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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-11-23
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186511231
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651123
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-11
- Tag1865-11-23
- Monat1865-11
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.11.1865
- Autor
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Kd )0U. au«. erg. 7.80; lgen 8.-; onal» irrd.» S.10; !omb. l4.80. »e«e b«.- tterr r — «ge ll Pfd. >. loco /« tt. — mvar- Rüdöl :ember seipMcr JaMM Anzeiger. AMMM der SW»!. BiziilSimchir Md dt» Raths da Stadt LkttzM. , I M Z27. Donnerstag den 23. November. 1865. Dank und Quittung. Unter Besitzung ihre- Danke- gegen die Geber bekennt die Unterzeichnete KreiSdirection für die Brand-Calamitosen zu Gottleuba »och folgende Verträge erhalten und weiter befördert zu haben. Leipzig, den 18. November 1865. Königliche Kreis - Direetto«. * von BurgSdorff. Verzeichnis. 1 Paq. Motto: V. bl. llessiss 58. 7., 2 Hr. O. P. R. v. A., 1 ^ und 1 Paq. v. —n., 3 Sammlung der Schulkinder zu Wyhra bei Borna zur Unterstützung der armen Schulkinder der Abgebrannten durch Herrn Schullehrer Petzold das., 1 Paq. S. T., 9 die Gemeinde Sommerfeld durch Hru. Pastor vr. Clemen das., 17 10 »>gf und zwar 14 11 Ak Samnstung der Stadt Hartha und 2 29 ^ von einigen Gästen in der Grun'schen Restauration das. durch den Stadtrath zu Hartha, 10 der Stadtrath zu Markranstädt aus dafiger Stadtcasse, 1 15 ^ überwiesene Sachverständige-Gebühren der Herren F. Krätzschwer, O. Fürstenau und L. Berger au- Leipzig, 27 18 >se 4 Sammlung sämmtl. Landgemeinden im Ger.-Ar bezirke Hartha, mit Ausnahme de- Dorfe- Töpeln. lmt-. Bekanntmachung, die Bienersche Stiftung für blinde Kinder betreffend. Wir bringen da- Regulativ der Bienerschen Stiftung für blinde Kinder hierdurch zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß Anmeldungen zur Aufnahme bei uns oder bei dem in der Anstalt (im Waisenhause) wohnenden Director Herrn Freiherrn vo« Ste. Marte auzuvringen find. — Leipzig, den 3. November 1865. Der -Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Regulativ. 8- 1. Die Biener-Stiftung für blinde Kinder hat den Zweck, heilbaren und unheilbaren blinden Kindern (vergl. H. 2) vom zurückgelegtm sechsten Lebensjahre an bis zur Confirmation Unterkommen, Erziehung und Unterricht zu gewähren. Als blind gelten nm Diejenigen, welche mittels des Gesichtssinnes Gegenstände wahrzunehmen nicht vermögen und bei ihrem Thun und Bewegen wesentlich auf die Benutzung des Tastsinnes hingewiesen sind. AuSgeschloffen sind jedoch geisteskranke, epileptische, bildungsunfähige und mit ansteckenden Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen behaftete blinde Kinder. 8- 2. Die Stiftung ist, als eine städtische, an sich nur für Leipziger Kinder bestimmt und zu Aufnahme von Nicht-Leipzigern nicht verpflichtet. LS sollen jedoch, solyeit es, nach Berücksichtigung der Leipziger, die Verhältnisse der Anstalt gestalten, auch Nicht- Leipziger ausgenommen werden dürfen. tz. 3. Die Aufnahme hängt von der Genehmigung des Stadtraths zu Leipzig ab und sind Gesuche um Aufnahme bei diesem oder dem Director der Anstalt anzubringen. Den Gesuchen find beizulegen: ' über den gesammten körperlichen und geistigen Zustand des Aufzunehmenden, Geburtsschein. Im Uebrigen behält der Rath sich vor zu verlangen, daß der Aufzunehmende vor der Aufnahme sich der AnstaltSdirection vorstelle. Jede- Kind hat außer dem Anzuge, den es trägt, mitzubrivgen: 2 Paar Strümpfe, 2 Hemden, 1 Jacke, 1 Paar Beinkleider, 1 Weste die Knaben, 1 Rock die Mädchen. 8. 4. Der jährliche normalmäßige Berpflegbeitrag für einen Zögling der Anstalt beträgt bis auf Weitere- für Inländer (Sachsen Vier und SechSzia Thaler und für Ausländer (Nicht-Sachsen) Mn Hundert Fünfzig Thaler. Dafür gewährt die Anstalt Aufsicht und Unterricht, Wohnung, Kost, Heizung, Lagerstätte, Bekleidung und Wäsche, ärztliche Pflege und Medici». 8- 5. Die Verpflegbeiträge find im Voraus in vierteljährlichen Theilzahluvgen den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahre- an die AnstaltSdirection zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der vor erwähnten Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu zahlen. 8- 6. Der Stadtrath zu Leipzig wird, so weit die Kräfte der Stiftung hierzu ausreichen, zunächst für Leipziger eine oder mehrere Freistellen gewähren. 8- 7. Auch kan» unter Umständen und so weit die Kräfte der Stiftung es gestatten, der TrziehungSbettrag, jedoch nur für Inländer (8 4), ermäßigt werden, und gebührt auch diesfalls de» Leipziger Kindern vor andern Inländern der Vorzug. 8. 8. Die Giltigkeit jeder Aufnahmezuücherung ist auf drei Monate beschränkt. Wird die Zuführung des Aufzunehmenden hinnen derselben Unterlasten, so ist um die Aufnahme, anderwett nachzusuchen. 8- 9. Die Entlastung de- Zögling- kann vor der Eonfirmalion verfügt werde» ») wenn die Vorauszahlungen (Z. 5) nicht pünctlich erfolgen; d) wen» es sich zeigt", daß'der Zweck der Aufnahme an dem Zöglinge nicht erreicht werden kann ; e) wenn die Entfernung desselben wegen unsittlichen Verhalten- nöthig wird, oder die längere Beibehaltung wegen hervortretender geistiger oder körperlicher Gebrechen oder sonst mit dm Verhältnissen der Anstalt nicht länger vereinbar erscheint. Auch wird die Entlastung verfügt ck) wmn die zur Erziehung desLöglingS verpflichte e» Personen beziehentlich dessen rechtliche Vertreter darauf antragen. ß. 10. Jedem Zögling« werden bei der Entlastung diejenigen von ihm mitgrbrachten Effecten, welche noch nicht verbraucht sind, zurückgestellt; auch werden ihm diejmigen Bekleidungsstücke, welche er zur Zeit seine- Abganges im Gebrauche hat, unentgeldlich überlasten. 8 11 Wen» Zöglinge in der Anstalt versterben, so ist der auf da- Nothwrudigste zu beschränkende Beerdigungsaufwand, insoweit solcher nicht aus den Nachlässen der Verstorbenen, oder dm Ueberschüsten der für sie eingezahlten Verpflegbeiträge gedeckt wird, von deren Angehörige» oder dm sonst Verpflichteten zu erstatten. §. 12. Der Stadtrath zu Leipzig behält sich die Erhöhung der H. 4 gedachten Beiträge vor. und tritt die diesfallfige Bestimmung für die in der Stiftung bereit- befindlichen Zöglinge von Ablauf des nächsten Quartals m Kraft. * 2,'
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