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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.03.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-03-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186503262
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650326
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650326
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-03
- Tag1865-03-26
- Monat1865-03
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.03.1865
- Autor
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1LS0 und Erfolgreiches gechan wordW. Obenan steht in dieser Bezie hung die „Arbeiterstadt" zu Mühlhausen, das Werk des wackeren DollfuS, welche bi- jetzt etwa 1000 Wohnungen zählt, deren je vier, jedoch vollständig von einander isolirt, in emem Hause vereinigt sind. Hier wird dem Arbeiter eine gesunde Wohnung, ein freundlicher häuslicher Heerd geboten, Garten und Spielplatz für die Kinder fehlen nirgends, und ein Gang durch die schönen und breiten Straßen dieser Stadt ist ein Genuß. WaS aber eine Hauptsache dabei ist: die in diesen schönen Häusern wohnenden Arbeiter werden aus Miethern allmälia Eigentümer, indem sie außer dem Miethzins noch verhältmßmätzige Abzahlungen an den Eigentümer entrichten. In Deutschland ist vor Allem die Gemeinnützige Baugesell schaft zu Berlin zu nennen, welche, 1844 gegründet, sehr viel Gutes gestiftet hat. Sie mußte freilich, gezwungen durch die Ver hältnisse der Großstadt, von der Erbauung kleiner Häuser für die ärmeren Elasten absehen und sich zur Errichtung sogenannter Ca- sernen entschließen, doch wußte sie dabei möglichste Isolirung der einzelnen Wohnungen in denselben zu erzielen. Auch sie glaubte, daß es möglich sei, durch einen genossenschaftlichen Verband die Mischer zur allmäligen Erwerbung ihrer Wohnung als Eigentum zu befähigen, und nebenbei versuchte man, durch die Anstellung tüchtiger Persönlichkeiten zu den Functionen des Hausmanns oder VicewirthS einen guten Geist in die gemeinschaftlichen Häuser zu bringen, einen segensreichen Einfluß auf die Bewohner derselben zu üben. Jedenfalls ist diese Einrichtung ein ausgezeichnetes Mittel, um der Wohnungsnot und damit ker Mastenverarmung entgegen zu arbeiten. Fragt man nun, was das Alle- mit der inner« Mission zu thun habe, so ist Folgendes darauf zu antworten. Die innere Mission hat zwei Aufgaben: das Evangelium von Christo in die Wett zuf tragen und die Hinderniste und Hemmnisse aus dem Wege zu räumen, durch welche das christliche Volk dem Evangelium ent fremdet wird. Daraus ergiebt sich von selbst, welche Bedeutung die WohnungSnoth für die innere Mission hat. , Vorlesungen des Herrn Prof. vr. Lurche. Leipzig, 23. März. In seiner gestrigen letzten Vorlesung beschäftigte sich Herr Prof. Kuntze mit einigen speciellen Fragen aus dem VerlagScontract sowie mit dem Begriff des Nachdrucks und den Rechtsfolgen desselben. Zunächst wurde die Frage einer Erörterung unterworfen, ob ein Verlagsbuchhändler berechtigt sei, das Verlagsrecht an dritte Personen abzutreten. Nachdem hervor gehoben war, daß es im gewöhnlichen Verkehre wohl gestattet sei, Rechte an Andere zu Übertragen, nicht aber regelmäßig auch Verpflichtungen, denn Niemand könne nach allgemeinen Rechtsprincipien einseitig sich seiner Verpflichtungen überheben, auch dabei bemerkt worden, daß die Frage keine Schwierigkeiten bieten würde, wenn eS sich zuletzt bloS noch um die äußere Technik han dele, in welchem letztern Falle wohl eine Substitution möglich sei, fand obige Frage ihre Beantwortung dahin, daß ein VerlagS- buchhändter regelmäßig nicht berechtigt sei, ohne die vorher ein- aeholie Zustimmung des betreffenden Autors einen andern Buch händler m das Verlagsrecht eintreten zu lasten. Was die Verpflichtung des Autors gegenüber dem Buchhändler anlange, so concentrire sich dieselbe in die rechtzeitige Lieferung des Manuscripts. Gemeiniglich übernehme der Buchhändler ein Risico, wenn er an den Druck gehe, bevor er vollständig im Besitz des Manuscripts sei. Eme deshalb anzustrengende Klage auf Schadenersatz werde in den allermeisten Fällen ihr Bedenkliches haben. Bezüglich der Frage über die Auszahlung der Honorare ent halte unser sächsisches bürgerliches Gesetzbuch genauere Bestimmungen, die zwischen einer Aversionalsumme und einer gewissen, bestimmten Bogenzahl unterscheiden. „Ist ein Honorar, heißt es in §. 1143 des angezogenen Gesetzbuches, im Ganzen versprochen oder nach H. 820*) ein solches als bedungen angesehen, so hat der Verleger dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk an ihn abgeliefert worden ist. Im Falle einer Bestimmung des Honorars nach der Bogen zahl ist dasselbe zu bezahlen, sobald das Werk oder, wenn es in einzelnen Abheilungen erscheinen soll, eine Abtheilung zur Ver öffentlichung vollendet ist", und in §. 1147: „Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so kann der Urheber oder Inhaber das Honorar verlangen. Auch kann er die Vervielfältigung noch fordern, wenn er den Verleger durch ander weite Lieferung des Werkes dazu in Stand setzt. Zu einer solchen Lieferung des Werkes ist der Urheber oder Inhaber verpflichtet, wenn er dasselbe anderweit besitzt". Geht beispielsweise eine Auf lage von 1000 Exemplaren unter, bevor sie zur Versendung ge langt, so ist nach Wächter der Schaden vom Verlagsbuchhändler *) Dieser Paragraph lautet: „Ein Vert ag ü^er die Leistung von Sachen oder Diensten, durch welchen eine Vergütung nicht ausdrücklich verabredet wurde, ist, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß die Leistung nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte, als auf eine Vergütung gerichtet anzusehen, welche auf das billige Ermessen de- For dernden gestellt ist. zu tragen. Nach Redners Ansicht dagegen hat der GlMndter ÜberhaM ein Recht auf 1000 Exemplare, -lso nicht bLs M den ersten Abzug derselbe»; es liege i» der Billigkeit und dem Prin cipe des VerlagScontractS, daß der Buchhändler die verloren ge gangenen Exemplare wieder ersetzen könne. Wenn §. 1148 unseres bürgerlichen Gesetzbuches vorschreibt: Geht das Werk nach Beginn des Vertriebes durch Zufall unter, so ist der Verleger zur Er gänzung der verloren gegangenen Stücke auf eigene Kosten berech tigt. Der Urheber oder Inhaber kann dafür kein neue- Honorar fordern, so dürfte statt „nach Beginn des Vertriebes" die Fassung „nach vollendeter Herstellung" angemessener erscheinen. Was die Frage anlange, ob der Verleger Eigentümer des Manuscripts werde, so sei zu bemerken, daß an sich der Verleger da- Ecgenthum nicht erwerbe. Weiter könne die Frage aufgeworfen werden, ob der Autor ur Uebernahme und Besorgung der Correctur verpflichtet sei. Sie ei zu verneinen, weil diese Uebernahme eine besondere Dienst leistung sei, die an sich nicht in den VerlagScontract gehöre. Nachdem Redner noch die Frage, ob der Autor ein Akcht zur Uebernahme der Correctur habe, bejahend beantwortet hatte/freilich unter der Bedingung, daß hierdurch eine Verzögerung de- Druckes nicht herbeigeführt werde, ging er zum Begriff de- Nachdrucke- über. Das Wort „Nachdruck" sei meistens im weitern Sinne gebraucht worden, auch der neue Frankfurter Commission-- Entwurf habe eS in dieser Weise aufgefaßt, indem er eS auch auf musikalische Composttioneu, plastische Nachbildungen rc. auSdehne. Mit dem Nachdruck werde häufig in Zusammenhang gebracht das Plagiat, d. h. das Nachschreiben fremder Gedanken, um sie für eigene aus zugeben. Beides sei zu unterscheiden, wenigstens könne ein gute- Plagiat noch immer nicht als Nachdruck aufgefaßt werden. Zu weilen könne es auch Vorkommen, daß Plagiat und Nachdruck Zu sammentreffen, wenn z. B. der Name des Autor- darauf gesetzt werde. In den meisten Fällen des Nachdrucks trete da- Buch auch wirklich unter dem Namen des Autors auf rc. Schon im ersten Jahrhundert der Buchdruckerkunst trete die Idee des literarischen Eigenthums auf, wie aus einer (vorge- leseuen) Stelle aus Luthers Schriften zu ersehen sei. Die juri stische Gestalt, in welcher die Idee des Nachdruckes erscheine, sei, so zu sagen, eine noch kindliche Form, die Gestalt de- Privilegs. Als das erste Privilegium des Nachdrucks werde das im Jahre 1469 in Venedig einem Deutschen, Johannes Speyer, ertheilte ange sehen; richtiger bezeichne man es als ein Druckerprivileg. DaS älteste eigentliche Verlagsprivileg sei gleichfalls in Venedig und zwar im Jahre 1491 einem Mönch ertheilt worden. In Deutsch land seien derartige Privilegien häufig von den Kaisern ertheilt worden, z. B. 1490, 1510. 1512 rc. Als das älteste landesherr liche Privilea sei das vom Herzog Georg von Sachsen dem vr. Emser (?) in den Jahren 1527—1529 verliehene anzusehen. Kurfürst Johann habe 1534 ein solche- an HannS Lust für Luthers Bibelübersetzung ertheilt rc. Zuerst sei das Princip des Nachdrucks und de- Autorrechts in der BundeSacte von 1815 (Artikel 18) angedeutet, im Bundes beschluß vom Jahre 1832 die Reciprocität ausgesprochen worden. Der erste Bundesbeschluß von Wichtigkeit sei der vom 9. Novem ber 1837, ihm folgten weitere von 1841, 1845 und 1846. In neuester Zeit sei ein Anstoß zu umfassender Regelung der ganzen Frage gegeben, zuerst umer dem 16. October 1862, dann unter dem 18. Juli 1863 und 26. October desselben Jahre-, an welchem die hierzu erwählte Commission zusammengetreten, aus deren Mitte der schon oben gedachte sogenannte Frankfurter Entwurf hervor gegangen. Bei Berathung und Feststellung des letzteren hätten zwei andere derartige Entwürfe, der eine Seiten der österreichischen Regierung, der andere vom deutschen Börsenverein, eingereicht, zu Grunde gelegen rc. Nachdem noch der preußischen und sächsischen Gesetzgebung ge dacht worden, wurde auf einige specielle Fragen aus der noch rm Flusse befindlichen Gesetzgebung näher eingegangen und zunächst die vorgelegt, welche Erzeugnisse verdienen einen Rechtsschutz? Bedingung des Rechtsschutzes sei keineswegs der fertige Druck eine- Werkes; PlaidoyerS, landständische Reden rc. sollen nicht al- literarische Erzeugnisse, nicht als rechtsschutzbedürftig angesehen werden (nach der Frankfurter Commission); daß der wissenschaft liche rc. Werth für die Concurrenz des Rechtsschutzes maßgebend sei, streite gegen alle Billigkeit; Sammlungen, sobald sie einer be stimmten Redaction vorliegen, erhalten hierdurch da- Gepräge eine- literarischen Erzeugnisse-; freilich sei hier oft schwierig, die richtige Grenze zu ziehen rc. Wichtiger sei die Frage, in wiefern solle die Tage-preffe einen solchen Schutz genießen? Unterschieden müsse hier werden zwischen einfachen Referaten über einfache Thatsachen und den sogenannten Leitartikeln; erstere könnten unmöglich als literarische Erzeugnisse im obigen Sinne angesehen werden. WaS die Telegramme anlangt, so würden sie nach dem Com- missionS-Cntwurf dem Rechtsschutz unterstellt. — Sehr schwierig sei die Frage, in wie weit Auszüge, Commentare, Sammelwerke rc. einen rechtlichen Schutz beanspruchen dürfen. Allgemein könne man sagen, sind sie neue Schöpfungen, so könne ihnen ein Schutz nicht abgespro« neuerer weit In fach dah tion. — Zeitschri Vereine habe sich Vernein sächsisch- Connmf Aach k aufgewo thümer nicht da der Ber ein veri Wei RechkSst mechani BermLc Chresto leger u sein ur können statten. Onam ie beachte: rechtigt Geldvi als M Comp« so geh auch i überae beruhe ließen. 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