cinwilligt, zu versagen, wenn sich nach dem sachverständigen Ermessen der Berg behörde vermöge der vorliegenden Verhältnisse voraussetzen läßt, daß das Schürfen ganz nutzlos sein würde. § 24. Verbot des Schürfend an gewissen Orten. Unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer nach Ermessen der Bergbehörde zu bestimmenden Entfernung und auf eingefriedigten Hofstellen ist das Schürfen ohne Einwilligung des Besitzers nicht gestattet. Auf und in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Gebrauch darf das Schürfen nur dann gestattet werden, wenn es auf Grund einer nach § 136 an- gestellten Erwägung ohne wesentlichen Nachtheil für den öffentlichen Gebrauch oder für die Erhaltung jener Räume geschehen kann. 8 25. Giltigkeit der Schurfscheine. Die Schurfscheine sind nur für die darin bezeichnten Stellen und nur für die Dauer der Schurffrist (§ 1 9) giltig. 8 26. Verbindlichkeit des Grundeigenthümers, das Schürfen zu gestatten. Der Schürfer muß vor dem Beginne seiner Arbeiten den Schurfschein dem > Grundeigentümer vorzeigen. Wer, bevor dies geschehen, auf fremdem Grund und Boden mit Schurf- ) arbeiten beginnt, verfällt in eine Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, das Schürfen auf seinem Grnndeigen- t thume zu gestatten, kann aber vorher die Bestellung der 8 27 gedachten Caution et verlangen. Für die zu einem Schurfgesuche oder einer Muthung notwendigen Begeh- u ungen gilt die Vorschrift § 150. 8 27. Entschädigung des Grundeigenthümers. Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten Schäden vollstän- i<j digen Ersatz zu leisten und deshalb auf Verlangen vor Beginne der Schürfarbeiten üs eine nach § 136 zu bestimmende Caution zu bestellen.