tragenden Ermessen ist jetzt durch die Fassung des Mandats vom 26. August 1732 gegeben, während in dem Entwürfe einer bürgerlichen Proceßordnung 8 1126 unter 3 die Festsetzung dreier gleicher Jahresraten ein für alle Male vorgeschriebe« und daher dem Richter jene Füglichkeit zu Berücksichtigung der besonderen Ver hältnisse des Falles nicht gewährt wird. Deshalb hat es die Regierung vorgezogen, anstatt von der in der Ständischen Schrift vom 17. Februar 1867 ertheilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, die Angelegenheit durch die in den Entwurf 88 13 bis 16 aufgenommenen Bestimmungen neu zu ordnen, zu welchen im Einzelnen nur noch Folgendes zu bemerken ist: 1. Auf den Zeitraum, in welchem die rückständigen Erstehungsgelder zur Be zahlung kommen und zur Befriedigung der Gläubiger, welche auf die selben Anspruch zu machen berechtigt sind, verwendet werden können, äußert auch die Ansetzung des Adjudicationstermins und die Bestimmung des in diesem Termine fälligen Theils der Erstehungsgelder Einfluß. Was in dieser Beziehung in der Erläuterten Proceßordnung zuni 39. Titel 8 16 und in dem Mandate vom 26. August 1732 vorgeschrieben ist, entspricht den jetzigen Verkehrs- und Geldverhältnissen offenbar nicht mehr und es ist bei der hiernach gebotenen Abänderung angemessen erschienen, auch in der Bestimmung des Termins dem richterlichen Ermessen eine Berücksichtigung der concreten Verhältnisse freizugeben, und im Uebrigen, wie es der Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung ebenfalls thut, den Betrag der in diesem Termine zu erfordernden Zahlung, ohne die nach dem bisherigen Rechte von der Eigenschaft des versteigerten Grundstücks hergeleiteten Unterschiede festzuhalten, auf ein Dritttheil der Erstehungs summe festzusetzen. 2. Daß für die Bezahlung der dann noch in Rückstand bleibenden Erstehungs gelder ein in der längsten Dauer auf drei Jahre bemessener Zeitraum festgesetzt worden ist, findet seine Rechtfertigung darin, daß es sich bei der Vorlage eben darum handelt, den Gläubigern eine möglichst baldige Be friedigung zu verschaffen, und daß andererseits nach Demjenigen, was sich aus den oben erwähnten Anzeigen der Gerichte ergiebt und was nächst- dem die Erfahrung über das bei Verkäufen aus freier Hand Uebliche lehrt, eine Verminderung der Lust zum Bieten und ein Herabgehen der Gebote besonders dann nicht zu befürchten ist, wenn die oben hervor gehobenen besonderen Umstände des einzelnen Falles ihre richtige Würdig ung finden.