Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-12-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186312265
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18631226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18631226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-12
- Tag1863-12-26
- Monat1863-12
- Jahr1863
-
-
-
7274
-
7275
-
7276
-
7277
-
7278
-
7279
-
7280
-
7281
-
7282
-
7283
-
7284
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1863
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Anzeiger. AoMalt d!» MA BkMzmchli wd dci RM dir SIM iichM. M ZK«. Sonnabend den 26. December. MS. tt> Bekanntmachung. )on. des g.u. des ge» iwofe ötz». cedit- 47. diff. Ered. 1,45; schles. »W. 3«'/. »vach bez., »ecbr.- MÜH Jan. indigt Da- 22. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 133. Decret wegen Bestätigung der Statuten des Central-JndnstrievereinS zu Dresden, vom 5. December 1863; - 134. Gesetz, den Wegfall der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 5. December 1863; - 135. Verordnung zur Ausführung de- Gesetzes vom 5. December 1863, den Wegfall der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 5. December 1863; - 136. Gesetz wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1864, vom 7. Decbr. 1863; - 137. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes wkgen provisorischer Forterhebuvg der Steuern und Abgaben im Jahre 1864, vom 7. December 1863 ist bei uns eingegangen und wird bis zum 16. Januar 1864 auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Sechzig, am 24. December 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Bekanntmachung. Nachdem von dem Königlichen Finanz-Ministerium dem DistrictScommissar, Herrn Bezirks-Steuerinspector Langbein in Leipzig für die Gewerbe- und Personalsteuer-Catastralion im Jahre 1864 Herr Bezirks-Steaerinspector Diesel in Grimma als HülfS- Commifsar in der Maaße beigegeden worden ist, daß derselbe die Catastration in dem gesammlen Steuerbezirke Leipzig mit Ausschluß der Stadt Leipzig und der Dörfer Reudnitz und Neuschönefeld, wo die Catastration durch Herrn p. Langbein erfolgen wird, zu besorgen hat, so wird Solches den betreffenden Behörden und Beteiligten zur Nachricht und Nachachtuvg andurch bekannt gemacht. Leipzig, am 19. December 1863. Königlicher Kreis-Steuer «Rath. Schulze. ^ Bekanntmachung. Die Anfertigung der um die Füllöfen der V. Bürgerschule zu stehen kommenden 18 Stück Gifeublech-Mäntel soll auf dem Wege der Submission vergeben werden. Die näheren Bedingungen sind auf dem Bauamt einzusrhen und die Preisforderungen bis zum 11. Januar 1864 versiegelt an das Bauamt abzugeben. Leipzig, den 24. December 1863. DeS RathS Bau-Deputation. Bekanntmachung. DaS zur Zeit an Herrn Rudolf Köhler vermietete Gewölbe in der Beorgenhalle, Brühlseite, soll von Johannis 1864 ab anderweit auf 3 Jahre an den Meistbietenden vermiethet werde». Als BietungStermin haben wir Dienstag den S. Januar V. I. anberaumt und fordern Miethlustig« auf, sich an diesem Tage Vormittags 11 Uhr an Rathöstelle einzvfinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des RathrS, welchem die Auswahl unter den Bietern, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die Versteigerung«- und Miethbedingungen können schon vor dem Termine an RathSstelle eingesehen werden. Leipzig den 22. December 1863. DeS Raths der Stadt Leipzig Finanz-Deputatto«. Entscheidung emer in das Eisenbahnrecht einschiagenden Streitfrage. Wie bekannt, enthalten die FahrbilletS der meisten Eisenbahnen die Bestimmung: „Während der Reise hat der Passagier das Fahr billei bei sich zu führen. Wer bei der Revision ohne oder mit einem unrichtigen Fahrbillet gefunden wird, ist zur Nachzahlung des Fahrgeldes für die ganze Fahrt des Zuges verpflichtet, kann aber auch nach Befinden auSgesetzt werden"; oder es ist auf den selben eine Bemerkung des Inhalte-: „Wer die K. Sächs. StaatS- risendahnen benutzt, ist an die Vorschriften der auf den Stationen und Haltepunkten angehefteten und dort einzusehende» Reglement- gebunden. DaS Billet ist während der ganzen Fahrt aufzube- wahren", oder folgenden Inhaltes: „Der Inhaber dieses FahrbilletS ist au die Bedingungen des BetriebsreglementS der Leipzig-Dre-dner Eisenbahn für den Personenverkehr gebunden", zu finden, die Reglements aber, auf welche in den BilletS verwiesen wird, ent halten die obengedachte Vorschrift. Bei der Eile, mit welcher manche Reisende kurz vor Abgang des Zuges die Wagen besteigen, ist eS nun bisweilen vorgekommeu, daß der eine oder andere Paffagier sich bei der Revision nicht besinnt, wohin er sei» Billet gesteckt bat und e- auch bei der in einer solchen Lage überhandnehmenbeu Befangenheit und Aengstlichkeit nicht vorfindet, daß er aber sofort oder auf einer der nächsten Stationen zu Nachzahlung de- Fahr gelde- avgehalten wird, bei Beendigung der Fahrt jedoch da- erste Billet wiederfindet. Jüngst wurde in einer Gesellschaft die Frage aufgeworfen, ob in einem Falle der vorliegenden Art, wenn da betreffende Directorium nicht aus BilligkeitSgründen zu Restitution de- für das zweite Billet Gezahlte» sich verstehe, der Inhaber beider BilletS da« für das letztere nachgezablte Fahrgeld aus Rechts- gründen zurückzufordern berechtigt sei. Der Einsender entschied sich für die verneinende Beantwortung dieser Frage, sie ist auch in einem gegen eine der hiesigen Elfenbahngesellschaften bei dem vormaligen Stadtgerichte zu Leipzig anhängig gewordenen Bagatell- proceffe von dieser Behörde, wie von dem hiesigen AppellationS- gerichte, verneinend beantwortet worden. Die extractSweise Mit teilung der für die Abweisung de- Kläger« dargelegten Gründe dürfte ftir da- ganze mit den Eisenbahnen verkehrende Publicum von Interesse sein. Die Rationen zu der bestätigenden Entschei dung zweiter Instanz lauten dahin: „Es unterliegt keinem Zweifel, daß Derjenige, welcher mit einem andre« contrahirt, durch den Abschluß zugleich den Be dingungen sich unterwirft, welche der eine Theil bei Eingehung de- ContracteS ihm gestellt hatte. Unstreitig befindet sich derjenige, welcher mittelst einer Eisenbahn befördert sein will, in ganz gleicher Lage mit jede« sonstigen Contraheulen, und wen« daher da« Direc- tonum der Eisenbahn di« Beförderung unter Andern» davon ab hängig macht, daß der Paffagier da- Fahrbillet während der Fahrt bei sich habe» müffe, um dasselbe bei einer etwaigen Revision zwischen dem Anfangs- und Envpuncte der bedungnm Fahrt vor zeigen zu können, außerdem aber zur Zahlung de- Fahrlohns über
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode