Auf die Verhältnisse des Staatsfiscus und des Concessionars zu andern Bergwerksbesitzern und zu den Grundeigenthümern finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dies der Natur der Sache nach thunlich ist, analoge Anwendung. 8 4. Freierklärung der metallischen Mineralien. Die Aufsuchung und Gewinnung der metallischen Mineralien ist frei ge geben. Die Begründung des Bergbaurechtes hinsichtlich dieser Mineralien erfolgt nach den Bestimmungen in Abschnitt tll dieses Gesetzes. 8 5. Bergbaurecht hinsichtlich der Kohlen. Das Bergbaurecht hinsichtlich der Stein- und Braunkohlen ist ein Ausfluß des Grundeigenthums. Der in gegenwärtigem Gesetze (Abschnitt VII. und Vlll., Capitel I.) begrün deten Rechte gegen andere Bergwerksbesitzer und gegen Grundeigeuthümer wird jedoch ein Kohlenwerksbesitzer nur theilhaftig, wenn und so lange sein Grubenfeld für einen rationellen Betrieb hinreichend groß und passend gestaltet und dies Seiten der Bergbehörde (8 178) durch Ertheilung eines Abbauscheines anerkannt ist. Letzterer kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, wieder zurückgezogen werden. Den beim Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits in Betrieb stehenden Kohlenwerken ist ein Abbauschein jedenfalls zu ertheilen, dafern sie darum binnen sechs Monaten von diesem Zeitpunkte an nachsuchen. Abschnitt II. Von der Bcthciligung am Bergbauc. 8 6. Allgemeine Bestimmung. Jede zur Erwerbung von Eigenthum befähigte, physische oder juristische Person kann auch Bergwerkseigenthum erwerben. 8 7. Gesellcnschaften. Befindet sich ein Berggebäude im Besitze von mehreren, physischen oder juri stischen Personen (Gesellenschaft), so haben dieselben einen Bevollmächtigten,