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Mittheilung an die Actionäre der Leipzig-Dre[s]dner Eisenbahn-Compagnie
- Titel
- Mittheilung an die Actionäre der Leipzig-Dre[s]dner Eisenbahn-Compagnie
- Untertitel
- die projectirte Herstellung einer Eisenbahn zwischen Borsdorf und Meissen über Döbeln betreffend
- Verleger
- Brockhaus
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- [1865]
- Umfang
- 29 S.
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.M.265,8.a
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5005969133
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id500596913
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-500596913
- SLUB-Katalog (PPN)
- 500596913
- Sammlungen
- Saxonica
- Technikgeschichte
- Quellen zur Technikgeschichte 19. Jh.
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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26 Ueber das völlig Unbedenkliche einer Belastung der alten und künftigen neuen Bahn durch An leihe aber, wie wir solche intendirt haben, konnten uns bei den durchaus gesunden Verhältnissen des Unternehmens Zweifel um so weniger beikommen, als bereits zahlreiche Beispiele auswärtiger, nament lich preussischer Bahnen, die sich in bestem Flor befinden, die Zweckmässigkeit einer derartigen Aufbringung des Anlagecapitals zur Evidenz bewiesen haben. Wir bemerken hierzu noch, dass wenn auch unser in Rücksicht auf die erleichterte Unterbringung der aufzunehmenden Anleihe in unserer ersten Eingabe an die Ministerien aufgestellter Wunsch, die Freiheit zur Gewährung eines höheren Zinsfusses als 4% zu erhalten, keine Erfüllung gefunden hat, dennoch nach unserer zuversichtlichen Erwartung auch unter den nunmehr vorzuschlagenden Modalitäten hinreichende Sicherheit für die Capitalbeschaffung vorhanden sein dürfte, welche letztere ganz abgesehen von sonstigen Operationen zu ihrer Unterstützung schon dadurch sehr erleichtert erscheint, dass erstlich die Anleihe sich in ihrer Anlage auf 3 Jahre hinaus vertheilt, zweitens in ihrem Verhältniss zur Emission der neuzu- creirenclen Actien ganz unabhängig ist, und drittens einen grossen Vortheil für die Inhaber dadurch bietet, dass der Beginn der Amortisation erst nach 10 Jahren von Eröffnung des vollständigen Be triebes an gestattet worden ist. Um noch eines Punktes zu gedenken, der nach dem Protocoll vom 4. März noch nicht vollständig erledigt erscheint, erwähnen wir ad 3 und 3 a dieses Schriftstückes, dass uns zur Information über die zu übernehmenden „allgemein in Sachsen üblichen Concessionsbedingungen“ Seiten der Ministe rien das bezügliche Concessionsdecret für die Greiz-Brunner Eisenbahn vorgelegt worden ist. Wir haben daraus ersehen, dass hierin die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse gegenüber den Militärbehörden, der Post, der Oberaufsicht des Staats, der Bahnpolizei etc. geregelt sind, wie dies bei jeder Eisenbahn- concessionirung zu erfolgen hat und auch in unserm Concessionsdecret von 1835 in ähnlicher Weise geschehen war. Sind wir nun auch mit den aus dem Greiz-Brunner Decret ersichtlichen Be'stimmungen in mancher Hinsicht, namentlich in Bezug auf die Postverhältnisse, nicht ohne Weiteres einverstanden, so erscheinen uns dieselben doch im Allgemeinen als von keinem wesentlichen Einflüsse auf den Abschluss der Vereinbarung selbst, und wir haben daher, da eine sofortige Regulirung derartiger Singularitäten factisch unmöglich, eine spätere Vornahme derselben aber nach den hierüber geäusser- ten Intentionen des Landtags und der Ministerien vollkommen zulässig ist, zur Sicherung der Befugniss weiteren Verhandelns über diese Modalitäten für die Gesellschaftsorgane, eine vorläufige Erklärung in diesem Sinne an die Ministerien bereits abgegeben. Endlich wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass die Hohe Staatsregierung auch bereits ihre Ge neigtheit zu erkennen gegeben hat, alle die nach Maassgabe der zu treffenden Vereinbarung erfor derlich werdenden Statutenänderungen zu genehmigen, und insbesondere sich mit der entsprechen den Erweiterung des §. 1 der Statuten einverstanden erklärt hat. Es ist somit auch in dieser Hinsicht jede Schwierigkeit dem neuen Unternehmen gegenüber im Voraus beseitigt, und wir- glauben nunmehr im Vorstehenden den geehrten Actionären ein übersichtliches Bild der Entstehung des Pro- jects sowohl, als der Entwicklung und des Resultats der von uns über dasselbe vorbehältlich der Ge nehmigung der Generalversammlung geführten Verhandlungen gegeben zu haben, auf Grund dessen es leicht sein dürfte, ein entschiedenes Urtheil über die wichtige Angelegenheit zu gewinnen. Unseres Erachtens rechtfertigt die Betrachtung des bisherigen Ganges der Sache die von uns gefassten Entschliessungen schon an sich so überzeugend, dass es nur noch weniger Erörterungen bedürfen möchte, um die Motive unseres Verhaltens nach allen Seiten hin darzulegen. Die Logik der Thatsachen ist eine so zwingende, dass wir nicht nochmals zu wiederholen brauchen, in welcher Weise die äusseren Verhältnisse an uns herantraten und das von uns eingehaltene Verfahren nicht
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