Delete Search...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186910220
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691022
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691022
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-22
- Monat1869-10
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.10.1869
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
rlpzlgcr ^ TaMM hl VVll . übn-^ tthn-sMettag Anzeiger. )efen l rc.. r 81« in all Iselii rite» >'r liivf, I 4e. >en grej bei >te B Nr^ , Zack» lour-1 : auch! cot, instrq breiig 'orzuztt sErste Beilage zu Ne. 2»S 1 22. October 1869. tt««e ackeu Bekanntmachung. gen Neupflasterung wird die Reichsstraße in der Strecke vom Brühl bis zum Schuhmachergäßchen vom 22. October d. I. uif Weiteres für den Fährverkehr geschloffen. png, am 19. October 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Wenigen Grundstücksbesitzer, welche einen Beischleußen-Canon an die Stadtcasse zu zahlen haben und damit pr. Termin haelts 1865) im Rückstände geblieben sind, werden zu dessen sofortiger Berichtigung aufgefordert. ig, den 16. October 1869. Des Raths Finanz-Deputation. Den Herren Stadtverordneten !die an das Königliche Ministerium des Innern zu Dresden jM Vorstellung des Rathes der Stadt Leipzig, das Immo- mdversicherungswesen betr., zur Kenntnißnahme mitgetheilt. An schütz, Borst. lautet: iederholt haben wir Gelegenheit genommen, den Mangel Gerechtigkeit des obersten Princips der dermaligen Zwangs- blllürbrandversicherungsanstalt darzuthun, welches auf eine ung ärmerer Gemeinden durch die bemittelteren hinaus- die Anstalt zu einer Unterstützungscasse der kleinen Städte platten Landes zu Lasten der wenigen großen Städte, ierunter ganz vorzugsweise Leipzigs, gemacht hat und wohl 'ich mit dem Princip der Rechtsgleichheit, dem Selbst- mgsrechte der Gemeinden und der persönlichen Freiheit zelnen in Einklang zu bringen ist. Auch die Erfahrungen :n Jahre feit dem Bestehen des dermaligen Immobiliar- ersicherungsgesetzes haben an dieser Ueberzeugung nicht nur zu ändern vermocht, sondern vielmehr dieselbe mehr und bestärkt, so daß der Beweis nicht schwer zu führen ist, daß jetzige Immobiliarbrandversicherungöanstalt vielen größeren gemeinden unseres Vaterlandes eine überaus ungerechte und W aufbürdet, deren Forterhaltung das einfachste Nechts- sein für unzulässig und mit den Grundsätzen einer gerechten -Verwaltung unvereinbar erkennen muß. Ist dieser Er list aber bei ehrlichem Willen nicht mehr auszuweichen, dann sich daraus von selbst die Nothwendlgkeit und die Pflicht fetzgebungSfactoren, einem solchen ungerechten Zustande so lig als möglich ein Ende zu machen und an dessen Stelle Einrichtung zu treffen, welche der Selbstverwaltung derCom- deil bez. gewisser Bezirke oder Kreise des Landes entspricht, vor aber tue Gerechtigkeit nicht, wie dies jetzt geschieht, verletzt. !as Gute, was das jetzige Gesetz enthält, braucht darum nicht Bord geworfen zu werden, und als solches erkennen wir die cht an, daß der versicherungsfähige Grundbesitz gegen Brand- den versichert werden muß. Um aber diese Pflicht aufrecht zu alten, ist es keineswegs nothwendig, daß das Gesetz ungerecht nnd es wird diese Ungerechtigkeit vermieden: wenn es den Kreis oer zu den Brandschäden Beitragenden auf engere Grenzen beschränkt. Diese engeren Grenzen ergeben sich naturgemäß von selbst: in den Gemeindeveroänden, oder wo man damit nicht auszu- :n glaubt, in der Zusammenlegung mehrerer Gemeinden in einem Kreisverband zu diesem Zwecke. Eine solche engere Begrenzung der Beitragspflichtigen wird ganz abgesehen von dem nicht hoch genug anzuschlagenden Me vor oer jetzigen Einrichtung, daß die Beitragspflicht ge lter vertheilt wird, zuverlässig anch die wohlthätige Folge haben, die Zahl der Brände vermindert wird. Der Grund dafür nahe genug. Denn man wird in der Annahme nicht fehl en, daß, je schwerer die Beitragslast den Einzelnen trifft, um :er das Bestreben des Einzelnen sein wird, die Entstehung llten in den einzelnen Gemeinden oder Kreisen eine wirk- «lkkichende Fürsorge gewidmet werden wird. Glaubte man aber selbst, sofort nicht so durchgreifend refor- miren zu dürfen, so müßte es doch mindestens der Selbstbestim mung der einzelnen Gemeinden Vorbehalten bleiben: unter Leistung der erforderlichen Garantien eigener ausnahmsloser Versicherung ihrer Im mobilien sich von der Landesimmobiliarbrand- casse loszusagen, daß dann die Letztere nur noch für Diejenigen, welche von olcher Selbstbestimmung keinen Gebrauch machen würden, gesetzlich fortzubestehen hätte. Eine solche gesetzliche Einrichtung würde vielleicht am leichtesten den Uebergang von der jetzigen allgemeinen Zwangsanstalt zu einer baldigen völlig freien Selbstverwaltung bilden, durch welche dein Lande ein kostspieliger und complicirter Beamtenmechanismus, so wie eine schwere Finanzlast erspart, die Sicherheit der Immo bilien aber dessenungeachtet nicht vermindert werden würde. So lange aber das Land und insbesondere die größeren Städte noch unter der ungerechten Bürde der jetzigen Immobiliarbrand- casie fortzuseufzen verurtheilt sind, so lange erfordert gebieterisch die Gerechtigkeit, daß bei der Ver theilung der Bra ^Versicherungs beiträge Leistung und Gegenleistung mit einander in ein entsprechendes Gleichgewicht gebracht und insbesondere auch die Beiträge zu den Feuer löschanstalten aus der Landesbrandcasfe nach der Leistungsfähigkeit derselben bemessen werden. Diese Forderung der Gerechtigkeit bedarf nicht erst des Be weises, wenn man erwägt, daß jetzt lediglich nach der beigetragenen Prämie zu den schlechtesten wie zu den besten und kostspieligsten Feuerlöschanstalten der gleiche Procentsatz für Erhaltung der Löschgeräthschaften gewährt wird, und weiter, daß die zu zahlenden Prämien mit der Größe des Risico außer allem Verhältniß stehen. Die nachstehends angegebenen Zahlen über die Immobiliar-Brand- versicherung Leipzigs lassen in Betreff dieser Mißverhältnisse keinen Zweifel zu. Dem Vorstehenden fügen wir nichts weiter hinzu, denn unser Landes - Brandversicherungswesen ist in der öffentlichen Meinung im Allgemeinen, wie von der Wissenschaft im Besonderen so voll ständig verurtheilt als irrationell, als zu complicirt und zu kost spielig, als ungerecht und als gefahrbringend für den durch Feuer zerstörbaren Grundbesitz, daß wir ohne weitere Begründung uns für gerechtfertigt halten dürfen, wenn wir im Interesse des Landes, wie der einzelnen Gemeinden die Königliche Hohe Staatsregierung so ehrerbietig als dringend ersuchen, 1) im Verein mit den Vertretern des Landes die Landes- Immobiliarbrandcasse aufzuheben, 2) das Immobiliarbrandversicherungswesen unter Auferlegung der Verpflichtung zur Versicherung aller Gebäude der Selbst verwaltung der Gemeinden, nach Befinden durch Bildung von Gememdeverbänden, zu überlassen, eventuell 3) es den einzelnen Gemeinden unter der Voraussetzung, daß sie für entsprechende Versicherung ihrer Immobilien gegen Brandschäden gesetzlich zu regelnde Gewähr leisten, anheim zugeben, daß sie sich von der LandeS-Jmmobiliarbrandcaffe lossagen, endlich aber 4) so lange die jetzige Immobiliarbrandcasie noch fortbesteht
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview