41 Zu §8 3 bis 1 2. Nach den lnsherigen Erfahrungen trifft den Gläubiger, welcher eine rechts' kräftige Verurteilung seines Schuldners erlangt hat, sehr oft ein erheblicher Nach theil dadurch, daß, wenn im Hülfsverfahren in Folge der Intervention eines Dritten ein neuer Proceß zwischen diesem und ihm entsteht, die Realisirung des rechtskräftig anerkannten Rechts nicht blos mit neuen Kosten verbunden ist, sondern auch aus sehr lange Zeit sich hinauszieht. Das Letztere tritt namentlich dann ein, wenn der Anspruch des Intervenienten nach dem jetzt geltenden Rechte im ordent lichen Proceß zu verhandeln ist und in demselben auf Beweis erkannt wird. Da her stellt sich als ein dringendes Bedürfniß auch die möglichste Abkürzung des Verfahrens in solchen Streitigkeiten dar, welche durch die Einsprüche Dritter im Vollstreckungsverfahren entstehen. Dabei läßt sich freilich nicht verkennen, daß diese Abkürzung ein Vortheil ist, welcher auch dem Intervenienten zu Gute kommt, und daß daher die Befürchtung nahe liegt, es könne durch diese Erleichterung die Neigung zum Jnterveniren geweckt werden. Allein selbst wenn dies in einzelnen Fällen Statt finden sollte, würde doch dieser Umstand allein nicht in Betracht kommen können gegenüber dem großen rechtlichen sowohl, als national-ökonomischen Vortheil, welcher aus der möglichsten Beschleunigung der Verwirklichung eines an erkannten Rechts und der Beseitigung der durch dessen Nichterfüllung begangenen Rechtsverletzung hervorgehen muß. In der Thal läßt sich nach der Ansicht der Regierung auch etwas Wesentliches zur Erlangung dieses Vortheils durch Abänderung unserer Gesetzgebung thun. Die Beobachtung der Formen des ordentlichen Processes, beziehentlich des Processes über geringfügige Gegenstände, wie sie nach der bisherigen Gesetzgebung bei Ver handlung und Entscheidung der Interventionen im Hülfsverfahren je nach dem Betrage des Gegenstandes derselben nothwendig ist, erscheint in diesen Fällen des halb in der Regel entbehrlich, weil der Sachverhalt gewöhnlich sehr einfach ist und sich zu einer mündlichen Verhandlung, beschleunigten Bescheinigung und sofortiger Bescheidsertheilung eignet. Es ist deshalb als angemessen erschienen, daß über der artige Streitigkeiten, auch wenn deren Gegenstand den Werth von 5 0 Thlr. über steigt, in der durch das Gesetz vom 1 6. Mai 1839 eingeführten Proceßart ver handelt und entschieden werde. Bon einem ähnlichen Gedanken war man auch in dem zurückgezogenen Entwürfe einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen, 8 1055 verbunden mit 8 929, ausgegangen. Zu 8 4. Die Bestimmung ist gegen die Winkeladvocaten gerichtet; ihre Zuziehung Erste Abteilung, 4. B«vd. 7