242 8 26. Entschädigung. Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten Schäden voll ständigen Ersatz zu leisten und deshalb auf Verlangen vor Beginne der Schürf arbeiten eine baare Caution zu leisten, deren Betrag, im Mangel einer Vereinig ung unter den Interessenten, nach 8 134 zu bestimmen ist. 8 27. Fortsetzung. Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Schadenvergütung erfolgt nach 8 134. Die Abschätzung der Schäden erfolgt nach 88 135 und 136. Den Interessenten steht es frei, die Taxation der muthmaßlich durch das Schürfen erwachsenden Schäden vor Angriff der Schürfarbeiten bewirken zu lasten. Die Kosten der Taxation sind in der Regel vom Schürfer allein, in dem Falle jedoch von dem Beschädigten zu tragen, wenn Elfterer sich zu Entrichtung einer der Taxe wenigstens gleichkommenden Entschädigung bereits in einem vorher von der Ortsverwaltungsbehörde zu veranstaltenden Vereinigungstermine erboten hatte, deren Annahme aber vom Beschädigten verweigert worden war. 8 28. Eigenthum an den bei den Schürfarbeiten gewonnenen Mineralien. Der Schürfer erlangt das Eigenthum an den bei den Schürfarbeiten gewon nenen, nach 8 1 verleihbaren und einem Dritten nicht bereits verliehenen, sowie an den in der erschürften Lagerstätte einbrechenden nichtmetallischen Mineralien. Andere nutzbare Mineralien kann der Eigenthümer der Oberfläche, wenn der Schürfer derselben nicht zur Befestigung oder Einfüllung der Schürfe wieder be darf, als sein Eigenthum in Anspruch nehmen. 8 29. Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten. Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten so vorzunehmen, daß weder für die Arbeiter oder für die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch der Grundeigenthümer ohne Noth belästigt werde, ingleichen die Arbeitsöffnungen so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Menschen oder Thieren zu be fürchten ist.