-Mittheil. erster Kammer vom Jahre 1850, S. 886 und 915.) ( Hierauf ist auch die zweite Kammer nach anderweiter Berathnng eingegangen. ! . Hierdurch hat man aber wohl unabsichtlich das aufgestellte Princip der etwas 8 höheren Beiziehung des Renteneinkommens, gegenüber den Gehalten, verlassen, » ,i und gerade das Gegentheil von dem, was man gewollt, bei den höheren Tarif- H - classen herbeigeführt, indem, wie aus der unter O beigegebenen Vergleichung her- I vorgebt, zwar bei den niederen Classen die Rentensteuer etwas höher, als die ^ Personalsteuer der Besoldeten, dagegen von Elaste 24 an niedriger, als letztere Z- Steuer, ist. Zur thunlichsten Beseitigung dieses offenbaren Mißverhältnisses und zur Durch- r führnng des vorerwähnten, gewiß ganz rationellen Princips sind die Steuersätze von Elaste 21 an verhältnißmäßig erhöht, und gleichzeitig zu 2, um die Progression bis mit 3 Procent fortzusetzen, die neuen Classen 37, 38, L I 39 und 40 hinzugefügt worden, mit der schließlichen Bestimmung, daß bei einem m Nenteneinkommen von mehr als 7000 Thlr. drei vom Hundert als Steuer zu u, entrichten ist. Diese mäßige weitere Progression wird aber als zulässig und unbeschwerlich ch anzusehen sein, zumal wenn man erwägt, daß in anderen Ländern die Steuersätze ^ noch höher steigen, und in Preußen die classificirte Einkommensteuer durchweg von m 1000 Thlr. Einkommen an nach 3 Procent berechnet wird.