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Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, die Brüx-Moldauer Verbindungsbahn betreffend, nebst einer Übersichtskarte
- Titel
- Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, die Brüx-Moldauer Verbindungsbahn betreffend, nebst einer Übersichtskarte
- Untertitel
- zur ausserordentlichen General-Versammlung am 27. August 1875
- Erscheinungsort
- [S.l.]
- Erscheinungsdatum
- [1875]
- Umfang
- 31 S., [1] Bl.
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.M.265,8.f
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5005797337
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id500579733
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-500579733
- SLUB-Katalog (PPN)
- 500579733
- Sammlungen
- Saxonica
- Technikgeschichte
- Quellen zur Technikgeschichte 19. Jh.
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Links
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12 § 4. Sowohl die Eisenbahnlinie von Brüx nach Mulde, als auch eventuell die Verbindungsbahn von Neustadt zum Anschlüsse an die Miiglitzthalbahn ist als ein integrirender Bestandtheil der bereits couces- sionirten Linien der Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft zu betrachten und zu behandeln, und es haben für dieselbe bezüglich der Tarifirung die Bestimmungen der Concession vom 25. Juni 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 97) zur Anwendung zu kommen. Es wird jedoch für die im § 1 der gegenwärtigen Concessions-Urkunde erwähnten Linien bei Be messung der Frachtpreise für Strecken mit einer Steigung von 1 : 60 und darüber die Berechnung mit der ein und einhalbfachen Länge gestattet. Der Regierung bleibt übrigens das Recht Vorbehalten, nach Ablauf der ersten neun Betriebsjahre nach Eröffnung der Eisenbahnlinie von Brüx an die Grenze bei Mulde sowohl für die im § 1 erwähnten Linien, als auch für die bereits mit der Concessions-Urkunde vom 25. Juni 1870 concessionirten Linien nach Einvernehmen der Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger eine entsprechende Herab setzung der Tarife anzuordnen. § 5. Die Actiengesellschaft der Prag-Duxer Eisenbahn ist verpflichtet, die im § 10 der Concessions- Urkunde vom 25. Juni 1870 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Militärtransporte und hinsichtlich der Begünstigungen reisender Militärs sowohl für die bereits concessionirten als für die im § 1 erwähnten Linien auch auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschützen Tirols und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffen übungen und Controllversammlungen, ferner auf das Militärwachkorps für die Civilgerichte Wiens und die k. k. Gensdarmerie auszudehnen. Die Gesellschaft ist in demselben Umfange auch verpflichtet, dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtrag3-Uebereinkommen bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militäraerars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten, ferner dem Uebereinkommen wegen gegenseitiger Aushülfe an Personale bei Durchführung grosser Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen, sowie dem Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte beizutreten. Desgleichen ist die Gesellschaft verpflichtet, sich hinsichtlich der Anstellung gedienter Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr den Bestimmungen des § 38 des Wehrgesetzes vom Jahre 1868 und des Gesetzes vom 19. April 1872 (R-G.-Bl. No. 60) zu unterwerfen. § 6. Für die im § 1 erwähnten Eisenbahnlinien werden nachstehende Begünstigungen ertheilt: a) Die Befreiung von den Stempeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Geldbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zu dem Zeitpunkte der Betriebseröffnung. b) Die Befreiung von den Stempeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritäts obligationen, mit Einschluss der Interimsscheine, sowie von der bei der Grundeinlösung auflau fenden Uebertragungsgebühr. c) Die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Couponsstempelgebühren, sowie von jeder Steuer, welche etwa durch künftige Gesetze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von zehn Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet. Die nach Absatz c) gewährte Befreiung von der Einkommensteuer kann in der Weise ausgeführt werden, dass die Entrichtung der Einkommensteuer für die Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft nach Mass- gabe des Verhältnisses der Meilenlänge der bereits concessionirten Linie zu der neuen Strecke stattfindet.
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