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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-06-30
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186506303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650630
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650630
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-30
- Monat1865-06
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1865
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3S7S besonders Gründe entgegen ständen, befreit, wogegen ihm eine Prükeng der Echtheit der Indossamente nicht aufzubürden Ls erhellt also aus diese« Motiven deutlich, daß der Berfa derselben den Zahlenden nur der Prüfung der Echtheit der > doffamente, nicht aber auch der Prüfung der Identität des Prä sentanteu mit dem Remittenten, beziehentlich mit dem, im auS- gefüllten letzten Giro benannten Indossatar habe überhebev wollen, und da der §. 36 des Entwurfs, wie gedacht, fast unverändert in Artikel 36 der Deutschen Wechselordnung übergegangen ist, so findet der letztere in den angezogenen Motiven um so mehr seine Erläuterung, als, wie ebenfalls schon erwähnt worden, bei den Covferenzberathungen eine von diesen Motiven abweichende Auf fassung der Verpflichtung des Zahlenden zur LegttimationS prüfung nicht zur Geltung gelangt ist. Es hat sich denn auch in der Doctrin die bei Weitem größere Anzahl der Rechtslehrer zu der Ansicht bekannt, daß dem Zahlen den die Verbindlichkeit der Identität-Prüfung obliege (vergl. Kuntze, deutsches Wechselrecht §.39 S. 97. und die im Archiv für deutsches Wechselrecht Bv. 12 S. 13 flg., so wie außer den am letzteren Orte S. 12 flg., und von Hoff- mann ebenda Bd. 5 S. 407 genannten Schriftstellern, auch unter Anderen noch Koch, Wechselrecht S. 211, Bleschke, das österreichische Wechselrecht §. 105 und Note 1 S. 205 flg.), und wenn auch Andere, wie namentlich Hoffmann im Archiv für deutsches Wechselrecht Bd. 5 Seite 382, 398 flg. und Erläuterung der Wechselordnung Seite 141 flg., 364 flg. eine abweichende Ansicht aufgestellt haben, so hat man doch die da für vorgebrachten Gründe für durchschlagend nicht erachten können. Daß nach allgemeinen RechtSgruvdsätzen eine Zahlung mit dem Effect der Liberation für den Zahler nur an denjenigen erfolgen kann, der zur Empfangnahme der Zahlung berechtigt ist, bedarf keiner Ausführung. Von der Anwendung dieses PrincipS im Wechsel verkehr Umgang zu nehmen, würde nur dann gerechtfertigt erschei nen, wenn die A. D. W. O. in dieser Beziehung eine andere ausdrückliche Vorschrift getroffen hätte, oder wenn wenigstens ans den in ihr enthaltenen Bestimmungen mit hinreichendem Grunde angenommen werden könnte, daß es dem Geiste der Wechselgesetz- gedung entspreche, wenn man den Wechselzahler für befugt erachte, die Zahlung ohne Weiteres an den, den Wechsel präsentirenden faktischen Inhaber desselben leisten zu können. Zu einer solchen Annahme läßt sich aber auch nach der Ansicht der jetzigen Instanz nicht gelangen. Die A. D. W. O. kennt im Allgemeinen nicht Wechsel auf den Inhaber, sie hat diese an sich vielmehr ausdrücklich ausge schlossen und als wesentliches Erforderniß eines giltigen Wechsels ausgestellt. daß in letzterem der Name des Remittenten angegeben sei. Dieser namentlich benannte Remittent ist aber, wenn er den Wechsel nicht weiter begeben hat, ausschließlich diejenige Person, an welche die Zahlung erfolgen soll und erfolgen darf, und eS würde offenbar gegen das Princip des OrdrepapierS verstoßen, wenn man dem Bezogenen das Recht einräumen wollte, an eine andere Person als den Remittenten, beziehentlich an den von diesem zur Empfangnahme der Zahlung Beauftragten mit liberatorischer Wirkung zahlen zu können. Denn wollte man demselben da- Befugniß zugestehen, mit solchem Effect an den jedesmaligen fakti schen Besitzer, der ihm den Wechsel zur Verfallzeit präsentirt, Zahlung leisten zu können, so würde hiermit dem Wechsel der, der Wechselordnung fremde Charakter eines Inhaberpapiers insofern beigelegt werden, als der Bezogene dann darum, ob der präsenti- rende factische Inhaber auch in der That derjenige sei, welchen das Wechseldocument als Remittenten benenne, sich nicht weiter zu kümmern hätte, sondern im Stande wäre, ohne eigenen Nachtheil an den jedesmaligen Präsentanten die Zahlung zu leisten. Gegen die Ansicht, daß der Bezogene der Prüfung der Iden tität der Person des Präsentanten überhoben sei, spricht aber auch ferner der Wortlaut des bereits oben citirten Artikel 36 der Wech selordnung. Denn indem dieser Artikel in seinem ersten Absätze nur denjenigen Inhaber eines indossirten Wechsels als dessen legi- timirten Eigenthümer anerkennt, bis auf welchen eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten hinuntergeht, weist er zugleich darauf hin, daß nur ein derartiger Inhaber in seiner Eigenschaft als Eigenthümer des Wechsels Zahlung zu fordern be rechtigt und daß daher auch an einen andern Inhaber, der sich im berechtigten Besitz M Wechsels nicht befinde, Zahlung nicht zu leisten sei. Daß die Wechselordnung daneben Blanco-Indossamente zuläßt, Ludert in der Beurtheilung der Sache etwas nicht. Denn wenn man auch anzunehmen hat. daß das Blancogiro in der That da- betreffende Papier in ein Papier auf den Inhaber umwandle, vergl. Annalen, Band 3. S. 417 flg. so ist das doch nur eine von dem Gesetz selbst sanctionirte Ausnahme von der allgemeinen Regel, daß der Wechsel ein Inhaberpapier nicht sein solle, und diese Ausnahme, welche ihren Grund nicht in dem Wechsel selbst, sondern nur in einer speciellen Art des Indossa ments hat und die überhaupt nur so lange besteht, als das Blanco- Indofsament nicht ausgefüllt wird, kann nicht für die Frage ent- P cheideud werden, ob der Bezogene die Verpflichtung Heide, Lei der Präsentation eines nicht indossirten Wechsel- oder eine- mit einem auSarfüllten Giro weiter begebenen Papier- von der Identität deS Präsentanten mit der Person des Remittenten oder beziehentlich des benannten Indossatars sich zu überzeugen. Die Gründe, welche von den diese Verpflichtung läugneuden oder doch nur iu beschränkter Maße für den Fall der Verdächtig keit des Präsentanten oder des Wechsels selbst anerkennenden Aus legern der Wechselordnung aufgestellt werden, sind schon durch die Bertheidiger der strengeren, in Uebereinstimmung mit der vorigen Instanz auch von dem königlichen OberappellationSgericht befolgten Ansicht, namentlich von Iolly im Archiv für deutsches Wechselrecht, Band 2 S. 172 flg. und von Kuntze in der Abhandlung im Archiv für deutsches Wechselrecht, Band 12. Seite 13 flg. widerlegt worden, und man hat denselben um so weniger sich an schließen können, als auch ein wirkliches praktisches Bedürfnitz, ven Zahlenden der Identitätsprüfung zu überheben, nicht vorliegen dürfte. 9u den bei weitem meisten Fällen wird, wie Solche- auch be reits die erste Instanz Bl. — zugiebt, der Präsentant dem Zah- luvgSleistenden ferner Person nach bekannt oder, wenn Solches, nicht der Fall, ohne Schwierigkeit im Stande sein, sich auszuweisen, sei eS nun durch Legitimation-papiere, oder durch Zeugen, oder auch durch seine Handschrift und deren Vergleichung mit seiner dem Bezogenen in dem Avisbrief Seiten des Trassanten mitge- theilten oder ihm sonst zur Vergleichung zugänglichen Unterschrift. Derjenige Inhaber des Wechsels, welcher nicht voraussetzen kann, daß er seiner Person nach dem Wechselschuldner bekannt sei, wird übrigens ohne erhebliche Mühe im Voraus dafür Sorge tragen können, daß er sofort seine Identität darzuthun im Stande sei und er wird meist nur sich selbst eS beizumefsen haben, wenn er nicht sofort in der Füglichkeit sich befindet, diesen Nachweis zu liefern. Ueber alle etwaigen Schwierigkeiten wird ihm auch ferner in den meisten Fällen ein Blancoindoffament weghelfen können. Mögen nun aber auch trotz alledem noch Fälle Vorkommen, in denen von dem Präsentanten der sofortige Ausweis über seine Person nur schwer oder vielleicht auch gar nicht zu beschaffen ist, so kann doch diese Erwägung nicht dahin führen, daß man Ha in der Wechselgesetzgebung festgehaltene Princip des OrdrepapierS zu Gunsten der größer« Bequemlichkeit im Wechselverkehr ohne Weiteres aufzugeben hätte. Auch ist nicht außer Acht zu lasten, daß durch die Befreiung de- Zahlungspflichtigen von der Verbind lichkeit zur Prüfung der Identität der Person des Präsentanten die Sicherheit de- Wechselverkehrs in vielen Fällen wesentlich würde beeinträchtigt werden. Namentlich wird z. B. der Reisende, besten die Beklagten Bl. — besonders gedenken, sich darauf verlassen, daß ein Wechsel, den er sich hat ausstellen lasten, um auf denselben an einem entfernteren Orte Geld zu erheben und der ihn als Remittenten benennt, auch nur an ihn werde ausgezahlt werden und daß sonach, wenn ihm ein solcher Wechsel abhanden kommt, nicht der Fall eintreten werde, daß ein dritter Unberechtigter die Wechselfumme bei dem Bezogenen erheben könne. Endlich ist auch im vorliegenden Falle darauf ein Gewicht nicht zu legen, daß die beklagte C. A. da- fragliche Papier noch nicht acceptirt hatte. Denn hing eS auch unter diesen Umständen von ihrer Willkür ab, ob sie da- Papier einlösen wolle, so ging doch der in diesem ihm erlheilte Auftrag immer nur dahin, an die Ordre von K. L L. zu zahlen, sie konnte daher auch die Zahlung nm an diese, als die rechtmäßigen Inhaber leisten und zahlte sie an eine dritte, nicht legitimirte Person, so that sie Solche- lediglich auf ihre eigene Gefahr. Demnächst haben die Beklagten darauf sich berufen, daß in Leipzig eine HandelSusance bestehe, kraft deren der Bezogene zur Zahlung an den Präsentanten ohne Prüfung der Identität de- Empfänger- mit dem letzten benannten Indossatar befugt sei, und die kaufmännischen Mitglieder des ProceßgerichtS haben nach Bl— dahin sich ausgesprochen, daß eS in Leipzig nicht Usance sei, di« Legitimation des Präsentanten vor der Zahlungsleistung zu prüfen. Allein selbst abgesehen davon, daß es sich hier überhaupt nicht um einen mdossirten Wechsel handelt, und daß die kaufmännischen Mitglieder des Handelsgericht- nicht bestätigt haben, eS sei in Leipzig Usance, die Zahlung einer Tratte an jeden faktischen In haber zu leisten, so läßt sich auch in dem Vorbringen der Beklagte« die Bezugnahme auf eine wirkliche Handelsgewohnheit nicht erblicken. Allerdings ist, als worauf Beklagten Bl— sich berufen, die HandelSusance nicht allenthalben nach den von eigentlichen Ge wohnheitsrechten geltenden Grundsätzen zu beurtheilen. Allein immerhin findet sie ihre Begründung als bindende Norm, wie von dem königlichen OberappellationSgerichte schon früher ausgesprochen worden, vergl. Annalen Bd. 3, S. 278, nur in der gemeinschaftlichen Ueberzeugung gewisser Elasten der VolkSglieder von der Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer ge wissen Handlungsweise bei bestimmten Gelegenheiten, gegenüber allen andern oder den jebeSmal betheiligten Individuen derselben Claffe, und sie setzt, soll sie als eine von den Beiheiligten anzu-
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