349 Zu Novelle XXIV. ist der Staatsregierung die von derselben auf Seite 553 der Vorlage beantragte Ermächtigung ertheilt worden. Novelle XXVII. Dem Art. 107 des Strafgesetzbuchs wird folgender Zusatz beigefügt: „Hat jedoch der Angeschuldigte durch eine Erklärung bei Gericht für den Fall der Rücknahme der Anzeige die Bezahlung der bis dahin erwach senen Gerichtskosten übernommen, so hat das Gericht sich wegen derselben lediglich an den Angeschuldigten zu halten." Novelle XXIX. In Art. 151, Abs. 2 sind die Worte: „von drei Wochen" in Wegfall zu bringen. Novelle XXX. Art. 220 des Strafgesetzbuchs erhält folgende Zusätze: „ 1. Beschränkt sich jedoch die unbedachtsame Handlung auf die Zerstörung oder Beschädigung der dem Thäter eigenthümlich zugehörigen Sache, so kann nur eine polizeiliche Bestrafung verfügt werden. 2. Die unbedachtsame Brandstiftung ist nicht nach Art. 211 des Strafgesetz buchs zu beurtheilen, sondern setzt voraus, daß der Gegenstand derselben in Brand gerathen ist." Novelle XXXI. In Art. 302 des Strafgesetzbuchs sind nach den Worten: „Pflegeeltern und Kindern" die Worte einzuschalten: „oder unter Verlobten." Novelle XXXII. Bei Art. 303 des Strafgesetzbuchs kommen die Eingangsworte: „eß oder trinkbare" in Wegfall. 50*