891 Es ist hierbei ohne Einfluß, ob im einzelnen Falle das Verbrechen ein vollendetes oder nur versuchtes ist. (In § 15 sind die sämnitlichen hier einschlagenden Artikel des Straf gesetzbuchs und der übrigen concurrirenden Gesetze unter gleichzeitiger Nam- baftmachnng der Verbrechen aufzufübren, ohne daß daneben auch die Grenze der Competenz der Geschwornengerichic angegeben werden soll.)" 8 16 fällt aus. § 17. Hier ist der erste Satz, sowie Punkt 1 zu streichen, ebenso die Zahl „ 2 " an die Spitze des letzten Satzes und in der vorletzten Zeile desselben das Wort: „Schlußsatz" mit: „Absatz 3" zu vertauschen. 8 18 unverändert. 8 19. Dieser Paragraph schließt mit dem Worte: „zuständig." Die nachfolgenden Worte: „und beobachten" sind zu streichen. 8 20. Auf Zeile 2 desselben sind nach dem Worte: „Begünstiger" die Worte: „au das Schwurgericht" einzuschalten. 88 21 und 22 unverändert. 8 23. Neue Fassung: „Die Verweisungen der Anklagekammer nach 88 20, 2 > und 22 setzen einen diesfallsigeu Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten voraus.