35 Vollstreckung zu bringen sei und aus diesem Gesichtspunkt der Anfechtung unter liege, ist in der Praxis öfters verneint worden. Der zur Hülfsvollstreckung gelangte Gläubiger eines Ehemanns ist daher in Fällen der fraglichen Art gegenüber der Intervention der Ehefrau, sofern dieselbe nur die frühere Existenz der durch die Veräußerung gedeckten Illatenforderung dar- thut, schutzlos lind in einer um so schlimmeren Lage, als er in der Regel von der Bewandtuiß, welche es mit dem behaupteten eheweiblichen Einbringen in Wahrheit hat, keine Kenntniß besitzt und daher auch nicht im Stande ist, sich gegen die Be weisführung der Ehefrau in der Weise zu vertheidigcn, wie es ihm bei genügen der Kenntniß vom Sachverhalt möglich wäre. In der Regel bedient sich die Ehefrau zum Erweise ihrer Illatenforderung der Zuschiebung des Eides, den der gewissenhafte Gläubiger nothgedrungen zu rückgeben muß, weil er keine eigene Wissenschaft von den betreffenden Thatsachen hat, und der Sache nach gestaltet sich daher das Verhältniß in den bei Weitem meisten Fällen so, daß sich die Ehefrau des ausgeklagten Schuldners nach Be lieben die Illatenforderung zuschwören kann, auf deren Beweis es ankomnit. Die Zahl der Klagsachen aber, zu denen nicht sowohl eine Differenz zwischen den Parteien über den dem betreffenden Rechtsverhältnisse zu Grunde liegenden tatsächlichen Hergang oder über die rechtliche Benrtheilung eines tatsächlichen Verhältnisses, als vielmehr lediglich die schlechte Beschaffenheit der Vermögensver hältnisse des Schuldners Anlaß giebt, ist jetzt — zum Theil jedenfalls in Folge der durch die Concurrenz und durch die Ueberfüllung des Marktes für den großen und kleinen Gewerbsmann bedingte Nothwendigkeit des leichten Creditgebens und der dadurch wieder gesteigerten Versuchung zum Creditnehmen — eine ungemein große; die zwangsweise Ausführung des verurtheilenden Erkenntnisses bildet die Regel, und die Fälle, in denen bei Auspfändungen die Ehefrau auf Grund eines Mobiliarkaufs die Pfandstücke reclamirt und dadurch den Gläubiger um die Realisirung des mit Kostenaufwand erstrittenen Rechtes bringt, sind, wie schon oben erwähnt wurde, sehr häufig. Nicht selten erstreckt sich ein solcher Kauf so gar auf sämmtliche Kleider und Wäschstücke des Ehemanns, die ihm unentbehrlich sind und von der Ehefrau, nachdem sie dieselben ihm abgekauft hat, wieder ge liehen werden; ebenso ist mitunter das ganze Waarenlager, die ganze Geschäfts einrichtung des Ehemanns Gegenstand des Kaufs. Ost steht dem Ehemannc beim Beginne der Ehe Nichts zur Verfügung, als ein Capital, welches ihm die Ehefrau einbringt und mit dem er irgend Etwas anfängt, um sich und seine Familie zu erhalten; kommt er nicht vorwärts und macht er Schulden, so muß e*