356 Zu Art. 56. Der Eingang dieses Artikels ist so zu fassen: „Dagegen kann das Bezirksgericht eine bei ihm bereits anhängige Untersuchung, selbst wenn darin die Hauptverhandlung bereits anberaumt oder im Gange ist, auf später zur Anzeige gelangte Verbrechen desselben Angeklagten, dafern solche rc." Der letzte Passus in Abs. 2: „und leidet Art. 421 auf diese Verbrechen gleichfalls nicht Anwendung" ist in Wegfall zu stellen. Zu Art. 75, Abs. 2 sind am Schluffe die Worte: „von den Gerichten" zu vertauschen mit: „von den Einzelgerichten und in den von dem Gesetze bestimmten Fällen von den Bezirksgerichten." Zu Art. 77b. In Abs. 1 sind die Worte: „eidliche Abhörung" zu vertauschen mit: „Vereidung" und ist Abs. 2 so zu fassen: „Der Staatsanwalt hat, wenn er im Laufe der Vorerörterungen die Vornahme einer der vorstehend bezeichnten Handlungen für angemessen erachtet rc." Zu Art 242 I. 2. Der Eingang von Abs. 2 ist'so zu fassen: „2. wenn die Sache an ein nach den tatsächlichen Voraussetzungen der Verweisung zur Aburtheilung sachlich nicht zuständiges Gericht rc." Zu Art. 260, Abs. 5. In Abs. 5 sind die Worte: „der Liste" zu vertauschen mit: „des Verzeichnisses."