207 15V. Ständische Schrift, den Entwurf eines Gesetzes für die Studirenden auf der Universität zu Leipzig betreffend. Allerdurchlauchtigster re. rc. rc. hinsichtlich des von Ew. Königlichen Majestät der Ständeversammlung mittelst Allerhöchsten DecretS vom 3. März 1868 unter Nr. 114 zur Prüfung und Genehmigung vorgelegteu Entwurfs eines Gesetzes für die Studirenden auf der Universität zu Leipzig ist auf einen von dem Kammerherrn von Zehmen wegen voraussichtlicher Unzureichenheit der Zeit zur gründlichen und vollständigen Durchberathung dieser wichtigen Vorlage noch während des jetzigen, seinem Ende nahen Landtags gestellten und Seiten der betreffenden Deputationen in der Haupt sache zur Annahme empfohlenen Antrag, und da auch der Königliche RegierungS- commissar unter den bewandten Umständen und in der ausdrücklichen und von den Kammern gebilligten Voraussetzung, daß die dermalen bei der Universität zu Leip zig in Wirksamkeit bestehenden Gesetze bis auf Weiteres und jedenfalls bis zum Ersätze durch neuere in Geltung bleiben, sich nicht dagegen erklärte, von beiden Kammern einstimmig beschlossen worden: die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, den mittelst Königlichen De krets unter Nr. 114 an die Kammern gelangten Entwurf eines Gesetzes für die Studirenden auf der Universität zu Leipzig wiederum zurückzuziehen und denselben nach Befinden der nächsten Ständeversammlung zur Be- rathung vorzulegen.