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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-15
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1869
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4V» i richter zugewkseu stad, gleichviel ob 'm einzeknev Kiste daß Ver brechen ein vollendete- oder nur "ersuchtes ist; dagegen vor die Geschwornengerichte alle diejenigen Herbrechen, welche mit Zucht haus- oder Arbeit-Hautstrafe im Höchstbetrage von mehr als vier Iahrön bedroht sind, dafern nicht, mit Ausnahme der mit lebens länglicher Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen, bei einem völlig glaubwürdigen Geständnisse de- Angeklagten die Verweisung an daS Bezirksgericht einzutreten hat. Bor den Einzelrichter aber gehört die Untersuchung und Aburtheilung folgender Vergehen: 1) die der Privatanklage in Art. 31 der R v. Strafproceßordnung -»gewiesenen Vergehen (leichte Körperverletzung, HauSfriedenßstörung, Selbsthülfe, Ehebruch, Entwendung von Gegenstände» zum als baldigen Genuß rc.); 2) leichte Körperverletzungen gegen Ascendeuten und die nach Art. 246 deS Rev. St.-G.-B. von AmtSwegen zu untersuchenden Ehrverletzungen ; 3) einfache Diebstähle. Erpressun gen, Betrügereien, Unterschlagungen und andere Vergehungen, dafern keine- dieser EigenthumSverbrechen den Betrag von zehn Thalern übersteigt; 4) Fundunterschlagung, ohne Unterschied deS Betrag-, Hinterziehung der HülfSvollstreckung sowie der Militair- pflicht, Verletzung öffentlicher Bekanntmachungen, HauSfriedenS- störung (Art. 151, Abs. 2), nach Abs. 1, Art. 311 zu bestrafende Fälschungen, Täuschungen m Hinsicht auf persönliche Verhältnisse Bevortheilung von Unmündigen rc., Hinterziehung von Abgaben rc., Verletzung der Lande-grenzzeichen, Beeinträchtigung deS Bergregals, Kuppelei und widernatürliche Unzucht und 5) Widersetzlichkeiten und Bedrohungen in geringeren Fällen. Für alle übrigen, vor die Bezirksgerichte gehörigen Verbrechen bilden bei den Hauptverhandlungen den Gerichtshof drei rechtS - gelehrte Richter und vier GerichtSschöffen. Hat j-doch der Ange schuldigte bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung vor einem richterlichen Beamten ein glaubhaftes und vollständig umfassendes Geständniß seiner Schuld abgelegt, so findet eine Zuziehung der Schöffen nicht statt. Bei Widerruf des Geständnisses hat daö Bezirksgericht die Erheblichkeit deS erster» zu prüfen und über die weiteren Schritte Beschluß zu fassen. Bet voraussichtlich längt r andauernden Verhandlungen sollen ErgänzungSschöffcn zugerogen werden. Die Reihenfolge, in welcher die Schöffen zum Dienste heran gezogen werden ollen, ist bereits am 10. d. MtS. in öffent licher Sitzung bekannt gemacht worden (vergleiche hierüber die Notiz in der letzten Sonntagsnummer). Ein GerichtSschöffe soll, da ihm weder Auslösung oder sonstige Vergütung, noch Ersatz von Kosten für Fortkommen gewährt werden, wider seinen Willen nicht öfter als ein Mal im Monat einberufm werden, um ih^ vor zu großen Zeitopfern und Geldaufwand zu bewahren. ES bleibt den Schöffen unbenommen, unter einander einen Tausch über die Tage zu treffen (und gegenseitig sich zu vertreten), an welchen sie an den Strafgerichtssitzungen therlzunehmen haben, selbstver ständlich unter vorausgegangener Anzeige hierüber an daö Bezirks gericht. Bet unentschuldigtem Außenbleiben oder verspätetem Erscheinen der geladenen Schöffen zur Sitzung wird; der Säu mige mit einer Geldbuße von zwei bis fünf Thalern bestraft; befreien von dieser Strafe kann ihn nur der Nachweis, dag er an der rechtzeitigen Entschuldigung wie an dem Erscheinen durch unabweisbare Hindernisse abgehalten worden sei. Die Namen der zur Sitzung zugezogenen und bez. erschienenen Schössen werden vor Eröffnung der Verhandlung rem StaatSauwalte, dem Angeschuldigten und beziehentlich dem Privatangeklagten bekannt remacht; eine Ablehnung derselben findet nur auS den Gründen tatt, auS welchen ein Richter abgelehnt werden kann (durch That- achen zu bescheinigenden Mangel an Vertrauen in die Unpartei- ichkeit deS Betreffenden). Ueber die Ablehnung entscheiden aus schließlich nur die drei recht-gelehrten Richter. An jeden GerichtS schöffen wird bei seiner ersten Dienstverrichtung vom Vorsitzenden de- Gericht- in öffentlicher Sitzung folgende Ansprache gerichtet: „Sie schwören, daß Sie daS Ihnen übertragene Amt eine- GerichtSschöffen getreulich versehen, in allen Anklagcsachen, zu welchen Sie al- GerichtSschöffe zuaezogen werden, der gericht lichen Verhandlung mit Aufmerksamkeit folgen, die vorkom- menden Beweismittel für und wider de» Angeschuldigteu ge wissenhaft prüfen und Ihre Stimme bei der Beschlußfassung lediglich nach der durch die Verhandlung in Ihnen begründeten Ueberzeugung, ohne Haß, Gunst, Menfchenfurcht und Ansehen der Person abgeben wollen, wie Sie eS vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können;" worauf der GerichtSschöffe unter Aufheburg der rechten Hand die Worte spricht: „Ich schwöre eS, so wahr mir Gott helfe! ' Derjenige Schöffe, welchem e- mit Rücksicht auf sein religiöse- Bekenntniß gesetzlich gestattet ist, diesen Etd abzulehnev, leistet daö Gelöbniß in der Form, welche nach jenem Bekenntnisse an die Stelle de- Erde- tritt. Bet früherer eidlicker Verpflichtung auf da- Schöffeuamt genügt eine Verweisung auf den geleisteten Eid Die Leitung de- Verfahren- gebührt dem Gericht-Vorsitzenden; e- können jedoch die zugezogenen Schöffen ebenso wie die Richter unmittelbar Fragen an den Avgeschuldtgten, die Zeugen und die Sachverständige« stellen. Ln der Berathung und Beschlußfassung über da- z« ertheilende Erkenntniß nehmen sie nnr insoweit Theil, al- in den an die GeschworneuKerichSe gewiesenen Fälle» (»ach Z. 58 st- de- Gesetze- über da- Verfahren in den vor dH a.1 schwornen gewiesenen ^Untersuchung-fachen) den Geschwor««^! terbei den Richtern völlig gleich, insbesondere steht ihnen Stimmrecht zu. Bei der nach den gewöhnlichen Regeln zu ^ folgenden Abstimmung geben zunächst die Richter ihre Stuny« ab ; hierauf folgen die Schöffen. Eine dem Angeschuldigte« ^ theiliae Beantwortung einer Frage kann nur um einer Majors von fünf Stimmen beschlossen werden (nicht bloS von vter tz^, men, wie unlängst ein hiesige- Blatt irrthümlich angegeben, Hz falls läge ja in der Hand der vier Schöffen, wenn diese zufam«^. stimmten, stet- das Schicksal deS Angeschuldigteu). Hu zu gedachte Mehrheit deS Gerichtshöfe- sich für die Schuld de- geklagten ausgesprochen, so haben die drei recht-gelehrten Nicht« (ausschließlich der Schöffen) die Entscheidung über da- oder dir strafgerichtlichen Bestimmungen, welche auf den vorliegenden U anzuwenden sind, zu treffen, sowie im Falle der Verurcheiluvg di, Strafhöhe zu bestimmen, und zwar durch einfache Stimwr«- mehrheit; ein Gleiche- findet beim Anschlüsse de- Beschädigten « da- Strafverfahren statt. Schließlich erfolgt auch die Abfassung de- Erkenntnisse- und der etwaigen EmscheidungSgründe, so», die Unterzeichnung und nachmalige Bekanntmachung de- Erkenn nisseS lediglich wieder durch da- Gericht. In dieser Verbindung der Schöffen und der Richter liegt, «ü die dem Regierung-- Entwurf beigegebenen Motiven mit Recht betonen, die Möglichkeit de- gegenseitigen unbeschränkten und vöüiz freien Austausches der bei der Verhandlung gemachten Wahr, nehmungen und gewonnenen Ansichten und somit de- vollsta«, digeu DurchdringenS und gegenseitigen Ergänzen- de- richterlich«, und de- LaienelementS. ES ist da- Erkenntniß dcS Gericht-i« Wahrheit daS Erkenntniß eine- Collegiums, hirvorgegangen äu> einer und derselben Berathung, und daher in sich bereit- ei« harmonisches Ganzes. Die gemeinsame Berathung läßt die voll, Eniw ckelung de- LaienelementS, wie andererseits die Befruchtung desselben durch das richterliche Element zu, und erfüllt somü das jenige Erforoeruiß, dessen gehörige Befriedigung die vorzügliche Aufgabe der auf die Gcschwornengerichte bezüglichen Reforuivor« schlage mit Recht gewesen ist. Durch diese gemeinsame Arbeit unterscheidet sich das Schöffe«, gericht wesentlich von dem Geschwornengericht. Als weiterer Unter, schied ist hervorzuheben, daß dre Schöffen nicht nur zu einer Sitzung, sondern gewöhnlich zu mehreren auf einander folgende« Gerichtssitzungen zugezogen werden, mithin ist ihr Dienst em länger dauernder als der eures Geschwornen. Dagegen ist beiden Ge- rrchten gemeinsam, daß die Zuziehung von Schöffen bez. Ge- fchwornen wegsällt, wenn ein vvUstandtges und erschöpfendes Ge- stänbniß de- Angeklagten vorliegt. Auch ist weder gegen da- Urthel veö Schöffengericht-, noch da- de- Geschwornengericht- eine Berufung rücksichllich der Schuldfrage zugelaffen; dagegen glaubte man sie in den dezirksgerichtlichea Strafsachen bezüglich der Straf höhe, weil deren Bestimmung nur von den recht-gelehrten Richtern ausgeht, beinhalten zu sollen. Noch sei bemerkt, daß das Institut der GerichtSschöffen für an die Collegialgerichte gewiesene Strafsachen in ganz gleicher Wesse wie in Sachsen, auch in Württemberg eingeführt wnd und bereit- mit dem 1. Februar d. I. ins Leben tritt. Men h So Hr Sonnt« Kochbuchs Tages geschichtliche lleberstcht. Wern scht Korten: „> stvieleS, bedarf. M t- vicht en beite ist, find, waS Oesterreich nete», un sich aufstel zur Wehr veun ge" «erden, e welche du «eit über ES if eigentlich Betreffs der Berathung deS preußischen Staatshaus halts bemerkt die „Provinzial-Correfpondenz": „Die StaalS- Regierung wnd die in der Vorberathung gefaßten Beschlüsse, auch insoweit sie dieselben vorher bekämpft hat, nicht von Neuem in Frage stellen. Die Mehrheit deS Hause- wird vermuthlich ein gleiche- Verfahren beobachten und somit die Schlußberathunz ohne neue Schwierigkeit zu Ende führen. DaS Herrenhaus dürfte die Be rathung deS Staatshaushalt- in der nächsten Woche erledigen, so daß daS Staatshaushalt-- Ges tz noch vor Ende Januar wird amtlich verkündigt werden können." Nach dem „Wiener Fcemdenblatt" wäre die Absicht der Nord deutschen Bunde--Regierung, in Prag ein BuudeS-Covsulat zu errichten, daran gescheitert, daß die de-halb von ihr den Prager Industriellen gemachten Anerbietungen zur Uebertragurg deS Cou- sulatS abgewirsen worden seien. Die „Börsenztg." bemerkt dazu: Die- ist wieder eine der gehässigen und tendentiösen falschen Nach richten der österreichischen Blätter. ES hat niemals die Absicht zur Errichtung eine- ConsulatS in Prag bei der Bunde-- Regierung bestanden, und haben daher auch den dortigen Industriellen keinerlei Offerten gemacht werde» können. Würde endlich aber der Bund in einer österreichischen Stadt, ein Consulat zu errichte» für zweck mäßig erachten, so wird auch derselbe daS Amt so in dotiren wissen, daß er nicht von der Bereitwilligkeit oder Gefälligkeit einiger österreichischen Kaufleute oder Industriellen abhängig sein wird. Dem „ Dresdner Journal" schreibt man an- Wie», 12. Januar: Wie e- de« Anschein gewinnt «nd im Interesse de- Frieden- -y ia seine also übe wie sie stellt w, den ein legenhei z« gebt eine Cl überrei bestehe Bebau chenla kannt Collec druck der 2 und der
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