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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650811
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650811
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-11
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.08.1865
- Autor
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Amtsblatt dkS Sttmgl. BezirkSikrichtS mb des Rat-S dtt Äadt LeibM. M 228. Freitag dev 11. August. 18KS. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaeltsmeffe beginnt am SS. September und endet mit dem LA Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den ZollvereinSstaaten und den K. K. Oester- reichiscken Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier fnlhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der'Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Berkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil Hallen, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 2t. September, bei einer Geldstrafe bis zü 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- hörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestaltet. 9) Eben so bleibt das Haufiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester reichischen Staaten nicht ungehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche da- Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leidig. Leipzig, am 15. Juli 1865. vr. Koch. Bekanntmachung. Der am 1. August d.J. fällige dritte Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 23. August vor. Jahre erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 24. August dess. Jahre- mit zwei Pfennigen von der Steuer-Gtnhett zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebst de« städtifche« Gefällen an 1,, Pf von der Steuer - Sinheit vvu diefem Lage ab und spätesten- binnen LA Tagen nach demselben an die Stadt - Steuer - Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist executivische Maßregeln gegen die Restanten eiutreten müssen. Leipzig, den 29. Juli 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Taube. Bekanntmachung. Nach allgemeinen LandeSgesetzeu ist bei namhafter Strafe verboten, in die Flüsse und Mühlgräben Kehricht, Kohlen, Ruß und überhaupt zur Verschlämmung derselben gereichende Gegenstände zu schütten. Da neuerdings wahrzunehmen gewesen, daß diesem Verbote häufig zuwidergehandelt worden, und hieraus namentlich bei dem jetzigen niedrigen Wafferstande Nachtheile für die Gesundheit zu besorgen find, so bringen wir die- Verbot unter Bezugnahme auf unsre früheren Verordnungen hierdurch mit dem Bemerke» in Erinnerung, daß gegen Zuwiderhandelnde unnachsichtlich die angedrohte Strafe vollstreckt werde» wird. ^ ,» Leipzig, am 7. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. vr. Hempel. Bekanntmachung. Montag den LA August d. I. beginnt die Tstäfferrohrlennng in der Gerb erstraste, und diese Straße wird von da an auf ungefähr 12 Tage für den durchgehenden Fährverkehr gänzlich gesperrt. Letzterer hat während dieser Zeit seinen Weg durch die Rosenthalgasse oder Leibnizstraße zu nehmen. Dieser Weg ist bereit- vüm io. d. Mon. an, wo die Anfuhre der Röhren in der Gerberstraße beginnt, dem Fuhrwerke gestaltet. Nach Vollendung der Rohrlegung treten die bestehenden verböte de- Fahren- durch die Rofenthalgaffe und zwischen Pfaffendors und der Leibnizstraße wieder in Kraft. Dass nach der Gerberstraße selbst bestimmte Fuhrwerk kann auf ^dert Strecken, welche noch nicht in Angriff genommen oder bereit- vollendet find, insoweit passtre», als die- nach der Beschaffenheit der Arbeiten thunlich ist, und als die Fuhrwerke so beschaffen find, daß ste auf dem jewellig vorhanden« Raume umlenk« können. Leipzig, am S. August 1865. Den Rath ^er Stadt Leipzig. i. Schlerßner. Bekanntmachung. vr. E. Stephani. I« Hose der ll. Bürgerschule soll ei, TwewH«t»M,h^in SchNppenMude erbaut und sollert^iese Arbeiten in Submission vergib« werden« Diejenige», weiche sich hierbei bethetkige» wolle», wAdeghiestmSchaufgefördert, di» Zeichuunaen. Aüschläge und Bedingung« hierüber auf dem Raths-Vauamte einzusehen, so wie ihm Prei-fordermeg« Ä- ALonte^ den LA. Augetst d. I. Abends « Uhr daselbst versiegelt einzureichen. — Leipzig, d« 4. August 1865. D< ' >es RatHO Bau-Deputation
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