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Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn für die ausserordentliche General-Versammlung am 14. December 1854
- Titel
- Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn für die ausserordentliche General-Versammlung am 14. December 1854
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- [1854]
- Umfang
- 16 S.
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.M.265,8
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5005789902
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id500578990
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-500578990
- SLUB-Katalog (PPN)
- 500578990
- Sammlungen
- Saxonica
- Technikgeschichte
- Quellen zur Technikgeschichte 19. Jh.
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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„die, den ständischen Anträgen gemäss, zur „Entschliessung der Kammern zu stellende Fort setzung der Chemnitz-Riesaer nach der Säch- „sisch-Bayerschen Staatsbahn und die hierbei „zu entscheidende Frage wegen Herstellung „einer näheren Schienenverbindung zwischen „Chemnitz und Leipzig; „ferner „die bevorstehende Ausführung einer directen „Eisenbahnverbindung zwischen Leipzig und „Wittenberg über Bitterfeld; „endlich „die auch für die sächsische Regierung vorlie- „gende Nothwendigkeit, eine angemessenere „Besteuerung der Eisenbahnen in Erwägung zu „ziehen. „Das Unterzeichnete Ministerium kann von wei serer Entwickelung der Folgerungen absehen, zu „welchen die vorstehend angedeuteten Puncte filh- „ren. Wenn jedoch in denselben einerseits auch „für die Actien-Gesellschaft vielleicht Veranlassung „liegen könnte, noch vor der definitiven Beschluss- „nahme über die beabsichtigte Aufnahme einer An leihe oder Vermehrung ihrer Actien, das finan zielle Ergebniss ihres Unternehmens einer einge henden Prüfung zu unterwerfen , so liegt in ihnen „andererseits jedenfalls für die Regierung die Noth- „wendigkeit, vorerst darüber in Gewissheit zu sein, „ob eine Erwerbung der Leipzig-Dresdner Eisen hahn im Wege freier Vereinigung zu erwarten „sei oder nicht, und zwar nur um so mehr, als die „Stimmen darüber, ob diese Erwerbung für den „Staat überhaupt räthlich, getheilt sind, die Re gierung eben deshalb auch den Ständen die freie „Entschliessung darüber vorzubehalten hat und es „gleichwohl nach Obigem erforderlich ist, zu einer „solchen bei der nächsten Stände-Versammlung zu „gelangen. „In dessen Betracht hat sich die Regierung ent schlossen , der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Com- „pagnie die Frage vorlegen zu lassen, ob dieselbe „auf eine Veräusserung ihrer Bahn unter nachste henden Bedingungen einzugehen gemeint sei. 1. „Die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie tritt „die ihr zugehörige Eisenbahn zwischen Leipzig und „Dresden, ingleichen die Strecke der Magdeburg- ,.Leipziger Bahn von Leipzig bis zur Landesgrenze „sammt allem Zubehör, überhaupt ihr gesammtes „unbewegliches und bewegliches Eigenthum mit „allen daran haftenden Rechten und Verbindlich- „keiten ohne Ausnahme, auch mit dem für die An gestellten der Compagnie aufgesammelten Unter- Stützungsfonds an den Staatsfiscus des Königreichs „Sachsen ab. 2. „Die Königl. sächsische Regierung übernimmt das „gesammte Eigenthum der Leipzig-Dresdner Eisen- „bahn-Compagnie mit allen Rechten und Verbind- „lichkeilen, auch den vorstehend gedachten Unter- Stützungsfonds für den Staatsfiscus des Königreichs „Sachsen zu alleiniger Benutzung und beziehentlich Sjgfc^tung und verpflichtet sich, für jede der vor- „l^Wenen 50000 Stück Leipzig-Dresdner Eisen- „baW-Actien dem Inhaber gegen deren Abgabe eine „Staatsobligation im Nominalbeträge von 200 Thlr. (p,zu vier vom Hundert jährlich, vom 1. April 1854 „ab in halbjährigen Raten zu 4 Thalern verzinslich, ..auszuhändigen. 3. „Die §. 2. vorstehend gedachten Staatsobliga- „tioncn sollen durch alljährige, am 1. April jedes „Jahres statlfindende Ausloosung getilgt werden, „für welche die näheren Bestimmungen Vorbehalten „bleiben. 4. „Die Regierung übernimmt die Verpflichtung, die „bei Uebernahme der Bahn Seiten des Staates vor handenen Beamten der Compagnie, einschliesslich „ihrer Directoren, entweder unter den von ihnen „eingegangenen Anstellungsbedingungen iui Dienste „der Staats-Eisenbahn-Verwaltung beizubehalten „oder unter noch zu vereinbarenden Bestimmungen „zu entschädigen. 5. „Die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie löst „sich mit Abschluss des Veräusserungs-Vertrags über „die §. 1. gedachten Gegenstände im Wege freier „Vereinigung auf. 6 „Die Verhandlung zwischen der Staatsregierung „und der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie „wird für die letztere mit erfolgter Abstimmung „ihrer General-Versammlung, für die Regierung mit „erfolgter Zustimmung der Stände des Königreichs „Sachsen verbindlich. „Indem die Regierung bei Aufstellung vorstehen der Bedingungen von der Ansicht ausgegangen „ist, dass den Verhältnissen im Allgemeinen, wie „der Stellung beider Theile ein wiederholtes Han deln um erstere nicht angemessen sein würde,
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