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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-06-29
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186506294
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-29
- Monat1865-06
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1865
- Autor
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t». ao. rf, adt »n. ue. hü- tha. rni. rau. o«. iga, rg. »erg. «rg. nz. el de el de au«. -lau, öurg, er H. »schrv. 7 . 7 — * wnal» Lred.- 3.15; Lomb. S0.30. Ue». rdit- urter e«h.- S. - S.S2, 0 Pfd. d. loco <o —, l5 «ff, «st ^ l°». de« Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. X? 18». Donnerstag den 29. Juni. 1865. Bekanntmachung, den Waffergeldtarif und die Anmeldung von Privatwaffernbleitunge« betreffend. Die Vollendung der neuen Stadtwafferkunst wird mit Bestimmtheit noch in diesem Jahre erfolge». Wir bringen daher mit dem Vorbehalte jederzeitiger Revision den Wassergeldtarif, nach welchem die Benutzung derselben zu veranlagen ist, hierdurch zur öffentlichen Kenvtniß und fordern alle Diejenigen, welche die Stadtwafferkunst für ihren Privatbedarf zu benutzen beabsichtigen, hiermit auf, bei unserem Bauamte ihre dießfallsigen Anmeldungen durch Ausfüllung der bei demselben vorräthigen AvmeldungSformulare zu bewirken. Diese Anmeldungen haben entweder von dem Eigeuthümer des mit einer Privatwafferableitung zu versehenden Grundstückes selbst oder von dessen Abmiether oder Abpachter unter Hinzutritt de- Grundstücksbesitzer- zu erfolge». Wegen der Benutzung der Privatwafserableitungen für WaterclosetS und insbesondere wegen de- Wasserabflusses au- denselben in die öffentlichen Schleuß« behalten wir uns noch wettere Bestimmungen vor. Allen denjenigen, welche noch im Laufe dieses Jahres die Herstellung von Privatwafserableitungen für den gewöhnlichen Hausbedarf in ihren Grundstücken anmelden, wird eine Ermäßigung von fünfzig Procent de- nach dem beifolgenden Tarife Abtheiluug I. zu entrichtenden WafsergeldeS für das erste Jahr der Benutzung, jedoch nicht über da- Jahr 1866 hinaus, gewährt. Die bereit- vorläufig auf Grund unserer Bekanntmachung vom 11. Juli 1864 bei unserem Bauamte erfolgten Anmeldungen bedürfen der Bestätigung durch Ausfüllung der obengedachteu AumeldungSformulare. Die Veröffentlichung des Regulativs für die Benutzung der Stadtwafferkunst behalten wir uns demnächst vor. Leipzig, de» 27. Juni 1865. Der STath der Gtadt Leipzig. vr. Koch. vr. Lmdgraff. Wafsergeldtarif I. Waffer zuue gewöhnliche« Hnreckbedars. DaS zu dem gewöhnlichen Hausbedarf erforderliche Wasser wird in der Weise bezahlt, da- alljährlich ». von jedem bewohnten Raume — Thlr. 18 Ngr. — Pfg. b. - jeder Küche (sowohl Koch- als Waschküche) — - 18 -- — - o. - jedem Badezimmer — - 18- -- - ä. - Pissoir-, je nach dem Wasserverbrauch 1-4- — - — - v - Waschküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eine- Hause- bestimmt find 3—6 - — - — - k. - jedem Watercloset 1- 15- — - entrichtet wird. 8 Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsamen Gebrauche eine- Hause- können im Hofe desselben mit verschließbaren Hähnen versehen aufgestellt werden. Der Wasserzins dafür wird mit einer Ermäßigung von 33*/, o/o «ach dieser Abtheilung (I.) de- Tarifs so berechnet, als ob da- Wasser für alle einzelnen Räume de- betreffenden Hauses abgegeben würde, zu ». Räume von weniger als 25 Quadratelleu Grundfläche werden als bewohnbare nicht angesehen, daher zur Bezahlung nicht veranlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist. schließt denselben von der Veranlagung nicht aus. Werkstätten jeder Art werden, insofern sie eine Größe von 25 Quadratelleu erreichen und in ihnen das Wasser nicht vorherrschend und als zum Gewerbebetrieb wesentlich nöthig erachtet wird, gleich den bewohnten Räumen veranlagt, zu d. Bloße in den Fluren und CorridorS angebrachte Kochkamine werden nicht zur Bezahlung veranlagt. H Waffen für de« Diehffarrd «»d A«behSr. L. Bon jedem Pferde, d. -- - Rmdvieh, o. --- zum Personeniranspott bestimmten Wagen wird jährlich 1 Thlr. entrichtet. Leiter-, Roll- und andere Arbeit-Wagen werden zur Bezahlung nicht veranlagt. Ist der Liehstand ein wesentlicher Theil de- Gewerbebetriebs wie bei Fuhrherreu, Oekonomen u. s. w. und erreicht der Wasser verbrauch eine Höhe von durchschnittlich mindesten- 100 Cubikfnß täglich, so bleibt e- den Consumenten überlassen den Bedarf durch einen Wassermesser nachzuweisen und nach Abtheilnng III. diese» Tarifs zu bezahlen. m. Waffen zu gewerblichen Zwecke». Wer Wasser zu gewerblichen Zwecken bedarf, hat für dasselbe mindesten- denjenigen Bettag zu bezahlen, welchen seine Veranlagung nach Abtheilnng I. diese- Tarifs ergeben würde. Zm Conttole de» Wasserverbrauchs für de« Gewerbebetrieb muß auf Verlangen de- RatheS ein Wassermesser aufgestellt werden und e- erfolgt die Bezahlung de- Wassers «ach dem durch letzteren festgestellten Wasserverbrauche in dem Falle, wenn die Berechnung de- WafsergeldeS nach den Sätzen der Abtheilung III. einen höheren Bettag ergiebt al» di« Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs. Die Aufstellung eines WaffermefferS wird Bedingung, wenn der tägliche durchschnittliche Bedarf 100 Cubikfnß und darüber beträgt. Nach dem Waffermesser ist zu bezahlen: ». für je 100 Cubikfuß Wasser bei einem tägliche» Verbrauch von weniger als 1000 Cubikfnß 2*/, Ngr. zu u. Erreicht der Verbrauch die Höhe von 100 Cubikfuß täglich nicht, so ist da- Waffergeld doch »ach diesem Tarifsatz« zu berechnen und zu entrichten. d. für jede 100 Cubikfuß bei einem täglichen Verbrauch von 1000 Cubikfuß und darüber 2 Ngr. Bei einem 300 Cubikfuß täglich überschreitenden Wasserverbrauch« bleibt der Verwaltung freie Vereinbarung mit den Confmmmten über Preis und Bedingungen Vorbehalten. IV. Wasser zu« Speise« vo« Vorrichtung«« gegen FeuerSgefahr. Hiemuter find Vorrichtungen verstanden, welche ans Rohrleitungen bestehen, die mit einem oder mehrere» Hähnen zum An- schrauben von Schläuchen eingerichtet versehen find und zwar stet- gefüLt -chatten, aber nur bei FeuerSgefahr geöffnet werde» dürfen. Waffergeld ist für diese Vorrichtungen «icht zu bezahl«. V. Wafferbedarf für Sartw»M»lagL». ». Für jede Quadratruthe Gattenland --- 57,5 lH Ellen sind — 3 Ngr. 5 Pfg. zu bezahl«. 1». Der Wasserverbrauch für größere Gärten, wenn derselbe ein« Bedarf von mindesten- 100 Cubikfuß täglich umfaßt, kann nach
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