48 tigung auf Befriedigung aus den Erstehungsgeldern ohne Weiteres außerhalb des Concurses anzuwenden. Denn im Coucurse konnte allerdings der Forderung der Abgaben jenes Vorzugsrecht zugestanden werden, weil die Zwangsversteigerung auf Anordnung des Concursrichters zum Besten der sämmtlichen Concursgläubiger erfolgt und dadurch auch die Abgabenberechtigten einen Anspruch auf Befriedigung aus den Erstehungsgeldern erlangen. Dagegen wird außerhalb des Concurses ein Grundstück vom Richter nur auf Antrag und nur zum Besten der hypotheka rischen Gläubiger zur Zwangsversteigerung gebracht und nur diese Gläubiger haben ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlöse, während den Abgabenberechtigten ein solches Recht, dafern sie nicht eine Hypothek erlangt haben, gar nicht zusteht, und sie in Ermangelung desselben einleuchtender Weise auch ein Vorzugsrecht in der Befriedigung nicht in Anspruch nehmen können. In der neueren Zeit ist nun die Grundlosigkeit eines solchen Vorzugsrechts nicht blos theoretisch nachgewiesen, sondern auch in der Praxis, namentlich durch wiederholte, dasselbe verwerfende recht liche Entscheidungen oberer Gerichtshöfe, anerkannt worden. Diese Veränderung in der rechtlichen Beurtheilung der auf die Befriedigung aus den Erstehungsgeldern außerhalb des Concurses erhobenen Ansprüche Abgabenberechtigter hat aber vielfache Beschwerden und Klagen hervorgerufen und die Regierung konnte namentlich nach den in beiden Kammern der gegenwärtigen Ständeversammlung abgegebenen Er klärungen nicht daran zweifeln, daß eine möglichste Gleichstellung der Grundsätze über die Befriedigung Abgabenberechtigter im Concurse und außerhalb des Con curses in der That ein Bedürfniß sei. So wünschenswerth nun die Abhülfe des letzteren erscheinen mußte, so stand doch der Ausführung dieses Wunsches haupt sächlich das Bedenken entgegen, daß es nach dem jetzt geltenden Rechte an jeder rechtlichen Basis fehlte, auf welcher ein Recht der Abgabenberechtigten auf Be friedigung aus den Erstehungsgeldern außerhalb des Concurses überhaupt an erkannt werden könnte, und daß, wenn man eine solche Basis neu schaffen wollte, dies nur dadurch sich ermöglichen ließ, daß man den Abgabenberechtigten dasjenige Recht verlieh, welches allein zu einer Befriedigung aus den Erstehuugsgelderu führte, nämlich ein Pfandrecht, was nach Lage der Sache nicht anders, als durch Einräumung nicht eines im Grund- und Hypothekenbuche eiuzutragenden, sondern eines gesetzlichen oder stillschweigenden Pfandrechts geschehen konnte. Die Gründe, welche gegen die Wiedereinführung eines solchen Pfandrechts neben dem wohl geordneten, seit 1843 bestehenden System der nur durch Eintragung entstehen den Hypothek sprechen, bedürfen einer weiteren Auseinandersetzung nicht. Wenn aber die Regierung sich schließlich doch zu einer solchen Neuerung entschlossen hat, so ist sic hierzu hauptsächlich durch folgende Erwägungen bestimmt worden. Zu-