286 Die Ab- und Erstattung der im Falle eines Widerspruchs oder im Rechts wege (§ 148) auflaufendcn Kosten unterliegt den allgemeinen proceßrrchtlichen Borschristen und Grundsätzen. Abschnitt IX. Bon der Benutzung der Bergwerkswasser. 8 152. Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser innerhalb der Grubenräume. Das Dispositionsrecht über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser steht innerhalb der Räume des StollnS oder Grubengebäudes, durch welches sie cr- schroten worden, dem Eigenthümer desselben zu. 8 153. Verfügung über die durch den Bergbau erschrotenen Wasser außerhalb der Grubenräumc. Ueber die durch den Bergbau erschrotenen, aus Stölln und anderen Gruben bauen — die betreffenden Bergwerksgebäude mögen gangbar oder auflässig sein — abfließenden Master, welche die Eigenthümer des Stöllns oder Grubengebäudes, aus welchem sie abfließen, nicht zu Bergwerkszwecken bedürfen, hat das Berg amt zu verfügen. Dieses BerfügungSrecht erstreckt sich so weit, bis sich die Master in einen natürlichen Wasterlauf ergossen haben. 8 154. Erklärung des Bergwerksbesitzer-. Werden Bergwerkswasser der in 8 153 gedachten Art von einem Dritten begehrt, so sind die Eigenthümer des StollnS oder Grubengebäudes, aus welchem die Master abfließen, durch das Bergamt aufzufordern, binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie dieselben zur Zeit oder später zu Berg werkszwecken zu verwenden beabsichtigen. Erfolgt eine Erklärung binnen dieser Frist nicht oder macht der Bergwerks besitzer von dem vorbehaltenen Rechte während dreier Jahre keinen Gebrauch, so kann das Bergamt die Wasser nach 8 157 verleihen. 8 155. Zwecke der Benutzung dieser Wasser. Die Benutzung dieser Master bleibt ausschließlich dem Bergbaue Vorbehalten. Es kann jedoch, wenn und so lange sie zu Bergwerkszwecken nicht in Anspruch