307 soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. 8 21. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, so ist zu bindenden Erklärungen für die Genossenschaft, insoweit das Statut nicht etwas Anderes be stimmt, die Zustimmung sämmtlicher Mitglieder erforderlich. Zur gültigen Behändigung an die Genossenschaft genügt die Behändigung an ein Vorstandsmitglied. § 22. Der Vorstand beruft und leitet die nach dem Statute stattfindenden Ver sammlungen der Mitglieder, soweit nicht statutarisch oder nach den Gesetzen noch andere Personen dazu ermächtigt sind. Eine solche Versammlung muß auch dann zusammenberufen werden, wenn der zehnte Theil der Mitglieder, oder bei Aktiengesellschaften ein oder mehrere Mitglieder, welche mindestens den zehnten Theil des Gesellschaftscapitals vertreten, darauf antragen. Das Statut kann diese Quote erhöhen oder verringern, oder auch die Berufung einer Generalversammlung auf Antrag einer bestimmten Zahl von Mitgliedern vorschreiben. 8 23. Die Gegenstände, über welche in einer Versammlung sämmtlicher Mitglieder (Generalversammlung) Beschluß gefaßt werden soll, sind — insofern nicht das Statut hierunter besondere Beschränkungen enthält — bei der Zusammenberufung der Mitglieder mit anzuzeigen. Jedenfalls muß dies geschehen, wenn es sich um Aenderung des Statuts, Auflösung der Genossenschaft oder Beschlüsse der § 53 gedachten Art handelt. Ohne diese Anzeige kann ein gültiger Beschluß nicht ge faßt werden. Auf blos formelle Beschlüsse, wie die Wahl von begutachtenden Ausschüssen, die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, ingleichen auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nach den Statuten von dem Vorstände oder anderen Genossenschaftsorganen erledigt werden können, leidet obige Vorschrift keine An wendung. 8 24. In Genossenschaften, bei welchen das Stimmrecht der Mitglieder nicht gleich, sondern nach Verhältniß ihres Einschusses zum Gesellschaftscapitale oder nach der Höhe ihrer Versicherung u. s. w. verschieden ist, wird die § 55 des bürgerlichen Erste 45 Mtheiluug, 4. Baud.