L. Wilsdruff und Lengefeld betreffend. In ganz gleicher Lage, wie rücksichtlich der Gerichtsamtslocalitäten zu Hainichen, befindet man sich den Gerichtsamtsgebäuden zu Wilsdruff und Lengefeld gegen über, indem beide Gebäude für das dort angestellte Personal und den auch hier in stetem Wachsen begriffenen Geschäftsumsang schon seit längerer Zeit räumlich nicht mehr ausreichen, und, was Wilsdruff betrifft, noch außerdem mehrere in dem dasigen Gerichtsamtsgebäude befindliche Expeditionsräume, namentlich die im Erdgeschosse und im Seitengebäude gelegenen, von dem Bezirksarzte ihrer Lage und Bauart nach als der Gesundheit der darin beschäftigten Beamten im höchsten Grade nachtheilig bezeichnet worden sind, so daß sogar eine längere Krankheit eines der dort angestellten Referendare, welche denselben fast über Jahresfrist arbeits unfähig gemacht, vorzugsweise als eine Folge des Aufenthaltes in dem in mehr facher Beziehung ungesunden Expeditionsraume anzusehen gewesen ist. Bei beiden in Rede stehenden Gebäuden kommt aber ferner noch in Betracht der Mangel eines Gefangenenhofes und die höchst feuergefährliche Lage derselben, während ganz besonders in Lengefeld der Mangel an geeigneten Miethquartieren es dem Mini sterium auch hier zur dringendsten Pflicht macht, für Beschaffung einer Beamten wohnung Sorge zu tragen, soll dasselbe nicht über kurz oder lang in die mißliche Lage kommen, daß der Vorstand des dortigen Gerichtsamtes sich eine Wohnung zu beschaffen nicht im Stande ist. Man ist daher schon seit längerer Zeit damit umgegangen, den in den ge nannten beiden Städten in den angedeuteten Beziehungen vorhandenen, sich immer fühlbarer machenden Unzuträglichkeiten die sehr nöthige Abhülfe zu gewähren und hat, da in Lengefeld das Gerichtsamtsgebäude nicht Eigenthum des Staatsfiscus, sondern von der dasigen Stadtgemeinde gegen einen jährlichen Miethzins von 150 Thlr. ermiethet ist, dasselbe übrigens seiner Bauart und Lage nach für eine käufliche Erwerbung Behufs baulicher Vergrößerung nach dem Gutachten des Be zirksbaumeisters sich nicht eignet, zunächst eine Vergrößerung des Gerichtsamtö,- gebäudes zu Wilsdruff durch Aussetzung eines zweiten Stockwerkes in nähere Er wägung gezogen. Das Gutachten des Landbaumeisters hat nun zwar die Möglich/- keit einer solchen baulichen Veränderung und einer dadurch zu erzielenden Ver mehrung der Expeditionslocalitäten nicht in Abrede gestellt, es ist aber gleichzeitig von demselben von Ergreifung dieses mit einem Kostenaufwande von ungefähr 3300 Thlr. verbundenen Auswegs aus dem Grunde abgerathen worden, weil eines Theils die vorhandenen aus der ungesunden Lage des Gebäudes entspringen den Mängel nicht beseitigt werden würden, anderen Theils die feuergefährliche