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Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn für die ausserordentliche General-Versammlung am 14. December 1854
- Titel
- Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn für die ausserordentliche General-Versammlung am 14. December 1854
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- [1854]
- Umfang
- 16 S.
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.M.265,8
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5005789902
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id500578990
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-500578990
- SLUB-Katalog (PPN)
- 500578990
- Sammlungen
- Saxonica
- Technikgeschichte
- Quellen zur Technikgeschichte 19. Jh.
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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„geben, welche der Staatsregierung die Erwerbung „der Leipzig-Dresdner Eisenbahn wünschenswert „erscheinen lassen können; nur möge es uns ver gönnt sein, zu der Stelle der Hohen Verordnung, „welche die der Staatsverwaltung aus einer Admi- „nistration nicht zusammenhängender Eisenbahn- Strecken erwachsenden Schwierigkeiten berührt, zu „erwähnen, dass wir, ohne uns einer Anmaassung „schuldig zu machen, sagen zu dürfen glauben, „uns bewusst zu sein, jederzeit Alles gethan zu „haben, was wir irgend für geeignet halten durf ten, solchen Schwierigkeiten, soweit sie aus un- „sern Berührungen mit den Staats-Eisenbahnen „hervorgehen konnten, zuvorzukommen, und dass „wir mit gleichem Eifer dazu bereit sein werden, „so lange die Verwaltung der Leipzig-Dresdner „Bahn uns anvertraut ist. Wir dürfen wohl auch „hoffen, dass in dieser Beziehung keine Beschwer den über uns laut geworden sind. „Eben so enthalten wir uns eines näheren Ein gehens auf diejenigen Verhältnisse, welche die „Hohe Verordnung als geeignet bezeichnet, auf die „Entschliessung der Gesellschaft über die Frage der „Abtretung beistimmend einzuwirken, indem wir „uns begnügen zu sagen, dass wir nach wieder holter, reiflicher und gewissenhafter Erwägung „dieser Verhältnisse und der Lagt des Unterneh- „mens überhaupt zu der Ueberzeugung gelangt sind, „den Actionairen die Ueberlassung der Bahn an „den Staat unter den gestellten Bedingungen nicht „empfehlen zu können. „Dieser hier wiederholt ausgesprochenen Ansicht „unerachtet, haben wir es für unsere erste Pflicht „halten müssen, den Gesellschafts-Ausschuss von „den Propositionen der Hohen Staatsregierung so- „forl in Kennlniss zu setzen und ihn unter Dar legung unserer Ansichten zur Mittheilung der seini- „gen zu veranlassen, um demgemäss die weiter zu „thuenden Schritte bemessen zu können. In seiner „letzten Versammlung hat der Ausschuss nun den „Gegenstand berathen und uns in Folge dessen mit- „getheilt, dass er allenthalben und einstimmig der „Ansicht des Directorium: „dass das diesfallsige „Anerbieten der Hohen Staatsregierung dem wirk lichen Wcrtlie des Unternehmens und seiner Actien „nicht entspreche und deshalb nicht anzunehmen „sei“, sich angeschlossen habe, auch im Uebrigen „den Vorschlägen des Directoriums durchaus beige- „treten sei, so dass wir hierdurch in den Stand ge setzt sind, neben den Wünschen der Hohen Slaats- „regierung auch den Bestimmungen des §. 15. der „Gesellschaftsstatuten Genüge leisten zu können. „Hinsichtlich der hier gedachten Vorschläge ge statten wir uns nun, Nachstehendes ganz ergebenst „zu bemerken: „Wie fest begründet unsere oben bereits aus gesprochene und von dem Ausschüsse getheilte „Ueberzeugung auch ist, so gehen wir dennoch „von der Ansicht aus, zu der Berufung einer Ge neral - Versammlung zu verschreiten, um jedem „einzelnen Actionair Gelegenheit zu geben, sich über „die hochwichtige Sache auszusprechen und dadurch „eine Entscheidung herbeizuführen, die unsere Ver- „antworlichkeit für alle, wenn auch noch so un wahrscheinlichen, jedennoch im Laufe der Zeiten „möglichen Wechselfälle sicherstellt. „Wir halten es indess für nöthig, die Frage in „allen ihren Einzelnheiten so vorbereitet an die „General-Versammlung zu bringen, dass dieselbe „eine unmittelbar endgültige Entscheidung darüber „zu fassen im Stande sei. Es scheint uns dies um „so unerlässlicher, als die Hohe Vorlage selbst, und „gewiss mit vollem Grund, bereits die Ansicht aus- „spricht, dass den Verhältnissen im Allgemeinen, „wie der Stellung beider Theile ein wiederholtes „Handeln um die Bedingungen nicht angemessen „sein würde. Verschiedene Puncte der vorliegenden „Bedingungen aber bedürfen nach unserer unmaass- ,,geblichen Ansicht noch einer näheren Feststellung, „und wenn wir in Folgendem zu deren Erörterung „übergehen, so haben wir gehorsamst zu bemer ken , dass es uns dabei, ohne unsere eigene An sicht präjudiziren oder davon zurücktreten zu „wollen, nur um Aufklärung und Vervollständigung „jener Tuncte zu thun sein kann, nicht um ein „bereits als unangemessen bezeichnetes Handeln. „Ein solches würde uns doppelt unangemessen er scheinen, der Erklärung der Hohen Staatsregie- „rung gegenüber: dass Hochdieselbe „diese Bedin gungen eben deshalb sofort dergestalt aufgeslellt, „wie sie derselben der Billigkeit entsprechend, aber „auch einer Steigerung zu Gunsten der Gesellschaft „nicht weiter für fähig erachtet“, welches Verfahren „wir nur mit dem aufrichtigsten Danke anerkennen „können. „Bei der Erwähnung der betreffenden Puncte neh- „men wir die Reihenfolge der Bedingungen der „Hohen Verordnung zur Richtschnur und bemerken „demnach Folgendes: ad 1. „glauben wir in Hinsicht auf den hier erwähnten „Unterstützungsfond mit der Annahme nicht zu „irren, dass beabsichtigt wird, denselben lediglich „für die berechtigten Beamten der Leipzig-Dresdner „Eisenbahn-Compagnie, für welche derselbe theils „durch ihre eigenen Beiträge, theils durch Frei gebigkeit dritter Personen, theils durch Munificenz „der Actionaire angesammelt und vermehrt worden „ist, den Statuten des Pensionsfonds gemäss, se parat zu verwalten, wir glauben dies um so mehr,
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